Entscheidungsstichwort (Thema)

Voaraussetzung und Wirkung des Ruhens der Zulassung als Kassenarzt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Beschluss über das Ruhen der Zulassung suspendiert den Versorgungsauftrag des Vertragsarztes, beseitigt aber nicht den Zulassungsstatus.

2. Voraussetzung für die Anordnung eines Ruhens der Zulassung, d.h. die Suspendierung des Versorgungsauftrages, ist daher das Vorliegen eines vertragsärztlichen Status.

3. Ein Status, der ruhend gestellt werden könnte, ist mit einer genehmigten Anstellung verbunden, nicht aber mit der Arztstelle als solcher.

 

Normenkette

SGB V § 95 Abs. 2 S. 7, Abs. 5, 9 Sätze 1, 4-5, § 95e Abs. 4, § 103 Abs. 4b S. 1; Ärzte-ZV §§ 20-21, 26, 32b Abs. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.10.2022; Aktenzeichen B 6 KA 12/22 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 08.03.2021, S 49 KA 85/20, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Ablehnung eines Antrages auf das Ruhen einer hälftigen Anstellung.

Der Zulassungsausschuss (ZA) erteilte mit Beschluss vom 21.03.2012 dem Kläger sowie Z die Genehmigung zur Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ab dem 01.07.2012 in Bad A. Mit Beschluss vom gleichen Tag erhielt der Kläger die Genehmigung zur Beschäftigung von K, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin (PRM), als angestellter Arzt mit 40 Wochenstunden ab 01.07.2012. Die gemeinschaftliche Ausübung in der BAG endete zum 30.09.2018 (Beschluss des ZA vom 06.06.2018). Ebenfalls am 06.06.2018 genehmigte der ZA die Verlegung des Praxissitzes des Klägers zum 01.10.2018 nach K.

Der Zulassungsausschuss stellte mit Beschluss vom 18.09.2018 fest, dass die dem Kläger erteilte Genehmigung zur Beschäftigung von K als angestellter Arzt mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zum 30.09.2018 ende. Mit weiteren Beschlüssen des ZA vom gleichen Tag wurde die genehmigte Beschäftigung von K als angestellter Arzt in eine Teilzulassung (Bedarfsplanungsfaktor 0,5) umgewandelt und K hälftig zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Aufgrund eines von K erklärten Verzichts stellte der Zulassungsausschuss außerdem das Ende der Teilzulassung von K zum 30.09.2018 fest und erteilte dem früheren BAG-Partner des Klägers, Z, die Genehmigung zur Beschäftigung von K als angestellter Arzt im Umfang von 20 Wochenstunden ab 01.10.2018. Diese Beschlüsse wurden alle rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 29.05.2019 (ausgefertigt 15.08.2019) gab der Zulassungsausschuss dem Antrag des Klägers vom 27.03.2019 statt, die Frist zur Nachbesetzung der (beim Kläger verbliebenen 1/2) Arztstelle der Arztgruppe Physikalische und Rehabilitative Medizin mit bis zu 20 Wochenstunden (Bedarfsplanungsfaktor 0,5) um maximal sechs Monate zu verlängern. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Arztstelle verfalle und eine Nachbesetzung nicht mehr möglich sei, sofern sie nicht spätestens bis zum 30.09.2019 nachbesetzt werde (Verweis auf Urteil des BSG vom 19.10.2011, B 6 KA 23/11 R).

Mit einem am 16.09.2019 beim ZA eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, ihm sei der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 29.05.2019 erst Ende August schriftlich zugestellt worden. Die späte Bekanntgabe in der Urlaubszeit habe die Suche schwierig gemacht, Verhandlungen im Juli mit einem interessierten Kollegen seien mangels Sicherheit eingestellt worden. Er beantrage deshalb nochmalig eine individuelle Entscheidung über eine Nachbesetzungsfristverlängerung. Am 01.10.2019 wandte sich sodann der Klägerbevollmächtigte an den Zulassungsausschuss und stellte den Antrag, die dem Kläger "erteilte genehmigte Anstellung eines Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin im Stundenumfang von 20 Wochenstunden ruhend zu stellen, entsprechend § 95 Abs. 5 SGB V, 26 Ärzte-ZV". Das Ruhen solle ab sofort und für die längst mögliche Zeit festgestellt werden. Der Kläger verhandle derzeit mit einer Interessentin, was sich aber noch eine Zeit - wahrscheinlich bis Jahresende - hinzuziehen scheine. Solange könne die Arztstelle nicht besetzt werden, was sich aber in absehbarer Zeit ändern werde. Eine nachteilige Beeinflussung der Versorgung durch das Ruhen sei nicht zu erkennen. Hilfsweise werde beantragt, hinsichtlich der PRM-Arztstelle die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens gem. § 95 Abs. 9 iVm § 103 Abs. 3a SGB V zu genehmigen.

Der Zulassungsausschuss gab mit Beschluss vom 27.11.2019 dem Antrag des Klägers auf erneute Verlängerung der Frist zur Nachbesetzung der Arztstelle der Arztgruppe Physikalische- und Rehabilitations-Medizin mit bis zu 20 Wochenstunden statt bis maximal zum 31.03.2020. Zur Begründung führte der ZA aus, zwar habe die reguläre Frist für die Nachbesetzung der Arztstelle zum 30.09.2019 ge...

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