Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.04.2023; Aktenzeichen B 10 EG 1/23 B)

 

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Elterngeld während der Partnerschaftsmonate, wenn ein Elternteil den erforderlichen Stundenkorridor für die Erwerbstätigkeit nicht einhält.

Der Kläger zu 2, ist Vater des am XX.XX.XXXX geborenen Kindes Ronja und die Klägerin zu 1, ist die Mutter des Kindes. Am 19.09.2016 beantragte er Elterngeld für das 13. und 14. Lebensmonate seiner Tochter und die Klägerin zu 1, für die ersten zwölf Lebensmonate, sowie beide jeweils für die Lebensmonate 15 bis 18 Partnerschaftsbonusmonate. Weiter legten er und sie Nachweise über ihre Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit vor. Daraufhin bewilligte der Beklagte mit Bescheiden vom 16.11.2017 und 11.01.2017 Elterngeld für den Kläger zu 2, in Höhe von monatlich 300,- EUR für den 13. und 14. Lebensmonat und von je 150,- Euro in den Partnerschaftsmonaten 15 bis 18. Der Klägerin zu 1, wurde Elterngeld in Höhe von 0,- Euro für den 1. Lebensmonat, in Höhe von 124,04 Euro für den 2. Lebensmonat und von jeweils monatlich 961,25 EUR für den 3. bis 12. Lebensmonat und von je 287,24 Euro in den Partnerschaftsmonaten 15 bis 18 bewilligt. Der Berechnung des Elterngeldes sei das Einkommen der Kläger in den zwölf Monaten vor der Geburt ihrer Tochter bzw. das Kalenderjahr 2015 zugrunde gelegt worden. Die Bescheide ergingen vorläufig bis Nachweise über das Einkommen im Bezugszeitraum vorliegen würden.

Im Zuge der Nachfrage des Einkommens im Bezugszeitraum, erfuhr der Beklagte, dass die Klägerin zu 1, im September 2017 zwei Tage ohne Lohnfortzahlung erkrankt war. Ansonsten habe die Klägerin zu 1, genau 25 Stunden die Woche gearbeitet. Die Klägerin zu 1, habe wegen eines Umzugs am 11.09.2017 die Arbeitsstelle neu begonnen und daher wegen der Regelung des § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in den ersten vier Wochen gehabt. Daher sei ihr im September bei Krankheit kein Lohn fortgezahlt worden.

Mit Bescheiden vom 21.03.2018 hob der Beklagte die Bescheide vom 11.01.2017 hinsichtlich der Partnerschaftsbonusmonate auf und forderte vom Kläger zu 2, 600,- Euro und von der Klägerin zu 1, 1.148,96 Euro an Elterngeld zurück. Die Klägerin zu 1, habe am 18.09. und 19.09.2017 krankheitsbedingt nicht gearbeitet und auch keine Lohnfortzahlung erhalten. Die festgelegte Arbeitszeit habe bei 25 Wochenstunden gelegen. Durch die Unterbrechung sei die Mindestarbeitszeit von 25 Wochenstunden im 15. Lebensmonat unterschritten worden. Damit entfalle der Anspruch auf Gewährung der Partnerschaftsbonusmonate für die Zeit vom 16.09.2017 bis 15.01.2018 für beide Kläger. Daher könnten die Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Daraus resultierten Überzahlungen in Höhe von 1.148,96 Euro und 600,- Euro, die zurückzuzahlen seien.

Am 16.04.2018 legten die Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 21.03.2018 ein. Intention des Gesetzgebers bei den Partnerschaftsbonusmonaten sei gewesen, dass kurzzeitige Erkrankungen nicht zum Wegfall des Elterngeldes führen sollten, wegen Unterschreiten des Zeitkorridors. Daher sei eine Erkrankung bis längstens 6 Wochen unschädlich. Die Klägerin zu 1, sei nur zwei Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen, was daher nicht zum Wegfall des Elterngeldanspruchs führen könne.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 19.10.2018 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Nach § 4 Abs. 4 S. 3 BEEG hat jeder Elternteil Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus), wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und die Voraussetzungen des § 1 BEEG erfüllen. Für die Bewilligung des Partnerschaftsbonus sei Voraussetzung, dass die Anspruchsvoraussetzungen bei beiden Elternteilen in allen vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten erfüllt seien. Die Klägerin zu 1, sei am 18.09. und 19.09. arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe keine Entgeltfortzahlung erhalten. Im 15. Lebensmonat sei somit die Mindestarbeitszeit von 25 Wochenstunden unterschritten worden. Damit seien die Voraussetzungen ab dem 15. Lebensmonat für den Partnerschaftsbonus nicht mehr erfüllt gewesen.

Dagegen erhoben die Kläger Klagen zum Sozialgericht Nürnberg durch Schriftsätze vom 14.11.2018 und 15.11.2018 und begründeten die Klagen im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie im Vorverfahren. Das Sozialgericht gab den Klägern durch Urteil vom 16.04.2019 Recht, dass die Rückforderung unberechtigt sei. Es liege eine ungewöhnliche Konstellation vor, die eine Auslegung des Gesetzes erfordere. Hiergegen legte der Beklagte Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Die Berufung wurde nach richterlichem Hinweis mit Schreiben vom 24.07.201...

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