nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 02.08.1995; Aktenzeichen S 5 An 157/92) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 02.08.1995 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26.03.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.1992 aufgehoben.
II. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, einen Altersruhegeldbescheid aufzuheben und die eingetretene Überzahlung zurückzufordern.
Der am ...1925 geborene Kläger war bis 31.12.1982 als Verkaufsleiter für Werkzeugmaschinen bei der Firma ... angestellt. Ab 01.01.1983 bis Juli 1985 bezog er Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Seit Anfang 1985 war er als freier Mitarbeiter wieder für die Firma ... tätig.
Am 08.02.85 stellte der Kläger Antrag auf Altersruhegeld und gab am 15.05.1985 eine Erklärung dahin ab, daß er seine Beschäftigung zum 31.12.1982 aufgegeben habe. Eine erneute abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit erwähnte er nicht.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 18.07.1985 Altersruhegeld ab 01.07.1985 in Höhe von DM 2353,00 (brutto). Der Bescheid enthielt den Zusatz: "Das Altersruhegeld fällt mit dem Beginn des Monats weg, in dem eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, die die in den beigefügten Erläuterungen zum Rentenbescheid genannte Zeitdauer oder Entgelts- bzw. Arbeitseinkommensgrenze überschreitet. Es besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, die Aufnahme oder Ausübung einer über den dort genannten Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit unverzüglich mitzuteilen". Im beigefügten Merkblatt war darauf hingewiesen, daß die Möglichkeiten des § 25 Abs.4a und b Angestelltenversicherungsgesetz - AVG - kombiniert werden könnten und daß auf den Bruttoarbeitsverdienst bzw. das Bruttoarbeitseinkommen abgestellt werde.
Auf Widerspruch des Klägers berechnete die Beklagte unter Berücksichtigung einer Ersatzzeit die Rente neu (Bescheid vom 11.11.1985); auch dieser Bescheid trug den genannten Zusatz zu Dauer, Umfang und Anzeigepflicht einer Erwerbstätigkeit.
Am 31.05.1991 ging bei der Beklagten eine Mitteilung des Arbeitsamtes Kempten - Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung - ein. Bei einer Überprüfung der Firma ... seien Unterlagen über eine "freie Mitarbeit" des Klägers gefunden worden. Es handelte sich um Vereinbarungen zwischen der Firma ... und dem Kläger vom 16.01.1985, 10.07.1986 und 23.03.1987 betreffend die ab 15.01.1985 begonnene Tätigkeit. Danach konnte der Kläger die Zeit seiner Tätigkeit frei gestalten und wurde nach Stunden bezahlt. Die Abrechnungen waren so gestaltet, daß der Kläger nicht in jedem Monat den Betrag ausbezahlt erhielt, der seiner geleisteten Stundenzahl entsprach, vielmehr wurde vom 01.07.1985 - 31.12.1987 die Bezahlung dahin geregelt, daß er grundsätzlich unterhalb der Verdienstgrenze blieb und der übrige Betrag zusammen an einem bzw. drei Monaten (nicht zusammenhängend) ausbezahlt wurde. Von Januar bis Juni 1988 entsprachen sich die geleistete Arbeit und die Bezahlung.
Im einzelnen wurden folgende Beträge und Zahlungen zugrundegelegt:
Zeit Stunden gezahlt zugestanden
07/85 85,75 1372,00 1372,00
08/85 - - -
09/85 28,25 452,00 452,00
10/85 24,25 388,00 388,00
11/85 13,25 212,00 212,00
12/85 137,50 2200,00 2200,00
01/86 38,50 424,00 616,00
02/86 36,00 416,00 576,00
03/86 29,50 420,00 472,00
04/86 - - -
05/86 24,50 392,00 392,00
06/86 20,75 332,00 332,00
07/86 99,00 420,00 1584,00
08/86 120,00 412,00 1920,00
09/86 274,00 4384,00 4384,00
10/86 134,25 424,00 2148,00
11/86 74,75 416,00 1196,00
12/86 42,50 424,00 680,00
01/87 18,25 420,00 292,00
02/87 44,00 416,00 704,00
03/87 56,75 4628,00 908,16
04/87 96,00 424,00 2397,00
05/87 60,50 424,50 1545,50
06/87 12,25 220,50 220,50
07/87 79,00 5100,00 2006,00
08/87 - - -
09/87 8,50 136,00 136,00
10/87 10,25 164,00 164,00
11/87 61,25 1666,00 1666,00
12/87 4,75 76,00 76,00
01/88 24,75 396,00 396,00
02/88 42,75 684,00 684,00
03/88 40,00 640,00 640,00
04/88 30,75 492,00 492,00
05/88 29,00 464,00 464,00
06/88 25,50 530,50 530,50
Die Abrechnungen des Klägers wurden von dem Angestellten ... überprüft und gebilligt.
In der vom Arbeitsamt übersandten Akte (bestehend aus bei Firma ... vorgefundenen Unterlagen) findet sich unter dem 03.02.1986 bei der Abrechnung für Januar 1986 folgender Vermerk des Klägers: "Da ich aus bekannten Gründen nur 425,00 verrechnen kann, bitte ich Sie, mir 12 Stunden gutzuschreiben." Außerdem liegt darin eine nicht unterzeichnete Aufstellung über die an den Kläger geleisteten Zahlungen für 1985 mit dem Hinweis: Verdienstgrenze monatlich DM 425,00, zwei Monate voll 07/85 und 12/85. Die Barmer Ersatzkasse stellte als Einzugsstelle nach Überprüfung und Nachfrage durch die Beklagte fest, es habe sich n...