Leitsatz (amtlich)
1. Der Ausgleichsanspruch gem. § 85 SVG endet mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr.
2. Die Bundeswehrverwaltung ist für die Gewährung nachdienstlicher Versorgung i.S.d. § 80 SVG nicht zuständig.
3. Bei fehlender Zuständigkeit der beklagten Bundesrepublik als Träger der Bundeswehrverwaltung ist eine Verurteilung des beigeladenen Landes als Träger der Versorgungsverwaltung nicht möglich. Auch ein Beklagtenwechsel scheidet aus.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) für den Zeitraum vom 02.11.1978 bis zum 31.12.1984 zu gewähren hat.
Der Kläger war Soldat auf Zeit; seine Dienstzeit endete am 01.11.1978.
Auf einen Antrag des Klägers vom 27.02.1989 hin gewährt ihm die Beklagte mit Bescheid vom 15.05.1990 Ausgleich nach § 85 SVG nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 60 v.H. für die Zeit vom 01.10.1976 bis zum 01.11.1978 (Tag der Beendigung des Wehrdienstes).
Der Beigeladene gewährt dem Kläger seit dem 01.01.1985 in Folge eines vor dem Bayer. Landessozialgericht am 13.05.1997 im Verfahren L 15 V 112/95.SVG geschlossenen Vergleichs Versorgung.
Für den Zeitraum vom 02.11.1978 bis zum 31.12.1984 hat der Kläger keine Versorgung erhalten.
Mit Schreiben vom 14.09.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Gewährung von Versorgung nach dem SVG für die Zeit ab dem 02.11.1978 (bis zum 31.12.1984). Da der Bescheid der Beklagten erst am 15.05.1990 ausgestellt worden sei - so der Kläger -, sei er zwölf Jahre gehindert gewesen, einen Antrag beim Versorgungsamt zu stellen. Die Beklagte habe ihm daher wegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Leistungen für die Zeit vom 02.11.1978 bis zum 31.12.1984 zu gewähren.
Mit Schreiben vom 10.10.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine rückwirkende Gewährung von Leistungen nach dem SVG für den Zeitraum seit Entlassung aus der Bundeswehr bis zum 31.12.1985 als Schadenersatz nicht möglich sei.
Gegen dieses Schreiben hat der Kläger am 14.01.2009 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben.
Am 19.11.2009 hat die Beklagte einen Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem sie den Widerspruch des Klägers gegen ihren Bescheid vom 10.10.2008 zurückgewiesen hat. Der Antrag des Klägers beziehe sich auf Leistungen gemäß § 80 SVG nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr. Für die Zeit nach Ausscheiden aus der Bundeswehr sei aber allein die Versorgungsverwaltung zuständig.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.11.2009 ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass ein Amtshaftungsanspruch wegen einer behaupteten vorsätzlichen unerlaubten Handlung vor der Zivilgerichtsbarkeit geltend zu machen sei und daher insofern eine Klage bereits schon nicht zulässig sei. Im Übrigen sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Ein Ausgleich nach § 85 SVG sei nicht zu erbringen, da für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SVG grundsätzlich die Versorgungsverwaltung zuständig sei. Ein Ausgleich nach § 85 SVG könne nur für die Zeit des Wehrdienstes geleistet werden.
Mit Schreiben vom 02.12.2009 hat der Kläger Berufung eingelegt. Seine damalige Bevollmächtigte hat die Berufung mit Schreiben vom 16.05.2010 damit begründet, dass das Sozialgericht das Begehren des Klägers unzutreffend ausgelegt habe, sofern es die Klage als unzulässig abgewiesen habe. Nicht eindeutige Anträge seien so auszulegen, dass der Antrag Erfolg haben könne. Demnach sei das Begehren des Klägers als Antrag auf Versorgungsleistungen nach dem SVG i.V.m. §§ 60 ff. Bundesversorgungsgesetz (BVG) auszulegen, weil ein Schadensersatzanspruch beim Sozialgericht evident keinen Erfolg haben könne. Ansprüche des Klägers auf Beschädigtenversorgung gegenüber dem Beigeladenen seien nicht verjährt. Der Antrag des Klägers auf Anlage eines WDB-Blatts stelle jedenfalls einen bedingten Antrag auf Versorgung dar. Im Übrigen habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass ihn die Beklagte als beamtenrechtliche Dienstherrin über seinen Zustand und seine möglichen Entschädigungsansprüche unterrichten werde.
Im Rahmen eines Erörterungstermins vom 28.11.2012 ist der Rechtsstreit mit dem Kläger eingehend besprochen worden.
U.a. mit Schreiben vom 06.12.2012 hat der Kläger seine Ansicht zum Ausdruck gebracht, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut als nicht ergangen zu gelten habe, da er am Sozialgericht eine mündliche Verhandlung beantragt habe.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25.11.2009 aufzuheben,
2. den Beigeladenen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 zu verurteilen, dem Kläger Beschädigtenversorgung nach dem SV...