Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Zuschuss für Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Folgekosten. Reparaturkosten einer bereits unter Ausschöpfung des Höchstbetrags bezuschussten technischen Hilfe. Türöffnungs- und Schließsystem
Leitsatz (amtlich)
1. Unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und Konzeption der Ansprüche besteht für Folgekosten wohnumfeldverbessernder Maßnahmen in Form von Reparaturkosten für technische Hilfen grundsätzlich kein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss nach § 40 Abs 4 SGB XI bei bereits bezuschusster Maßnahme.
2. Dem Senat erscheint es vertretbar, eine wesentliche nachträgliche Änderung des objektiven Hilfebedarfs wegen wesentlicher Änderung des individuellen Wohnumfelds anzunehmen, wenn eine bereits bezuschusste technische Hilfe im Haushalt wegen eingetretener Gebrauchsunfähigkeit vollständig ersetzt werden muss oder wenn eine notwendige Reparatur zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit zwar möglich ist, wirtschaftlich aber einer Ersatz- bzw Erstanschaffung gleichkommt.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Berufungskläger Anspruch auf einen Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen wegen Reparaturkosten für eine elektrische Tür in Höhe von 547,70 Euro hat.
Der 1977 geborene Kläger ist bei der Beklagten in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Er leidet insbesondere an einer Arthrogrypose multiplex congenita (AMC) mit Gelenkversteifungen, Verkrümmung der Wirbelsäule und Einschränkung der Greiffunktion der Hände. Die oberen und unteren Extremitäten können nicht selbstständig bewegt werden, mit Ausnahme einzelner Finger. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 ist anerkannt. Der Kläger benötigt Hilfe für Transfers und für Umlagerungen. Seinen Elektrorollstuhl kann er mittels eines Fingers selbstständig bewegen.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hat im Gutachten vom 21.03.2002 einen Grundpflegebedarf von 290 Min./Tag und Hilfebedarf in der hauswirtschaftlichen Versorgung von 60 Min./Tag ermittelt. Hilfebedarf für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ist darin nicht enthalten; es erfolgten Hausbesuche der Ärzte. Der Kläger bewohnt seit 2008 eine eigene Wohnung, deren Wohnungstür unmittelbar nach draußen führt. Er arbeitet täglich in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Am 16.02.2009 hatte der Kläger bei der Beklagten Antrag auf Kostenübernahme von Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds gestellt wegen eines Umbaus des Bades und wegen des Einbaus eines Türöffnungs- bzw. Türschließsystems für die Wohnungseingangstüre. Der Kostenvoranschlag hinsichtlich der Tür belief sich auf 2.550,- Euro für einen Elektro-Hydraulik-Drehtürantrieb Typ EMSW mit ziehendem Armsystem inklusive Verkleidung, Programmschalter und elektrischem Schloss sowie Funkfernbedienung. Der MDK befürwortete nach Hausbesuch am 08.04.2009 die beantragten Umbaumaßnahmen. Sie würden der Erleichterung der häuslichen Pflege dienen. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22.05.2009 einen Zuschuss zur wohnumfeldverbessernden Maßnahme für den elektrischen Türöffner und den Einbau einer Badewanne in Höhe von 2.557,- Euro und veranlasste die Zahlung nach Eingang der Rechnung (vgl. Bescheid vom 10.60.2010).
Am 18.03.2013 ging bei der Beklagten ein Antrag des Klägers vom 10.03.2013 auf Kostenerstattung für die Reparatur seiner elektrischen Tür ein. Beigefügt war die Rechnung der Firma S. aus B-Stadt über die am 11.03.2013 erfolgte Reparatur. Ausweislich der Rechnung war der Drehgeber des elektrischen Drehtürantriebs ausgewechselt worden. Die Kosten in Höhe von insgesamt 547,40 Euro setzten sich zusammen aus 81;- Euro für die Arbeitszeit, 119,- Euro für die Ersatzteile und 260,- Euro Fahrtkostenpauschale, zuzüglich 19% Mehrwertsteuer. Der Kläger trug vor, die Reparatur sei eine funktionswiederherstellende Maßnahme und verwies zur Begründung seines Anspruchs auf das Urteil des Sozialgerichts Koblenz (SG Koblenz) vom 24.04.2009 unter dem Az. S 3 P 106/08.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.04.2013 die Erstattung der Kosten für die erfolgte Reparatur ab, weil bereits vier Jahre zuvor ein Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen für den Einbau der Tür gezahlt worden war. Reparaturen solcher Maßnahmen seien keine neuen Maßnahmen i.S.v. § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und könnten nicht bezuschusst werden. Die Beklagte verwies auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG BaWü) vom 10.06.2011 unter dem Az. L 4 P 2397/10.
Der Kläger berief sich zur Begründung seines am 06.05.2013 eingegangenen Widerspruchs u.a. auf die Kommentierung im Kasseler Kommentar (zu § 40 SGB X...