Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigungsverhältnis. GmbH-Geschäftsführer. Gesellschafter
Leitsatz (amtlich)
Kein "faktischer Geschäftsführer" bei GmbH
Normenkette
SGB IV §§ 28p, 7 Abs. 1
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.November 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 54.377,75 Euro festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
gem § 136 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG:
Auf Grund Betriebsprüfung hat die Beklagte gem § 28p SGB IV von der Klägerin als Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 05.11.1998/Widerspruchsbescheid vom 03.01.2003 Gesamtsozialversicherungsbeiträge iHv 106.353,63 = EUR 54.377,75 nachgefordert. Denn der Beigeladene zu 1) war im Betriebsprüfungszeitraum 01.12.1993 bis 30.09.1998 als Geschäftführer in einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 7 Abs 1 SGB IV zur Klägerin gestanden.
Ursprünglich war der Beigeladene zu 1) durch die Gründung der C. GmbH mit Notarvertrag vom 12.02.1976 - der ursprünglichen Firma der Klägerin - als deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer selbständig tätig. Daran hat sich wesentliches durch den Firmenverkauf mit notariellem Vertrag vom 25.03.1993 und den Geschäftsführervertrag am 31.03.1993 geändert. Seither war der Beigeladene zu 1) nach seiner Pflichtenstellung, die sich aus § 37 GmbH-Gesetz iVm dem Geschäftsführervertrag ergibt einerseits und der Rechtsmacht der Gesellschafter, die §§ 45, 46 GmbH-Gesetz zwingend regelt, an den Willen, an die Entscheidungen und an die faktischen Möglichkeiten der Gesellschafter gebunden. Hieran ändert auch nichts, dass nach dem Vorbringen der Klägerin der Beigeladene zu 1) trotz des Firmenverkaufs nach wie vor Kopf und Seele des Betriebs gewesen sei oder dass er nach wie vor die wesentlichen Geschicke der Gesellschaft bestimmt hätte. Denn insoweit kommt der normierten Rechtsstellung des GmbH-Geschäftsführers, der nicht oder wie der Beigeladene zu 1) nicht mehr Gesellschafter der GmbH ist, Vorrang zu; dies gilt umso mehr, als die behauptete Entscheidungsmacht des Beigeladenen zu 1) den Eintragungen im Handelsregister und dem Geschäftsführervertrag widerspricht.
Zudem ist seit der Entscheidung des BSG vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R (SozR 4-2400 § 7 Nr.7) jedenfalls für das hier streitige Beitragsverhältnis ein Vorrang der tatsächlichen Handhabung nur dann anzuerkennen, wenn sie rechtlich zulässig ist. An dieser rechtlichen Zulässigkeit fehlt es vorliegend. Denn um die von der Klägerin vorgetragene tatsächliche Handhabung einer "Alleinherrschaft" des Beigeladenen zu 1) über die Geschicke der klägerischen GmbH und gleichzeitig über die Gesellschafter der Klägerin hinweg rechtlich verbindlich zu gestalten, hätte diesem die Möglichkeit zukommen müssen, Gesellschafterbeschlüsse zu treffen oder zu beseitigen. Das aber war ihm seit der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile und dem Ausscheiden aus der GmbH nicht möglich.
Da die Nachforderung auch der Höhe nach zu Recht ergangen ist, bleibt die Berufung ohne Erfolg.
Gegen dieses Urteil ist nach Rechtmittelverzicht der rechtsmittelberechtigten Beteiligten weder die Nichtzulassungsbeschwerde noch die Revision zum Bundessozialgericht eröffnet.
Fundstellen