Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. September 2004 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2003 abgewiesen.

II. Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten und die Gerichtskosten beider Rechtszüge zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme in Form einer Verwarnung wegen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten. Der Kläger ist seit April 2000 in B. als Frauenarzt niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seit 15. April 2000 übt der Kläger die vertragsärztliche Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis mit Frau Dr. S. aus. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 hat die Beklagte diejenigen Frauenärzte bzw. Frauenärztinnen, die IVF/ICSI-Leistungen und/ oder Behandlungen bei Männern durchführen, darauf hingewiesen, dass für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 (Quartal 1/02) der Vorstand beschlossen habe, dass bei Männerbehandlungen im Rahmen der Maßnahmen zur Durchführung einer künstlichen Befruchtung von IVF-Praxen nur noch ausschließlich die EBM-Nr. 1184 (a.F.) zu Lasten der GKV in Ansatz gebracht werden könne. Zur Behandlung von Männern durch Gynäkologen wurde festgehalten, dass aufgrund der derzeitigen Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns und der dazugehörigen Richtlinien die gesamte Andrologie und die Untersuchung und Behandlung von Männern für den Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe eindeutig fachfremd sei. Die Techniker Krankenkasse hatte der Beklagten bereits zuvor mit Schreiben vom 22. Februar 2001 mitgeteilt, dass der Kläger und Frau Dr. S. in ihrer Gemeinschaftspraxis für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Zentrum für Reproduktionsmedizin, die Patienten im Vorfeld dahingehend aufklären würden, dass die im Rahmen der künstlichen Befruchtung für die Untersuchung des Spermas anfallenden Kosten privat zu liquidieren seien und Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durch das IVF-Zentrum nur noch dann durchgeführt würden, wenn die Spermauntersuchung von dem Kläger und nicht von einem anderen Arzt durchgeführt werde. Die Techniker Krankenkasse hat mit weiterem Schreiben vom 22. Februar 2002 der Beklagten mitgeteilt, dass mehrere Versicherte von der Krankenkasse die Rückerstattung von Privatliquidationen des Klägers für Spermauntersuchungen im Zusammenhang mit geplanten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung verlangen würden. Die Versicherten seien vorher darüber aufgeklärt worden, dass sie diese Untersuchung selber zahlen müssten, allerdings sei ihnen in diesem Zusammenhang sinngemäß auch klar gemacht worden, dass Maßnahmen der künstlichen Befruchtung durch das IVF-Zentrum nur dann durchgeführt würden, wenn dort auch die Spermauntersuchung vom Kläger und nicht durch einen anderen Arzt (Urologen) gemacht würde. Daraufhin wurden der Kläger und seine Gemeinschaftspraxispartnerin durch die Beklagte mit Schreiben vom 2. April 2002 nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass die gesamte Andrologie, die Untersuchung einschließlich der Laborleistungen und Behandlung von Männern für den Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe aufgrund der eindeutigen Gebietsdefinition fachfremd sei. Entsprechendes gelte diesbezüglich für die von dem Patienten gewünschten privatärztlichen Leistungen, Wunschbehandlungen bzw. IGEL-Leistungen. Im Rahmen dieser sog. Wunschbehandlung dürfe der Arzt ebenfalls nur die Leistungen erbringen und privat in Rechnung stellen, die in sein Fachgebiet fallen würden, da er sonst mittels Privatabrechnung Honorar für fachfremde Leistungen erhalten würde. Dies sei eine unzulässige Umgehung der Fachgebietsregelung des § 21 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns. Das Verbot der fachfremden Tätigkeit als allgemeine Richtlinie lasse in besonderen Fällen nur dann Ausnahmen zu, wenn ein Notfall vorliege oder wenn die Kassenärztliche Vereinigung aus Gründen der Sicherstellung die fachfremde Tätigkeit genehmige. Derartige Ausnahmen lägen jedoch hinsichtlich der serologischen Diagnostik einschließlich der Spermauntersuchung bei männlichen Patienten durch einen als Frauenarzt zugelassenen Facharzt eindeutig nicht vor. Der Kläger werde daher aufgefordert, die Diagnostik- und Untersuchungsleistungen wegen Überschreitung der Fachgebietsgrenzen zu unterlassen und die männlichen Patienten an einen anderen Gebietsarzt (Urologen, Internisten) zu verweisen. Die AOK Bayern teilte mit Schreiben vom 28. März 2003 mit, dass der Kläger bei dem Patienten M. B. (B.), geboren am 1966, eine Behandlung durchgeführt und diesem privat in Rechnung gestellt habe (Untersuchung und Aufbereitung des Spermas). Der Kläger habe keine schriftliche Zustimmung gemäß § 18 Abs.1 Nrn.2 und 3 BMV-Ä bei dem Mitglied eingeholt und nicht auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen. Zu diesem Fall wurde der Kläger von der Beklagten um Stellungnahme gebeten. Hierzu ließ der Kläger durch seine...

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