nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 04.02.1999; Aktenzeichen S 38 KA 1954/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Februar 1999 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Befristung im Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2000 wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Befugnis des Klägers zur Abrechnung psychiatrischer Leistungen nach Abschnitt G II des EBM über den 30. Juni 2001 hinaus.
Der Kläger ist als Neurologe in B. niedergelassen und dort zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Die Partner der Bundesmantelverträge haben am 11. Dezember 1995 eine Erweiterung der "Ergänzenden Vereinbarung zur Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes vom 14. September 1995" beschlossen, derzufolge die Leistungen des Abschnittes G II des EBM 96 nur für Ärzte mit den Gebietsbezeichnungen Nervenärzte, Psychiater, Kinder- und Jugendpsychiater berechnungsfähig sind (Nr.4 a Ziffer 7 Abs.3 der "Ergänzenden Vereinbarung", DÄBl 1995, A-3643, 3644).
Am 1. Februar 1996 beantragte der Kläger, ihm die Abrechnung der in dem Abschnitt G II des EBM 96 aufgeführten Leistungen im gleichen Umfang wie bisher über den 31. Dezember 1995 hinaus zu genehmigen. Insbesondere im ländlichen Bereich müssten Neurologen psychiatrische Leistungen erbringen. Etwa ein Drittel seiner bisher erbrachten Leistungen entfalle auf die im Abschnitt G II des EBM aufgeführten Abrechnungsziffern. So seien die Nrn.840 ff. EBM vom Prüfungsausschuss sogar ausdrücklich als Praxisbesonderheit anerkannt worden. Auf dem Lande könne sich ein Neurologe der Erbringung psychiatrischer Leistungen nicht entziehen. Eine einjährige Weiterbildung in Psychiatrie sei für den Neurologen nach der Weiterbildungsordnung auch vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 1996 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil die Voraussetzungen für die Erteilung Vereinbarung zur Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes 1996" nicht vorlägen. Eine schwerpunktmäßige Tätigkeit auf dem psychiatrischen Gebiet liege beim Kläger nicht vor und eine Sicherstellungsproblematik bestehe aufgrund der Arztdichte im Bereich R./B. (zwei Nervenärzte in B., fünf Nervenärzte und zwei Psychiater in R. nicht.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er darauf hinwies, er habe bereits in seinem Antragsschreiben geltend gemacht, dass die Leistungen nach dem Abschnitt G II EBM einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit darstellten. Ein Neurologe müsse aufgrund seiner psychiatrischen Pflichtweiterbildung auch auf psychiatrischem Gebiet tätig werden. So träten z.B. bei der neurologischen Erkrankung M. Parkinson in etwa einem Drittel der Fälle psychoorganische Veränderungen auf. Neben depressiven Störungen seien das auch Affektstörungen und Demenz, in der Spätphase sogar Halluzinationen und Psychosen. Der Hinweis auf die Sicherstellungsproblematik sei offensichtlich wegen der im Landkreis R. bestehenden Zulassungssperre für Nervenärzte erfolgt. Dabei werde aber übersehen, dass er keinen Neuantrag auf Zulassung stelle, es also nicht um eine Ausweitung psychiatrischer Tätigkeit gehe, sondern ausschließlich um die Fortführung seiner bisherigen Tätigkeit. Im Übrigen lasse die Ablehnung seines Antrags auch keine detaillierte Auseinandersetzung mit den besonderen örtlichen und personellen Gegebenheiten im Planungsbereich Landkreis R. erkennen. Es wäre wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass Patienten des Altlandkreises B. die Nervenärzte in W. oder P. aufsuchen würden, sie gingen in B. zum Arzt. Hier seien nur zwei Nervenärzte und er als Neurologe niedergelassen. Von den beiden Nervenärzten nehme zudem einer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters in nur sehr begrenztem Umfang noch an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Es sei sach- und praxisfremd und insbesondere zum Nachteil der Patienten, wenn man diese zwingen wolle, wegen einer auf einer neurologischen Erkrankung basierenden bzw. mit einer neurologischen Erkrankung verbundenen psychiatrischen Erkrankung einen weiteren Arzt, etwa einen Psychiater, als Mitbehandler aufsuchen zu müssen, zumal der Neurologe aufgrund seiner Pflichtweiterbildung in Psychiatrie befähigt sei, neben der Behandlung der neurologischen Behandlung gleichzeitig und in einer Hand die psychiatrische Erkrankung mitzubehandeln.
Mit (Abhilfe)Bescheid vom 6. März 1997 erteilte die Beklagte im Rahmen der Übergangsregelung dem Kläger die Genehmigung, die Leistungen nach Abschnitt G II EBM (Nr.820 bis 849) ab 1. Januar 1996 befristet bis 30. Juni 1998 durchzuführen und abzurechnen. Aufgrund des Widerspruches sei die psychiatrische Versorgungssituation vor Ort nochmals überprüft worden, mit dem Ergebnis, dass dem Widerspruch abgeholfen werden könne.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger er...