Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Todes. Witwenrente. widerlegbare Vermutung. Versorgungsehe. kurze Ehedauer. Versorgungsabsicht. eheähnliche Gemeinschaft. langjährige Heiratsabsicht
Leitsatz (amtlich)
Ein besonderer, gegen eine Versorgungsehe sprechender Umstand liegt nicht darin, dass die Hinterbliebene und der Versicherte vor dem Tod des Versicherten schon seit vielen Jahren ununterbrochen in häuslicher und eheähnlicher Gemeinschaft gelebt haben.
Orientierungssatz
Langjährige Heiratsabsichten können nur dann die Vermutung der Versorgungsehe nach § 46 Abs 2a SGB 6 widerlegen, wenn sie hinreichend konkret sind und sich als die konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen (vgl LSG München vom 23.7.2003 - L 2 U 360/01).
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente.
Die 1961 geborene Klägerin schloss am 20. März 2007 die Ehe mit dem 1946 geborenen Versicherten. Der Versicherte bezog seit April 1997 insbesondere aufgrund eines Zustands nach Herzinfarkt mit Herzkranzgefäßerkrankung und eingeschränkter Herzleistungsbreite, einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit beider Beine, degenerativen Wirbelsäulensyndromen und Gelenkverschleißerscheinungen an Knie und Hüfte beidseits eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Versicherte ist am am 6. April 2007 in K., Tschechien, verstorben.
Mit Antrag vom 30. April 2007 begehrte die Klägerin Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten. In dem Antrag machte sie geltend, eine Versorgungsehe läge nicht vor, da der Versicherte plötzlich und unvermutet gestorben sei. Sie sei seit 28 Jahren mit dem Versicherten zusammen gewesen und habe sehr viele Jahre mit ihm zusammengelebt. Vor Jahren hätten sie beschlossen zu heiraten und seit langem Vorbereitungen hierfür getroffen. Leider sei die Eheschließung als solche aus Zeitgründen nicht früher möglich gewesen.
Die Beklagte holte einen Befundbericht des praktischen Arztes B. vom 31. Juli 2007 ein. Hieraus ergibt sich, dass der Versicherte seit mehr als 3 Monaten aufgrund eines Leberkarzinoms arbeitsunfähig sei. Die letzte Untersuchung sei am 30. März 2007 erfolgt. Hier habe ein Ikterus (Gelbsucht) vorgelegen. Aus einem beigefügten Bericht des Krankenhauses K. über einen stationären Aufenthalt des Versicherten vom 28. März bis 6. April 2007 ergibt sich, dass er wegen GIT-Komplikationen im terminalen Stadium eines generalisierten Leberkarzinoms aufgenommen worden sei. Der Zustand des Versicherten sei ikterisch. Gehen und Stehen seien aufgrund des Gesamtzustandes nicht untersucht worden. Der Tod sei unter Anzeichen des Leberversagens, der Enzephalopathie und Gesamterschöpfung des Organismus durch die maligne Erkrankung eingetreten.
Der medizinische Dienst der Beklagten erklärte hierzu, dass das frühzeitige Ableben des Versicherten am 20. März 2007 vorhersehbar gewesen sei.
Der Antrag wurde daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 8. August 2007 abgelehnt. Die gesetzliche Vermutung, der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung sei die Begründung eines Hinterbliebenenrentenanspruchs gewesen, sei nicht widerlegt.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die Klägerin und der Versicherte hätten sich bereits seit Anfang 1979 gekannt. Sie seien zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten seit 28 Jahren ein Paar gewesen. Sie hätten bereits im Juni 1985 eine gemeinsame Wohnung in A-Stadt, A-Straße. 1, bezogen und in dieser Wohnung gemeinsam bis 2003 gelebt. Im Jahr 2003 sei dann der Umzug erneut in die gemeinsame Wohnung in der S-Straße. 10a in A-Stadt erfolgt. Die Eheschließung sei bereits seit ca. 2 Jahren geplant gewesen. Die Eheschließung habe zunächst in Tschechien stattfinden sollen. Es seien bereits diverse Vorbereitungen getroffen worden, insbesondere die Menübesprechung für die geplante Hochzeitsfeier in einem Restaurant bei K.. Aufgrund familiärer Umstände sei dann von einer Heirat in Tschechien abgesehen und stattdessen eine Eheschließung in A-Stadt geplant worden. Aufgrund dieser Umstände sei die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2 a SGB VI widerlegt. Zum Zeitpunkt der Hochzeitsvorbereitungen hätten keinerlei Anhaltspunkte für die Besorgnis eines vorzeitigen Ablebens des Versicherten bestanden. Die Eheringe seien durch den Versicherten bereits im Winter 2006/2007 in Tschechien bestellt und von diesem bereits am 19. Januar 2007 bezahlt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Kenntnis von Erkrankungen bestanden, die über diejenigen hinaus gingen, die der Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab April 1997 zu Grunde lagen. Es wurde eine Rechnung über ein Paar goldene Eheringe eines Goldschmieds aus P. vom 19. Januar 2007 vorgelegt.
Die von der Beklagten schriftlich angehörte Zeugin...