Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelbedarf für Alleinstehende

 

Leitsatz (amtlich)

Der Regelbedarf für Alleinstehende ist in den Jahren 2011 und 2012 nicht verfassungswidrig festgesetzt worden.

 

Orientierungssatz

Zitierung: Anschluss BVerfG, 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12

 

Normenkette

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 1, 5; SGB XII § 28a; RBSFV 2012 § 138 Nr. 2; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1; BVerfG Art. 100 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.03.2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.01.2012 im Hinblick auf einen höheren Regelbedarf.

Die Klägerin bezieht Alg II vom Beklagten. Ihre Miete betrug einschließlich Betriebskosten 330 € (265 € zzgl. 65 €) monatlich und ihr Heizkostenabschlag 65 € bzw. 94 € (ab Juli 2011) monatlich. U.a. im Hinblick auf eine gesetzliche Erhöhung des Regelbedarfs änderte der Beklagte die ursprüngliche Bewilligung von Alg II im Bescheid vom 28.10.2010 mit Bescheid vom 26.03.2011 idF des Änderungsbescheides vom 05.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 ab und gewährte Leistungen iHv monatlich 759 € (364 € Regelbedarf und 395 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung).

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 07.02.2011 idF der Änderungsbescheide vom 26.03.2011, 05.05.2011 und 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 Alg II für die Zeit vom 01.03.2011 bis 30.06.2011 iHv monatlich 759 € (364 € Regelbedarf und 395 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung) und für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.07.2011 iHv 788 € (364 € Regelbedarf und 424 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Die mit Schreiben vom 13.07.2011 beantragten Leistungen bezüglich einer Heizkostennachzahlung iHv 242,12 € bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2011 in voller Höhe.

Mit Bescheid vom 08.07.2011 idF des Änderungsbescheides vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 idF des Änderungsbescheides vom 26.11.2011 wurden der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.12.2011 Leistungen iHv monatlich 788 € (364 € Regelbedarf und 424 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung) und für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 iHv 798 € (374 € Regelbedarf und 424 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung) bewilligt.

Gegen die Widerspruchsbescheide vom 27.10.2011 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Die Höhe des Regelbedarfs werde den aktuellen Lebenshaltungskosten nicht gerecht. Auch seien im Nachgang zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2010 lediglich einzelne Posten der Bemessung als strittig deklariert, aber keine Konsequenzen gezogen worden. Nachzahlungsposten würden keine Berücksichtigung finden. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2012 abgewiesen. Die Bemessung der Höhe des Regelbedarfs sei nicht verfassungswidrig.

Die Klägerin hat dagegen Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Regelbedarf sei auch nach der Erhöhung um 10 € zu niedrig. Eine Teilnahme am Leben und der Kauf von Nahrungsmitteln seien damit nicht möglich. Unabhängig davon, wie der Gesetzgeber das Existenzminimum rechtfertige, seien die Leistungen zu niedrig. Es seien monatlich 459 € zu zahlen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.03.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26.03.2011 idF des Änderungsbescheides vom 05.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011, des Bescheides vom 07.02.2011 idF der Änderungsbescheide vom 26.03.2011, 05.05.2011 und 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 und des Bescheides vom 08.07.2011 idF des Änderungsbescheides vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 idF des Änderungsbescheides vom 26.11.2011 zu verurteilen, für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 weitere Leistungen für den Regelbedarf iHv monatlich 95 € und für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 iHv 85 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 26.03.2011 idF des Änderungsbescheides vom 05.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011, der Bescheid vom 07.02.2011 idF der Änderungsbescheide vom 26.03.2011, 05.05.2011 und 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10...

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