Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung: Prüfungsmaßstab der Rechtmäßigkeit von Gefahrtarifen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bildung einer gemeinsamen Tarifstelle für Unternehmen der Beratung und Auskunft (einschließlich rechts- und steuerberatende Unternehmen) mit Unternehmen von Interessenvertretungen bzw. von Religionsgemeinschaften unter die Gefahrtarifstelle 05 im Gefahrtarif 2011 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ist rechtlich nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (Art. 12, Art. 14, Art. 3 Abs. 1 GG).

Angesichts der Satzungsautonomie der Unfallversicherungsträger bei Gestaltung der Gefahrtarifstellen steht den Gerichten die Prüfung nicht zu, ob die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung getroffen worden ist.

Die Bildung größerer Solidargemeinschaften entspricht dem Willen des Gesetzgebers zur Zusammenlegung von Berufsgenossenschaften.

Bei kleinen Unternehmensgruppen bzw. Unternehmensgruppen mit zurückgehenden Beitrags- oder Mitgliedzahlen kann die Einordnung in eine größere Solidargemeinschaft der Sicherstellung von Tragfähigkeit und der Beitragsstabilität dienen.

 

Normenkette

SGB VII §§ 150, 153 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 S. 1, Abs. 3, 5, § 158 Abs. 1, § 168; SGB IV § 33 Abs. 1 S. 1, § 34 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 20 Abs. 3; SGG §§ 183, 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 42 Abs. 1, § 47 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 1-3, § 63 Abs. 2-3; VwGO § 154 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.03.2019; Aktenzeichen B 2 U 195/18 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.11.2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird auf 5.865,34 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Veranlagung der Klägerin nach dem ab 01.01.2011 gültigen Gefahrtarif der Beklagten und über die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide für 2012 und 2013.

Umstritten ist insbesondere die Rechtmäßigkeit der Neugestaltung der Gefahrtarifstellen (GTS) im Gefahrtarif 2011 (GT 2011). Die Neugestaltung mit Zusammenfassung von bisher getrennten Gefahrtarifstellen erfolgte, weil nach Fusionen der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) zum 01.01.2009 mit der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie (BG Glas Keramik) und zum 01.01.2010 mit der Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen (BG Bahnen) die Zahl der Gefahrtarifstellen im Gefahrtarif 2010 (GT 2010) auf 61 angewachsen war.

Der GT 2010 sah u.a. folgende Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen vor:

Gefahrtarif-

Stelle (GTS)

Unternehmensart

Gefahrklasse

01    

Kreditinstitut / Finanzdienstleistungsinstitut / Börse

0,38   

02    

Versicherungsunternehmen / Sozialversicherungsträger

0,45   

06    

Beratungsunternehmen

0,63   

08    

Rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege

0,44   

07    

Unternehmen der Immobilienwirtschaft

1,32   

11    

wirtschaftliche und politische Interessenvertretung

0,59   

14    

Religionsgemeinschaft

1,11   

15    

Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen

1,36   

28    

Auskunfts- und Inkassounternehmen, Gebührenermittlung, -abrechnung, -einzug

0,60   

33    

Sonstiges Dienstleistungsunternehmen, sofern es nicht einer namentlich genannten Unternehmensart zuzuordnen ist

1,00   

Der Gefahrtarif 2011 (GT 2011) enthielt nach Neugestaltung vorrangig in Orientierung an der Gliederung der Wirtschaftszweige in NACE (Nomenclature Statistique de Activités Économiques dans la Communauté européenne) nach Zusammenlegung noch 22 Gefahrtarifstellen, u.a.

Gefahrtarif-

Stelle (GTS)

Unternehmensart

Gefahrklasse

01    

Erbringung von Finanzdienstleistungen / Versicherungsunternehmen

nur für “Leasingunternehmen„

   2011   0,34

ab 2012   0,38

05    

 Beratung und Auskunft / Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft

0,59   

10    

 Organisation zur Betreuung, Unterstützung im sozialen Bereich

 4,27 

22    

 sonstiges Dienstleistungsunternehmen, sofern es nicht einer namentlich genannten Unternehmensart zuzuordnen ist

 1,24 

Die Gefahrtarifstelle 05 des GT 2011 umfasste damit die Unternehmen der bisherigen Gefahrtarifstellen 06, 08, 11, 14, 15, 28 und die Gutachter und nichttechnischen Sachverständigen aus der Gefahrtarifstelle 33 des GT 2010.

Nach den Hinweisen zur Branchenzuordnung der Beklagten zur Abgrenzung der Gefahrengemeinschaften nach dem GT 2011 gehören insbesondere folgende Unternehmen zur GTS 05:

* im Bereich Beratung und Auskunft:

Auskunfteien - Beratungsunternehmen - Buchführungen - Buchprüfungen - Gebühreneinzugszentralen - Gerichtsvollzieherinnen/Gerichtsvollzieher - Heizungsverbrauchsablesestellen - Heizungsverbrauchsabrechnungsstellen - Inkassounternehmen - Insolvenzverwalterinnen/Insolvenzverwalter - Kontiererinnen/Kontierer - nichttechnische Sachverständige, Gutachterinnen/ Gutacht...

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