Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.08.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Klage gegen den Bescheid vom 23.06.2005 wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) streitig.

Der 1959 geborene Kläger hat den Beruf des Elektrikers in Rumänien erlernt. Nach seiner Übersiedlung in die BRD im Dezember 1984 arbeitete er von 1985 bis 1992 als Betriebselektriker bei der Firma K. in M. in verschiedenen Abteilungen der Gießerei, Härterei, Formerei, Putzerei, Kernmacherei, Dreherei und Schweißerei. Nach seinen Angaben führte die Abneigung gegen den Elektrikerberuf 1990 zu enormer Arbeitsunlust, Antriebslosigkeit und Depressivität. Nach erfolgter Rehabilitationskur 1992 in der Psychosomatischen Klinik Bad D. stellte der Kläger, veranlasst vom Neurologen Dr. P., einen Antrag auf berufliche Umschulung beim Arbeitsamt. Von 1993 bis 1996 erfolgte eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der AOK M. . Anschließend war der Kläger arbeitslos.

Am 03.01.1998 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Anerkennung einer Multiorganerkrankung als Berufskrankheit. Er führte eine Anzahl von Erkrankungen betreffend Augen, Nase, Haut, Bauch, Magen, Immun-, Blut-, Nerven-, Muskelsystem, Psyche, Gehirn auf den Kontakt mit toxischen Werkstoffen wie Foranen aus der Gruppe der halogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffe, Formaldehyd, Kohlenmonoxyd, Schwefeloxyd, Amoniakdämpfen, Fluoride, Schweißgas, Schweißbrennerdämpfe und anderen in der Firma K. zurück. Ärztliche Anzeigen über eine BK erfolgten am 14.01.1999 durch den Lungenfacharzt Dr. B., am 23.09.1999 durch den Allergologen Dr. F., am 13.10.1999 durch den praktischen Arzt Dr. T. und am 13.10.1999 durch den praktischen Arzt Dr. K. .

Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte die Unterlagen der BKK K. sowie eine Auskunft der Firma K. vom 30.07.1998 bei und Berichte des TAD vom 11.09.1998 und 22.09.1998 sowie Unterlagen und Behandlungsberichte seit 1991 von 25 Fachärzten. Der Kläger legte vor ein Spermiogrammergebnis des Dr. M., Laborbefunde über Blutfettwerte Dr. F., Krankenhausbericht N., Bericht Schmerzzentrum T., Attest Dr. B., Laborbefund Dr. J. sowie drei Lagepläne der Hallen in der Firma K. .

Die Beklagte holte ein Gutachten der Dr. S. (Gewerbeaufsichtsamt M.) vom 29.10.1998 ein. Sie führte aus, an der Diagnose der beim Kläger vorliegenden Erkrankungen bestünden erhebliche Zweifel. Eine berufsbedingte Verursachung der vielgestaltigen Beschwerden sei nicht wahrscheinlich. Mit Bescheid vom 26.11.1998 lehnte die Beklagte einen Entschädigungsanspruch aus Anlass der verschiedenen körperlichen sowie psychischen Beschwerden des Klägers ab. Es bestehe keine Erkrankung, die in die Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgenommen wurde.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.1999 zurück. Ein Zusammenhang zwischen Erkrankungen und der beruflichen Tätigkeit bestehe nicht. Es sei Kontakt zu allen in der Gießerei vorkommenden Schadstoffen vorgekommen. Eine gelegentliche Überschreitung einzelner Schadstoffgrenzwerte wie Quarzsand, Formaldehyd, Nickel, Benzoapyren, Stickoxyde, fluoride Eisenoxid Isopropanol sei nicht gänzlich auszuschließen. Aufgrund der Tätigkeit sei aber eine langandauernde Exposition mit Sicherheit nicht gegeben gewesen. Der Kläger habe selbst angegeben, die Frustration im Beruf habe 1990 zu einer enormen Arbeitsunlust, Antriebslosigkeit und Depressivität geführt. Auch ergebe sich aus dem Gutachten der LVA Oberbayern vom 18.05.1992, dass der Kläger seit der Pubertät unter erheblichen Minderwertigkeitsgefühlen leide. Dieser Zustand habe sich seit zwei Jahren verschlechtert. Als mögliche Ursache werde die Tatsache angesehen, dass die Firma zum Jahresende 1992 aus wirtschaftlichen Gründen schließe und die Arbeitsstelle des Klägers aufgelöst werde.

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Bescheide aufzuheben und das Vorliegen einer Berufskrankheit ab 1991 anzuerkennen gemäß § 9 Abs.1 oder Abs.2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Er hat vorgetragen, er sei beim Gießereivorgang im Kranführerhaus einer erhöhten Exposition gegenüber Schadstoffen ausgesetzt gewesen. Er bat um eine erneute Gefährdungsanalyse. Er legte außerdem einen Bericht des Dr. K. (Diagnostik und Therapiezentrum für umweltmedizinische Erkrankung in R.) vom 19.07.1999 sowie Erklärungen des E. K., E. H., H. R., P. B. über die Arbeitsbedingungen als Elektriker bei der Firma K. vor und bat um deren Einvernahme sowie vier Aktenordner mit arbeitsmedizinisch-umweltrechtlicher Fachliteratur, einen Aktenordner Nr. V mit medizinischen Befunden seit 1986 bzw. 1991, Aktenordner Nr.VII mit Schadstoffmessberichten der Firma K., Tagebücher von 1981 bis 2002. Er wies darauf ...

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