nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 28.08.2003; Aktenzeichen S 6 RJ 472/02) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28. August 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1956 geborene Kläger ist gelernter Konditor, der vom 18.09.1984 bis 31.07.1985 die Meisterschule für Konditoren besucht und mit einem guten Prüfungsergebnis abgeschlossen hat. Von Oktober 1979 bis 30.07.1982 war er bei der Deutschen Bundesbahn tätig. Pflichtbeiträge wurden danach vom 13.10. bis 31.12.1982, vom 08.08.1983 bis 06.09.1983, vom 15.10.1985 bis 31.12.1985, vom 01.01.1988 bis 31.05.1988, im September/Oktober 1991 und im April 1997 entrichtet. In Österreich war er 1975 /1976 und von Mai bis September 1993 als Konditor versicherungspflichtig beschäftigt. Im Übrigen enthält der Versicherungsverlauf ab 1983 mit Unterbrechungen Zeiten der Arbeitslosigkeit bis September 1991. Seit 2000 erhält der Kläger Sozialhilfe. Nach der Erstantragstellung am 03.10.1999 wurde der Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz mit 50 festgestellt. Als Behinderungen wurden Alkoholkrankheit, Polyneuropathie, Störungen der Koordination, Schwerhörigkeit beidseits mit Ohrgeräuschen und Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule genannt. Der erste Rentenantrag des Klägers vom 18.04.2000 wurde von der Beklagten am 21.08.2000 mangels besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abgelehnt. Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.10.2000 erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Konstanz am 21.06.2001 abgewiesen (S 4 RJ 2455/00). U.a. heißt es im Urteil, eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit komme nicht in Betracht, da weder entsprechende Nachweise noch der Bezug von Krankengeld die Version des Klägers stützten, er sei wegen seiner Alkoholkrankheit seit 1991 außer Stande gewesen, Beiträge zu entrichten. Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung am 23.10.2001 zurückgewiesen (L 9 RJ 3302/01). Auch bei fiktiver Erwerbsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der letzten Beschäftigungsaufgabe im Oktober 1993 seien keine 36 Pflichtbeiträge gegeben. Dieselbe Sachlage stelle sich bei einem fiktiven Eintritt des Versicherungsfalls im Mai 1988 dar. Eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums durch Arbeitsunfähigkeit komme nicht in Betracht, da der Kläger keine entsprechenden Nachweise besitze und die eigenen Angaben des Klägers zu Beginn des Rentenverfahrens dagegen stünden. Auch spreche der Zeitpunkt des Schwerbehindertenantrags dagegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht am 24.04.2002 als unzulässig verworfen. Der 2. Rentenantrag des Klägers vom 01.02.2002 wurde von der Beklagten am 13.06.2002 mit denselben Gründen wie 2000 abgelehnt. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, seine Beitragslücken entsprächen seinem Krankheitsbild des Alkoholismus. Im Widerspruchsbescheid vom 23.07.2002 heißt es, die Alkholkrankheit habe nicht zwangsläufig Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Dagegen hat der Kläger am 07.08.2002 unter dem Az.: S 6 RJ 472/02 Klage erhoben und hilfsweise Beitragserstattung wegen Bedürftigkeit geltend gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, aufgrund seiner Krankheit sei er zur Beitragsleistung außerstande gewesen. Sein Antrag auf Beitragserstattung vom 12.11.2002 wurde von der Beklagten am 05.12.2002 mit der Begründung abgelehnt, er habe das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung. Der Widerspruch wurde am 09.04.2003 zurückgewiesen. Ein neuerlicher Rentenantrag vom 15.01.2003 wurde von der Beklagten am 17.02.2003 mangels besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abgelehnt, der Widerspruch am 09.04.2003 zurückgewiesen. Gegen die Ablehnung der Beitragserstattung hat der Kläger am 28.04.2003 unter dem Az.: S 6 RJ 348/03 Klage erhoben und auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen. Das Sozialgericht hat die Streitsachen 348/03 und 472/02 am 21.08.2003 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es hat die Klage gegen den Bescheid vom 13.06.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2002 sowie gegen den Bescheid vom 05.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2003 unter Berufung auf die Gründe des Landessozialgerichts Baden-Württemberg abgewiesen und einen Anspruch auf Beitragserstattung verneint, da die Voraussetzung des § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI nicht erfüllt seien. Dagegen hat der Kläger am 12.09.2003 Berufung eingelegt und Rente beantragt. Er sei durch die 15 Monate Wehrpflicht (1976/77) zu Alkohol gekommen und habe seitdem täglich getrunken, bis er die letzten Jahre nicht mehr arbeiten konnte und auch keine freiwilligen Beiträge zahlen konnte. Er könne nicht mehr arbeiten, da der Alkohol sein Leben ruiniert habe. Aus den beigezogenen Schwerbehindertenakten ist ersichtlich, dass die erste Suchtbehandlung im Mai 1997 durchgeführt worden und auf eigenen Wunsch abgebrochen worden i...