Entscheidungsstichwort (Thema)

Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 303 SGB 6. überwiegendes Bestreiten des Familienunterhaltes

 

Orientierungssatz

Zum überwiegenden Bestreiten des Familienunterhaltes iS des § 303 S 1 SGB 6.

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. September 2013 in Gestalt

des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Witwerrente nach § 303 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Der am 1928 geborene Kläger beantragte am 05.08.2013 Witwerrente nach seiner am 1924 geborenen und am 2013 gestorbenen Ehefrau E. A. (geb. M. ). In der vom Kläger am 02.09.2013 unterschriebenen Anlage zum Antrag auf Witwerrente (Formular R 690) kreuzte dieser in dem Feld "Antragsgrund" das Kästchen "Anwendung des am 31.12.1895 geltenden Rechts wegen Abgabe einer entsprechenden Erklärung" an. Als eigene Einkünfte gab der Kläger eine monatliche Versichertenrente in Höhe von 1.149,98 € sowie eine Leistung aus der BKV-Zusatzversorgung in Höhe von 492,75 € an, als Einkünfte der Versicherten 488,28 €. Weiterhin erklärte der Kläger, dass der Haushalt durch ihn geführt worden (Punkt 7 des Antragsformulars) und die versicherte Ehefrau bis zu ihrem Tode pflegebedürftig (Punkt 7.1. des Antragsformulars) gewesen sei. Dabei habe er den Haushalt vier Stunden täglich ab 2007 geführt und die Tochter C. A. habe diesen zwei Stunden pro Tag geführt.

Mit Bescheid vom 16.09.2013 lehnte die Beklagte den Hinterbliebenenrentenantrag ab,

da die Verstorbene nicht überwiegend zum Familieneinkommen beigetragen habe.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 15.10.2013 wurde im Wesentlichen vom Kläger damit begründet, dass die Voraussetzungen der Anwendung des Hinterbliebenenrechts nach § 303 Satz 1 SGB VI nicht nachgewiesen seien. Unabhängig davon habe die verstorbene Ehefrau nicht überwiegend zum Familieneinkommen beigetragen. Dem Einkommen der Ehefrau seien auch die Zahlungen der Pflegeversicherung, die Beiträge zur Renten-, Kranken-und Pflegeversicherung der bewilligten Pflegepersonen C. A. und D. A., sowie deren Leistungen für Haushaltsführung und Pflege hinzuzurechnen.

Die Ermittlungen der Beklagten bei der Pflegekasse ergaben, dass der verstorbenen Versicherten ein Pflegegeld in Höhe von 700 € in der Pflegestufe III gewährt wurde und diese eine monatliche Versichertenrente in Höhe von 488,28 € erhielt. Mit Schreiben vom 19.02.2014 führte die Beklagte aus, dass der Widerspruch insbesondere deshalb keinen Erfolg habe, da die Ehefrau nicht überwiegend den Familienunterhalt bestritten habe: Der Gesamtbetrag des Beitrages zum Familienunterhalt der Versicherten betrage 1.556,78 €. Dieser Betrag setze sich zusammen aus der Versichertenrente (488,28 €), aus dem Pflegegeld (700 €) und der täglich zweistündigen Haushaltstätigkeit der Tochter (368,50 €). Der Unterhaltsbeitrag des Klägers demgegenüber betrage 2.379,73 €, bestehend aus der Versichertenrente (1.149,98 €), der Zusatzversorgung (492,75 €) und der Haushaltsführung (737 €). Etwaige Pflegeleistungen seien durch das Pflegegeld gemäß § 37 Abs.1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) abgedeckt.

Der Kläger entgegnete hierauf am 11.03.2014, dass die monatlichen Unterhaltsbeiträge seiner Ehefrau 4.060,79 € betrügen, seine hingegen nur 1.642,73 €. Neben der Versichertenrente der verstorbenen Ehefrau in Höhe von 488,28 € und dem Pflegegeld in Höhe von 700 € seien noch die Aufwendungen des Pflegepersonals zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (407,49 € zzgl. 309,02 €), sowie die Dienstleistungen der Pflegepersonen (2.156,00 €) in Ansatz zu bringen. Eine Haushaltführung sei ihm wegen seines fortgeschrittenen Alters und seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht möglich gewesen. Daher könne bei seinem Beitrag zum Familienunterhalt nur die Versichertenrente (1.149,98 €) und die Zusatzversorgung (492,75 €) angerechnet werden.

Mit Widerspruchbescheid vom 21.05.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 23.06.2014 hat der Kläger Klage erhoben unter Beifügung diverser Unterlagen. Zur Begründung hat er neben der bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Rechtsansicht auch noch formelle Fehler des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens geltend gemacht, die in einem weiteren Schreiben vom 28.10.2014 noch ergänzt wurden.

Der Kläger stellt sinngemäß den folgenden Antrag:

Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der E. A. zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Sozialgericht Augsburg ist das für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -)...

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