rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 25.11.1997; Aktenzeichen S 10 U 5023/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.11.1997 und der Bescheid der Beklagten vom 13.11.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.1996 aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass der Kläger am 05.09.1995 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Der Beigeladene wird verurteilt, den Kläger für dessen Folgen zu entschädigen.
III. Die Beklagte und der Beigeladene haben dem Kläger je zur Hälfte die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung für die Folgen eines Unfalls, den der Kläger am 15.09.1995 erlitten hat.
Der Kläger war früher landwirtschaftlicher Unternehmer und hat das Unternehmen im Jahre 1992 an seinen Sohn übergeben. Das Unternehmen besteht (neben einem seit 1991 verpachteten Teil) lediglich aus 0,36 ha Wald. Der Kläger und sein Sohn leben jeweils mit ihrer Familie im selben Haus mit räumlich und wirtschaftlich getrennten Haushalten. Im Übergabevertrag ist unter anderem für den Kläger freie Wohnung einschließlich Strom und Brennholz, ferner die Mitbenützung von Einrichtungen der Hofstelle wie z.B. Garten, Stadel und Werkstatt ausbedungen. Ferner muss der Sohn monatlich DM 150,00 Taschengeld bezahlen. Laufende Verpflichtungen des Klägers gegenüber dem Sohn sind nicht vereinbart. Die Haushalte des Klägers sowie seines Sohnes verfügen nur über Ofenheizung.
Der Kläger und sein Sohn haben angegeben, dass neben dem aus dem eigenen Wald gewonnenen Holz jährlich Holz aus dem Staatsforst gekauft wurde, ferner, dass Holz weiterverkauft wurde. Zu letzterem Sachverhalt wurden unterschiedliche Angaben gemacht. Während der Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren angab, es seien jährlich ca. 6. Ster verkauft worden, gab er bei seiner Anhörung durch den Senat an, von dem Holz sei nur ganz gelegentlich verkauft worden und zwar aus dem Bestand, der jeweils an Holz dagewesen sei, ohne Unterschied, ob dieses nun genau aus dem eigenen oder dem Staatsforst gewesen sei. Vor dem Unfall habe sein Schwiegersohn vom Sohn Holz gekauft. Sonst habe der Sohn kaum jemals Holz an andere verkauft. Es sei etwa vier Jahre vor dem Unfall hergewesen, dass er einmal Holz verkauft habe. Der als Zeuge einvernommene Sohn hat angegeben, Holz sei nicht regelmäßig verkauft worden, sondern vielleicht alle zwei Jahre einmal und an seinen Schwager. Der ebenfalls als Zeuge einvernommene Schwager hat angegeben, vor dem Unfall im Jahre 1995 habe er von dem Sohn des Klägers Holz für den Kachelofen gekauft. Der Sohn des Klägers habe ihn angesprochen, weil er in diesem Jahre mehr Holz aus der eigenen Waldung gehabt habe. Es sei vereinbart gewesen, dass er für das Holz zahlen sollte. Etwa 1991 oder 1992 habe der Sohn auch etwas Holz übrig gehabt, auch damals habe er ein paar Ster abgekauft. Soviel er wisse, habe der Sohn sonst kein Holz verkauft.
Am 05.09.1995 stürzte der Kläger nach seinen Angaben bei dem Versuch, von dem auf der Hofstelle befindlichen Holzstapel Holz herunter zu holen und verletzte sich dabei am Auge. Er gab an, er habe das von seinem Sohn an seinen Schwiegersohn verkaufte Brennholz zuschneiden und für den Verkauf herrichten wollen. Der Sohn bestätigte bei seiner Zeugeneinvernahme, er habe seinem Vater angeschafft, das Holz herzurichten, weil er selbst keine Zeit dazu gehabt habe. Dem Schwiegersohn des Klägers wurden nach dem Unfall im Oktober 1995 6 Ster Brennholz verkauft.
Mit Bescheid vom 13.11.1995 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab, weil das Weiterverarbeiten von Holz aus der eigenen Landwirtschaft zu Brennholz als Haushaltstätigkeit zu werten und daher nicht versichert sei.
Den folgenden Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.1996 als unbegründet zurück, weil das Herrichten von Brennholz grundsätzlich als Tätigkeit für die Haushaltung anzusehen sei, der Haushalt im vorliegenden Fall nicht wesentlich der Landwirtschaft gedient habe und nicht glaubhaft sei, dass bei der Größe des eigenen Waldes auch noch zusätzlich Holz aus dem eigenen Wald verkauft werde.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen angegeben, das Holz auf dem zu bearbeitenden Stapel habe sowohl aus dem Wald des Sohnes als auch aus dem Staatswald hergerührt; er könne nicht sagen, ob das Holz, das er vom Stapel heruntergezogen habe, aus dem einen oder dem anderen Wald gestammt habe.
Mit Urteil vom 25.11.1997 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Entschädigung hätte nur zugestanden, wenn festgestanden hätte, dass das konkret bearbeitete Holz aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Sohnes stammte. Im Übrigen hat die Entscheidung Bezug auf die angefochtene Entscheidung der Beklagten genommen.
Im anschließenden Berufungsverfahren hat der Kläger zunächst geltend gemacht, er könne nunmeh...