nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 21.07.1999; Aktenzeichen S 18 KR 310/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Juli 1999 (Az.: S 18 KR 310/99) wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Mutwillenskosten betreffend.
Der Senat hat dem Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 26.03. 1998 (L 4 KR 21/97) Mutwillenskosten auferlegt. Die Staatsoberkasse, der 300,00 DM zugesprochen worden sind, hat die Zwangs- vollstreckung eingeleitet. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 11.05.1999 zum Sozialgericht München Erinnerung eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen.
Das Sozialgericht hat die Erinnerung als Klage behandelt und im Termin vom 21.07.1999 mit einer weiteren, unter dem Az.: üS 18 KR 309/99 geführten, ebenfalls Mutwillenskosten betreffenden Klage zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führendes Aktenzeichen war S 18 KR 309/99.
Die verbundenen Klagen wurden mit Urteil vom 21.07.1999 als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil bereits am 02.09.1999 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Am 07.09.1999 ging dann die Berufung gegen das Urteil vom 21.07.1999 - S 18 KR 310/99 - ein.
Trotz Hinweis des Senats, dass die Berufung bereits unter dem Az.: L 4 KR 108/99 geführt werde, beantragt der Kläger,
das Urteil vom 21.07.1999 aufzuheben und die Zwangsvoll- streckung für unzulässig zu erklären und eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts. Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig. Die Rechtshängigkeit der bereits am 02.09.1999 eingelegten Berufung macht ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand unzulässig. Das war bis 01.01.1991 in § 94 Abs.2 SGG geregelt und ergibt sich seit In-Kraft-Treten des 4. VwGO-Änderungsgesetzes aus § 202 i.V.m. § 17 Abs.1 Satz 2 GVG (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 94 Rdz.7 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Durch die Verwerfung der Berufung als unzulässig wird nicht in die Rechte des Klägers eingegriffen, die materielle Überprüfung erfolgt im Rahmen der zuerst eingelegten, unter dem Az.: L 4 KR 108/99 geführten Berufung.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Fundstellen