Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattungsverfahren unter Leistungsträgern. Ausschlussfrist. Übergangsrecht. altes Recht. neues Recht. Kenntnis. Nichtvorliegen einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers

 

Orientierungssatz

1. § 111 S 2 SGB 10 idF vom 18.1.2001 ist auch dann anzuwenden, wenn der zunächst leistende, erstattungsberechtigte Träger erst einige Zeit nach der an den Versicherten erbrachten Leistung positive Kenntnis davon erlangt, dass nicht er, sondern ein anderer Träger verpflichtet ist.

2. Der Neufassung des § 111 S 2 SGB 10 idF vom 18.1.2001 ist nicht zu entnehmen, dass der Lauf der Frist von einem Antrag des Versicherten und einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungserbringers gegenüber dem Versicherten abhängig sein soll.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.04.2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kosten der Anschlussheilbehandlung des Versicherten E. in Höhe von 2.308,48 Euro zu erstatten.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung für nicht unfallbedingte Reha-Leistungen für die Zeit vom 05.04. bis 26.04.2000 in Höhe von 2.308,48 EURO.

Der verunfallte Versicherte E (E) ist bei der Klägerin gegen Unfall und bei der Beklagten u. a. gegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit versichert. Am 28.04.1999 erlitt E während seiner versicherten Tätigkeit als Staplerfahrer einen Unfall. Dabei zog er sich eine schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung an der linken Schulter zu. Wegen Beschwerden an der linken Schulter wurde E am 16.03.2000 im Klinikum D operiert (Arthroskopie und Akromioplastik). Der Oberarzt dieser Klinik Dr. S teilte der Klägerin am 25.04.2000 mit, dass seines Erachtens der Zustand mit Schmerzen an der linken Schulter, der zur erneuten stationären Aufnahme geführt habe, eindeutig Folge des Unfalls vom 28.04.1999 sei. Wegen der Operation gewährte die Klägerin vom 05.04.2000 bis 26.04.2000 eine stationäre Anschlussheilmaßnahme und bezahlte hierfür 4.515,00 DM (= 2.308,48 EUR) am 16.05.2000 durch Überweisung.

Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen über die Behandlung des E holte die Klägerin eine Stellungnahme des Chirurgen Dr. H vom 28.06.2000 ein. Dieser teilte mit, dass zum Unfallzeitpunkt degenerative Veränderungen bestanden hätten. Der Unfall sei von Seiten des Mechanismus nicht geeignet, eine richtunggebende Verschlimmerung dieser vorbestehenden degenerativen Veränderungen hervorzurufen. Deshalb seien die ab 26.01.2000 notwendig gewordenen operativen Maßnahmen auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen zurückzuführen und nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 28.04.1999. Daraufhin machte die Klägerin gegenüber der Betriebskrankenkasse (BKK) des E am 03.07.2000 Erstattungsanspruch für die gewährten Leistungen geltend.

Die Klägerin ließ E am 20.09.2000 durch den Orthopäden Dr. H untersuchen (Gutachten vom 20.09.2000). Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Befunde der Kernspintomographie vom 04.02.2000 davon auszugehen sei, dass die festgestellten erheblichen chronischen degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne sowie kleinere schollige Kalkeinlagerungen im Bereich des Sehnenansatzes nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 28.04.1999 stünden und deshalb die ab 26.01.2000 bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht auf diesen Unfall zurückzuführen sei. Daraufhin lehnte die Klägerin den Antrag des E auf Gewährung von Entschädigungsleistungen mit Bescheid vom 26.10.2000 ab.

Mit Schreiben vom 03.05.2001 teilte die BKK der Klägerin mit, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch für die Kosten der Operation und der stationären Aufnahme befriedigt werde. Zwecks der Kostenübernahme der Anschlussheilbehandlung möge sich die Klägerin mit der zuständigen Rentenversicherung (Beklagte) in Verbindung setzen, da diese die zuständige Leistungsträgerin sei. Mit Schriftsatz vom 11.05.2001 (Eingang bei der Beklagten am 15.05.2001) meldete die Klägerin bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach §§ 105/111 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) in Höhe von 4.515,- DM an.

Mit Schreiben vom 21.05.2001, 19.06.2001, 23.08.2001, 11.10.2001 und 05.11.2001 lehnte die Beklagte die geforderte Kostenerstattung mit der Begründung ab, die Klägerin habe diese nicht spätestens 12 Monate nach dem Ablauf des letzten Tages der Reha-Maßnahme geltend gemacht. Der Erstattungsanspruch sei nach § 111 SGB X ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach dem Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden sei, geltend mache. Nachdem die Leistung am 26.04.2000 geendet habe, könne der am 15.05.2001 erhobene Erstattungsanspruch nicht mehr berücksichtigt werden. Auch unter Berücksichtigung von § 111 Satz 2 SGB X bestehe keine Erstattungspflicht. Danach wurden nur Fälle erfasst, in denen aufgrund einer Entschei...

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