Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rechtmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende

 

Leitsatz (amtlich)

Die Festsetzung des Regelbedarfs für Alleinstehende für 2012 ist nicht verfassungswidrig.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.05.2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.07.2012 im Hinblick auf einen höheren Regelbedarf.

Die Klägerin bezieht Alg II vom Beklagten. Ihre Miete betrug einschließlich Betriebskosten monatlich 330 € (265 € zzgl. 65 €) und ihr Heizkostenabschlag monatlich 65 € bzw. 94 € (ab Juli 2011) bzw. 88 € (ab Juli 2012). Mit Bescheid vom 08.07.2011 idF des Änderungsbescheides vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 wurden der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.01.2012 Leistungen iHv monatlich 788 € (364 € Regelbedarf und 424 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung) bewilligt. Dagegen hat die Klägerin Klage (S 17 AS 1521/11) beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2012 abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung (L 11 AS 53/15) zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben.

Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2011 bewilligte der Beklage im Hinblick auf eine gesetzliche Erhöhung des Regelbedarfs für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 Alg II iHv 798 € (374 € Regelbedarf und 424 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 gewährte er mit Bescheid vom 10.01.2012 Leistungen iHv monatlich 798 € (374 € Regelbedarf und 424 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 26.11.2011 und 10.01.2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 10.02.2012 und 15.02.2012 zurück. Der anerkannte Regelbedarf entspreche den gesetzlichen Grundlagen. Unter Berücksichtigung der neuen Heizkostenabschläge änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.07.2012 mit Änderungsbescheid vom 14.08.2012 auf 792 € (374 € Regelbedarf und 418 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung).

Die dagegen eingelegten Klagen (S 17 AS 313/12 und S 17 AS 314/12), mit der die Klägerin einen höheren Regelbedarf geltend gemacht hat, hat das SG verbunden und mit Gerichtsbescheid vom 15.05.2012 abgewiesen. Die Bemessung der Höhe des Regelbedarfs sei nicht verfassungswidrig.

Die Klägerin hat dagegen Berufung beim LSG eingelegt.

Sie beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.05.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012 und des Bescheides vom 10.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.08.2012 zu verurteilen, für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.07.2012 weitere Leistungen für den Regelbedarf zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe des in der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.07.2012 berücksichtigten Regelbedarfs (vgl zur möglichen Beschränkung des Streitgegenstandes zuletzt BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R - und Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R - jeweils zitiert nach juris). Für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 ist insofern der Bescheid vom 10.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 idF des Änderungsbescheides vom 14.08.2012 zulässiger Streitgegenstand, da der Beklagte dort über den entsprechenden Bewilligungszeitraum entschieden hat. Unzulässig ist die Klage jedoch im Hinblick auf den Bescheid vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2012. Dieser änderte lediglich die mit Bescheid vom 08.07.2011 idF des Änderungsbescheides vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 u.a. auch für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 erfolgte Bewilligung ab. Damit wurde dieser Bescheid aber kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens S 17 AS 1521/11 (§ 96 Abs 1 SGG). Eine erneute Klage gegen diesen Bescheid war wegen der bereits anderweitigen Rechtshängigkeit unzulässig (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 96 Rn 11c).

Der Bescheid vom 10.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 idF des Änderungsbescheides vom 14.08.2012 ist rechtmäßig und v...

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