nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 25.11.2003; Aktenzeichen S 11 RJ 240/03 A)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 19/04 BH)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. November 2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie ein Anspruch auf Beitragserstattung.

Der 1943 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Slowenien. Er war in Deutschland in mehreren ungelernten Arbeitsverhältnissen von 1966 bis 1983 beschäftigt. In der Zeit ab 1981 sind lediglich 24 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, davon 13 wegen Leistungsbezugs nach dem Arbeitsförderungsgesetz (Urteil LSG Baden-Württemberg vom 18.09. 1991, L 1 J 478/90). Seit März 1983 bestehen keinerlei versicherungsrechtliche Zeiten wie das Bayer. Landessozialgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 27.08.1996 festgestellt hat (L 5 Ar 395/94). Bestandskräftig abgelehnt sind Rentenanträge vom Oktober 1985 (Urteil LSG Baden-Württemberg, 30.10.1987, L 4 J 737/87), 23.02.1989 (Urteil LSG Baden-Württemberg, 18.09. 1991, L 1 J 478/90) und 21.08.1992 (Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 02.10.2001, L 5 RJ 521/99).

Das streitige Verfahren geht zurück auf den Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vom 25.09. 2002. Nachdem der Kläger erklärt hatte, in Slowenien "nicht eine Sekunde" gearbeitet zu haben (Schreiben vom 18.10.2002), lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.10.2002/ Widerspruchsbescheid vom 03.08.2003 die Rentengewährung mangels versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab. Der Kläger habe in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht wenigstens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Ein Verlängerungs- oder Ausnahmetatbestand sei nicht erfüllt.

Die dagegen vor das Sozialgericht Landshut erhobene Klage hat der Kläger mit der Einzahlung von Rentenbeiträgen sowie mit einem schlechten gesundheitlichen Zustand begründet. Zusätzlich hat er für den Fall, dass ihm keine Rente zustehe, Beitragserstattung begehrt.

Mit Gerichtsbescheid vom 25.11.2003 hat das SG die Klage als unzulässig verworfen, soweit der Kläger Beiragserstattung begehrt hat, und sie im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Verwaltungsentscheidung sowie auf die vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten hat das SG ausgeführt, dass der Kläger die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen könne.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, das SG habe nur die bisherigen Entscheidungen abgeschrieben. Er wolle die Beiträge von der Beklagten zurückerhalten.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25.11. 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß Antrag vom 25.09.2002 zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm die in die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 25.11.2003 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.05. 2004 waren die Akten der Vorprozesse SG Landshut, S 5 AR 5272/93.Ju, S 2 RJ 118/97.A und S 2 RJ 579/99.A, des Bayer. Landessozialgerichts L 5 AR 395/94 und L 5 RJ 521/99 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mangels versicherungsrechtlicher Voraussetzungen verneint. Ebenfalls zu Recht hat das SG die Klage als unzulässig verworfen, soweit der Kläger Beitragserstattung begehrt hat.

Wegen der Rentenantragstellung am 25.09.2002 sind auf den streitigen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den die Beklagte mit dem gegenständlichen Bescheid vom 30.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01. 2003 verneint hat, die §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen vermindeter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl.I, S.1827) anzuwenden. Beide Rechtsvorschriften setzen - neben weiteren hier nicht näher zu erörternden gesundheitlichen Voraussetzungen - die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen voraus. Hierzu zählt die Belegung von wenigstens drei Jahren mit Pflichtversicherungszeiten in einem Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Diese Voraussetzungen kann der Kläger nicht erfüllen.

Wie das Bayer. Landessozialgericht zutreffend mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Oktober 2001 festgeste...

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