nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 14.03.2001; Aktenzeichen S 32 KA 8642/00)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.09.2004; Aktenzeichen B 6 KA 39/04 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. März 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind als Frauenärzte in M. zur vertragsärztli- chen Versorgung zugelassen. Sie betreiben eine Gemeinschafts- praxis, deren Spezialität die In vitro Fertilisation (IVF - Nrn.1180 bis 1192 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes - EBM -) ist.

Aus ihrer Quartalsabrechnung 4/98 strich die Beklagte im großen Umfang insbesondere Leistungen nach EBM-Nrn.1, 17, 850, 3489, 3733, 3950, 4211, 4212, 4214, 4215, 4218, 4432, 4543, 4554, 4582, 4585 und 4625 mit der Begründung, diese Leistungen gehörten nicht zum Umfang des Fachgebietes. Es handelte sich dabei jeweils um Leistungen, die an Männern erbracht worden waren.

Die Kläger haben dagegen Widerspruch eingelegt und zur Begrün- dung ausgeführt, die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bay- erns (WBO) vom 1. Oktober 1993 sehe erstmals eine fakultative Weiterbildung "gynäkologische Endokrinologie und Reproduktions- medizin" vor. Darin würden unter "Inhalt und Ziel der Weiter- bildung" unter anderem gefordert: Vermittlung, Erwerb, Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die über die im Gebiet (der Gynäkologie) aufgeführten Inhalte hinausgin- gen, ... über die zur Sterilitätsbehandlung erforderliche An- drologie ... Weiter heiße es, "hierzu gehörten in der gynäkolo- gischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ... den Grundlagen andrologisch bedingter Fertilitätsstörungen". Daraus folge, dass die Andrologie nicht nur Bestandteil der Ausbildung von Dermatologen und Urologen sei, sondern auch Bestandteil der gy- näkologischen Ausbildung, sofern die fakultative Weiterbildung "gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin" absol- viert wurde. Der Kläger zu 4) verfüge über die entsprechende Weiterbildung und besitze sogar die volle Weiterbildungsbefug- nis der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK). Die inhaltlichen Anforderungen in dieser fakultativen Weiterbildung seien um- fangreicher als z.B. in der Urologie und Andrologie (z.B. 100 eingeforderte Ejakulatanalysen hier gegenüber 50 angeforderten Ejakulatanalysen dort). Nach den Weiterbildungsrichtlinien sei für die fakultative Weiterbildung in gynäkologischer Endokrinologie und Fortpflanzungsmedizin unter anderem die selbständige Durchführung und Befundung von 50 andrologischen Basisuntersuchungen gefordert. Die Gemeinschaftspraxis der Kläger besitze seit vielen Jahren die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung sei der Nachweis einer andrologischen Qualifikation durch mindestens ein Mitglied der Arbeitsgruppe gewesen. Diese andrologische Kompetenz besitze der Kläger zu 4). Daraus folge, dass die Grundlagen der Diagnostik und Therapie von andrologischen Störungen nach der neuen WBO auch für Gynäkologen erlernbar seien und bei Nachweis der Qualifikation "gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin" auch in der Praxis umgesetzt werden dürften. Dazu gehörten unter anderem die körper- liche Untersuchung, die Ejakulatanalyse zusammen mit Funktions- tests, die erforderlichen hormonellen Basisuntersuchungen und die erforderliche Beratung des Mannes bzw. des Paares. Bei wei- terführenden andrologischen Fragestellungen sei stets eine Überweisung an Urologen erfolgt.

Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2000 zurückgewiesen. Die fakultative Weiterbildung "gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin" umfas- se nach ihrer Definition nur die Diagnostik, Differentialdia- gnostik und Therapie gynäkologisch-endokrinologischer Erkran- kungen einschließlich der Sterilität der Frau. Da die fakulta- tive Weiterbildung zu 100 % innerhalb der Grenzen des Gebiets liege, ergebe sich aus der Definition des Gebiets Frauenheil- kunde und Geburtshilfe eindeutig, dass hier als Patient aus- schließlich die Frau durch die Definition erfasst sei. Die zur Weiterbildung "gynäkologische Endokrinologie und Reproduktions- medizin" geforderten Erfahrungen und Fertigkeiten in den Grund- lagen andrologisch bedingter Fertilitätsstörungen umfassten le- diglich die Beurteilung der Spermiogramme, die gebräuchlichen Ejakulat-Aufbereitungsmethoden und den Spermienfunktionstest. Da diese Leistungen im engen Zusammenhang mit der IVF selbst zu sehen seien, könnten sie durch den Frauenarzt gebietskonform erbracht und abgerechnet werden, nicht aber unabhängig davon. Die gesamte Andrologie und die Untersuchung und Behandlung von Männern sei für den Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe aufgrund eindeutiger Gebietsdefinition gebietsfrem...

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