Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. faktischer Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Kein "faktischer Geschäftsführer bei KG" (Fortführung und Erweiterung von BSG B 12 KR 31/06 R vom 24.1.2007 = SozR 4-2400 § 7 Nr 7)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, vom 01.10.1986 bis 30.04.2003 nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein.

1.

Die Beigeladene zu 1) ist eine 1970 gegründete handelsregisterlich eingetragene Kommanditgesellschaft mit dem Geschäftszweck Verkauf von Beleuchtungen, insbesondere Kristallleuchten. Persönlich haftender Gesellschafter war bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 1971 K. A., der Vater des Klägers sowie dessen 1923 geborene Ehefrau R., die Mutter des Klägers. Deren 1957 geborene Tochter S. ist seit Bestehen der Gesellschaft Komplementärin mit einer Einlage von 50.000,00 DM. Der 1955 geborene Kläger hingegen ist in die Gesellschaft nicht eingetreten, nach seinen eigenen Angaben sei er "anderweitig abgegolten".

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.08.2003/Widerspruchsbescheid vom 24.11.2003 forderte die Beigeladenen zu 2) auf Grund einer Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum bis 30.04.2003 Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der Beschäftigung des Klägers iHv EUR 1.630,23 nach.

2.

Am 26.10.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung, dass er seit 01.10.1982 nicht versicherungspflichtig Beschäftigter der Beigeladenen zu 1) sei. Es handele sich um einen Familienbetrieb, in welchen der Kläger bereits mit 14 Jahren eingetreten sei, als er an Messen teilgenommen und dort Verkäufe getätigt habe. Während seines Betriebswirtschaftsstudiums habe er dort weitergearbeitet und sei in den Betrieb vollständig eingetreten, als seine Mutter wegen fortgeschrittenen Alters die Geschäfte nicht mehr habe führen können. Er habe als Geschäftsführer von Anfang an eigenverantwortlich entschieden und sei so auch nach innen und außen aufgetreten. Er habe keiner Weisung bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Dauer unterlegen und habe wegen seiner außerordentlichen Branchenkenntnisse vollkommen frei tätig sein können. Er habe Personalverantwortung für Einstellungen sowie Entlassungen getragen und sei ja ohnehin mit den an der Beigeladenen zu 1) Beteiligten familiär engstens verbunden gewesen. Nach dem eigenhändig unterzeichneten Feststellungsbogen des Klägers vom 21.10.2004 erhielt er ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 5.013,50 Euro bei 13 Monatsgehältern, war er ohne Urlaubanspruch tätig und bei Arbeitsunfähigkeit wurde das Arbeitsentgelt mindestens sechs Wochen fortgezahlt. Vom Arbeitsentgelt werde Lohnsteuer entrichtet und dieses als Betriebsausgabe verbucht.

Mit Bescheid vom 17.11.2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Der Kläger sei seit 01.10.1982 durchweg renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig gemeldet gewesen, die entsprechende Beitragsnachweisung und -abführung sei über 22 Jahre hinweg dokumentiert. Die letzte Betriebsprüfung der Beigel. zu 2) habe mit bestandskräftiger Entscheidung für den Kläger Beitragsnachforderungen ergeben. Erst ab 01.05.2003 bestehe keine Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht mehr. Einen dagegen erhobenen Widerspruch zog der Kläger unter dem 02.04.2005 zurück, was die Beklagte bestätigte. Unter dem 12.05.2005 bat der Kläger, den Widerspruch aufrecht zu erhalten. Dies bestätigte die Beklagte als Wiederaufnahme des Widerspruchsverfahrens. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei nach seinen eigenen Angaben im Feststellungsbogen erst seit 01.05.2003 nicht abhängig beschäftigt. Für die Zeit ab 01.10.1982 (Beschäftigungsbeginn) bis Ende des Betriebsprüfungszeitraums am 30.04.2003 liege jedoch ein bestandskräftiger Bescheid der Beigel. zu 2) vom 14.08.2003 vor, der die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung enthalte, weil für den Kläger Beträge nachgefordert worden seien. Weil keine besonderen Anhaltspunkte vorgetragen seinen oder vorlägen könne nicht von einer unzutreffenden Beurteilung ausgegangen werden. Der Auffassung des Klägers, die sich auf Bescheide eines anderen Rentenversicherungsträgers in nicht vergleichbaren Sachverhalten stütze, seien nicht zu folgen.

3.

Dagegen hat der Klage zum Sozialgericht München erhoben mit dem Feststellungsantrag, in der Zeit vom 01.10.1986 bis 30.04.2003 nicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei Kopf und Seele des Familienunternehmens gewesen seit Beginn seiner Tätigkeit. Der Vater des Klägers habe sich nicht allzu lange nach der Firmengründung komplett zurückgezogen und eine andere Firma in Südtirol gegründet...

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