Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeldrecht. Partnerschaftsbonusmonate. Arbeitszeitkorridor. Regelung bis 1.9.2021. Erfüllung der Vorgaben in jedem Bezugsmonat. keine Rückwirkung des neuen flexibilisierten Rechts
Orientierungssatz
Gerade aufgrund der Änderung der Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus durch das 2. Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (juris: BEEGÄndG 2) zum 1.9.2021, mit dem in einem neuen § 4b BEEG der Partnerschaftsbonus flexibilisiert wurde, wird deutlich, dass vor der Gesetzesänderung starre Regeln galten und gerade der Wochenstundenkorridor der Erwerbstätigkeit in jedem Lebensmonat einzuhalten war.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Gewährung von Elterngeld in Form des Partnerschaftsbonus.
Die Kläger (die Bezeichnung der Beteiligten aus der ersten Instanz wird beibehalten) sind Eltern der 2016 geborenen Tochter R1. Die Klägerin beantragte Basiselterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat sowie Partnerschaftsbonus für den 15. bis 18. Lebensmonat. Der Kläger beantragte Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat sowie Partnerschaftsbonus für den 15. bis 18. Lebensmonat der Tochter.
Mit Bescheid vom 16.11.2016 wurde der Klägerin Elterngeld bewilligt (vorläufig bzw. unter dem Vorbehalt des Widerrufs) für den 1. Lebensmonat in Höhe von 0.- Euro, für den 2. Lebensmonat in Höhe von 124,09 Euro, für den 3. bis 12. Lebensmonat in Höhe von 961,25 Euro sowie für den 15. bis 18. Lebensmonat (16.09.2017 bis 15.01.2018; Partnerschaftsbonus-Monate) in Höhe von 287,24 Euro. Die Festsetzung der Partnerschaftsbonus-Monate erfolge vorläufig nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Die Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten mit mindestens 25 und höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats müssten von beiden Elternteilen gleichzeitig erfüllt werden. Das heiße, kein Elternteil dürfe im Durchschnitt des Lebensmonats die 25 Stunden unter- und die 30 Stunden überschreiten. Gegebenenfalls würden zeitnah vor Auszahlung des Partnerschaftsbonus weitere Unterlagen angefordert. Es sei dringend zu beachten, dass bereits ausgezahlte Partnerschaftsbonus-Beträge zurückgefordert würden, wenn die Klägerin oder ihr Partner die Voraussetzungen nicht in jedem dieser vier Lebensmonate erfüllten.
Mit Bescheid vom 11.01.2017 wurde dem Kläger Elterngeld (vorläufig bzw. unter dem Vorbehalt des Widerrufs) bewilligt, für den 13. und 14. Lebensmonat in Höhe von 300.-Euro und für den 15. bis 18. Lebensmonat in Höhe von 150.- Euro. Der Bescheid enthielt eine identische Begründung bezüglich der Vorläufigkeit des Elterngeldes als Partnerschaftsbonus.
Am 02.08.2017 legte der Kläger eine Arbeitszeitbescheinigung vor, nach der er vom 16.07.2017 bis 15.01.2018 25 Stunden pro Woche erwerbstätig sei.
Am 17.08.2017 legte die Klägerin eine Arbeitszeitbescheinigung vor, nach der sie seit dem 11.09.2017 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden im Durchschnitt eines Monats beschäftigt war. Weiterhin wurde eine Bescheinigung vorgelegt, nach der die Klägerin am 18.09.2017 und 19.09.2017 arbeitsunfähig erkrankt war.
Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheiden vom 21.03.2018 die Bescheide vom 16.11.2016 bzgl. der Klägerin und vom 11.01.2017 bezüglich des Klägers mit Wirkung ab dem 16.09.2017 auf und forderte die Kläger auf, zu Unrecht gezahltes Elterngeld in Höhe von 1.148,96 Euro (Klägerin) und in Höhe von 600.- Euro (Kläger) zu erstatten. Die Klägerin sei am 18.09.2017 und 19.09.2017 arbeitsunfähig gewesen und habe keine Lohnfortzahlung erhalten. Damit habe sie die Mindestarbeitszeit von 25 Wochenstunden unterschritten, sodass kein Anspruch auf Gewährung der Partnerschaftsbonus-Monate bestehe. Hiergegen legten die Kläger jeweils Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 08.10.2018 wurde endgültig über den Anspruch auf Elterngeld des Klägers entschieden und ihm für den 13. und 14. Lebensmonat 300.- Euro bewilligt.
Die Widersprüche der Kläger wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 19.10.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klagen hiergegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) waren erfolgreich (Urteil vom 16.04.2019, bzw. bzgl. der Klägerin zunächst S 3 EG 43/18). Die Berufung des Beklagten hiergegen wurde auf Hinweis des Berichterstatters zurückgenommen (L 9 EG 14/19).
Der Kläger legte im Folgenden eine Auflistung der Arbeitsstunden während der Zeit des Bezugs des Partnerschaftsbonus vor. Danach war der Kläger vom
|
16.09.2017 - 30.09.2017 54,13 Arbeitsstunden |
Oktober 2017 60,50 Arbeitsstunden |
November 2017 88 Arbeitsstunden |
Dezember 2017 99,58 Arbeitsstunden |
01.01.2018 - 15.01.2018 49,63 Arbeitsstunden |
nichtselbständig erwerbstätig. |
Der Kläger gab an, in seinem Gew...