nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 03.11.2002; Aktenzeichen S 31 RA 83/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 3. November 2002 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 14. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2001 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch auf Witwerrente.

Der 1923 geborene Kläger beantragte am 12.06.2001 Witwerrente nach seiner versicherten Ehefrau I. H. (geboren: 1921, gestorben: 23.05.2001). Mit Bescheid vom 14.09.2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zwar hätten die Eheleute am 03.10.1988 eine gemeinsame Erklärung abgegeben, so dass das bis zum 31.12.1985 geltende Hinterbliebenenrecht anwendbar sei. § 303 SGB VI fordere jedoch, dass die Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod (hier: 01.05.2000 - 30.04.2001) den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten habe. Bei Gegenüberstellung der Einkünfte (Ehefrau: 2.486,94 DM;/Ehemann: 2.666,35 DM, bestehend aus Unfallrente von 634,17 DM und Altersrente von 2.032,18 DM) sei dies nicht der Fall. Die Haushaltsführung könne nicht mehr bewertet werden, da die Ehefrau dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2001 zurückgewiesen. Auch die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei als Einkommen zur Ermittlung des Familienunterhalts zu berücksichtigen. Ein Anspruch nach § 46 SGB VI i.V.m. § 303 SGB VI bestehe nicht.

Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Unfallrente sei Schadensersatzleistung und dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden. Die Versicherte habe Pflegegeld nach Stufe I (zuletzt: 400,00 DM, entspricht 204,52 Euro monatlich) von 20.09.1996 bis 31.03.2001 erhalten. Sie habe im Haushalt außer Tisch decken und abräumen nichts mehr machen können. Er selbst habe eingekauft, gekocht, gewaschen und seine Frau zum Arzt gefahren. Die Tochter der Versicherten (G. M.) habe zweimal pro Woche etwa 2-3 Stunden Putz- und Bügelarbeiten gegen Bezahlung (400,00 DM plus 200,00 DM) übernommen.

Durch Gerichtsbescheid vom 03.11.2002 hat das SG die Beklagte verurteilt, anzuerkennen, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers I. H. im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tod den Lebensunterhalt des Ehepaares überwiegend bestritten habe und dem Kläger Witwerrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren sei. Die Ehefrau habe im letzten wirtschaftlichem Dauerzustand zum Familienunterhalt 2.886,94 DM (2.486,94 DM Versichertenrente plus 400,00 DM Pflegegeld) geleistet. Der Kläger habe seine Versichertenrente (2.032,18 DM) sowie seine Unfallrente (534,17 DM) zum Unterhalt beigetragen. Der zeitliche Aufwand für die Haushaltsführung liege nach den glaubwürdigen Angaben im Erörterungstermin vom 25.10.2002 bei 3,5 Stunden pro Woche. Als wirtschaftlicher Wert sei, ausgehend von Anlage 1 zu § 22 FRG (hauswirtschaftliche Angestellte, Gruppe 5, Jahresverdienst 26.568,00 DM brutto nach Anlage 11 zu § 22 FRG, 13,84 DM pro Stunde, 40-Stunden-Woche, abzüglich 1/6 für die gesetzlichen Abzüge) 11,53 DM pro Stunde, monatlich 161,42 DM anzusetzen. Der gesamte monatliche Unterhaltsbeitrag belaufe sich damit auf 2.827,77 DM. Die Ehefrau des Kläger habe damit im Zeitpunkt ihres Todes und im vorausgehenden Jahr bei einem Eigenanteil vom 2.886,94 DM den Familienunterhalt im Sinne von § 303 Satz 1 SGB VI überwiegend bestritten.

Mit ihrer zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Ansicht des SG, die verstorbene Versicherte habe überwiegend den Unterhalt bestritten. Das SG habe zwar richtig das Pflegegeld als Unterhaltsbeitrag der Versicherten zum Familienunterhalt gewertet. Das Pflegegeld diene jedoch dazu, sich die erforderliche Pflege und Hilfe in der Haushaltsführung selbst zu beschaffen. Da eine dritte Person (hier: die Tochter) an der Haushaltsführung beteiligt gewesen sei, sei dem Kläger der Teil des Pflegegeldes anzurechnen, der auf die tatsächliche Grundpflege (mehr als 50 %, vgl. § 15 Abs. 3 SGB XI) entfalle, monatlich also 201,00 DM. Außerdem sei die Haushaltstätigkeit nicht nach den Werten des FRG zu bemessen, sondern ab 01.01.1992 nach den örtlich maßgebenden Tarifverträgen für Hausangestellte individuell zu bewerten. Der regionale Tariflohn betrage unter Berücksichtigung von 125 % des Ecklohns für die Zeit vom 01.05.2000 bis 30.04.2001 38.135,00 DM pro Jahr, der bei einer Haushaltsführung in Rentnerhaushalten um die Hälfte zu kürzen sei. Nach den Angaben des Klägers vor dem SG sei davon auszugehen, dass die Schwiegertochter etwa 70 % (= 13.347,24 DM), der Kläger 25 % (= 4.766,88 DM) und die verstorbene Versicherte 5 % (= 953,38 DM) der Haushaltsführung erbracht hätten, was dem Familienunterhalt zuzurechnen sei. Ein Anspruch auf Witwerrente...

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