Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattungsstreitigkeit zwischen gesetzlichem Krankenversicherungsträger und gesetzlichem Unfallversicherungsträger. stationäre Behandlung. Ausschlussfrist des Erstattungsanspruchs. Fristbeginn. Kenntnis des Erstattungsberechtigten. Entscheidung des Erstattungspflichtigen
Orientierungssatz
1. Ein unzuständiger Krankenversicherungsträger kann seinen gem § 105 Abs 1 SGB 10 entstandenen Kostenerstattungsanspruch wegen geleisteter und mehr als ein Jahr iSd § 111 S 1 SGB 10 zurückliegender stationärer Behandlung durchsetzen, wenn er diesen innerhalb der Jahresfrist nach Kenntnisnahme der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über die Anerkennung eines Versicherungsfalls gem § 7 Abs 1 SGB 7 geltend macht.
2. Nach Ansicht der Kammer ist das Urteil des BSG vom 10.5.2005 (Az: B 1 KR 20/04 R = SozR 4-1300 § 111 Nr 3), mit der entschieden wurde, dass eine Kenntnisnahme von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht iS von § 111 S 2 SGB 10 ausscheide, wenn der Erstattungsverpflichtete eine Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf, nicht auf ein Erstattungsverhältnis zwischen Krankenversicherungsträger und Unfallversicherungsträger anwendbar. Denn anders als im Verhältnis zweier Krankenkassen handelt es sich im Verhältnis von Krankenversicherungsträgern und Unfallversicherungsträgern um unterschiedliche Leistungspflichten. Dasselbe gelte auch für die BSG Entscheidung vom 28.2.2008 (Az: B 1 KR 13/07 R = UV-Recht Aktuell 2008, 1227), die im Sinne und unter Bezugnahme des vorgenannten BSG-Urteil mit der Maßgabe entschieden hatte, dass es unerheblich sei, ob am Erstattungsverhältnis an Stelle des erstattungsberechtigten Krankenversicherungsträger ein Sozialhilfeträger beteiligt sei. Das BSG habe insoweit maßgeblich auf die Sphäre des erstattungspflichtigen Krankenversicherungsträgers abgestellt, die aber eine andere ist als die eines Unfallversicherungsträgers.
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Erstattungsbetrag von 10.140,48 € zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.140,48 € festgesetzt.
4. Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die klagende Krankenkasse beansprucht von der beklagten Berufsgenossenschaft die Erstattung der von ihr für die stationäre Behandlung eines Versicherten aufgewendeten Beträge i. H. v. 10.140,48 Euro.
Der Versicherte S P, geb. ... 1951, wurde in der Zeit vom 06. bis 17. August 2003 und im September 2003 und erneut im Oktober 2004 und Dezember 2004, Januar 2005 und März 2005, zuletzt am 19. März 2005 wegen eines Harnblasentumors stationär behandelt.
Auf Grund einer ärztlichen Anzeige wegen Verdachts auf eine Berufskrankheit von Herrn H an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (BGW) vom 13. Februar 2006 ermittelte die BGW zu einer Berufskrankheit Nr. 1301. Mit Schriftsatz vom 17. August 2006 gab die BGW den Vorgang an die zuständige Beklagte ab.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 teilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, bei dem Versicherten liege eine Berufskrankheit nach Nr. 1301 mit Versicherungsfalltag am 8. August 2003 vor. Ebenfalls mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 teilte die Beklagte dem Versicherten mit, seine Harnblasenerkrankung sei ursächlich auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen, und informierte ihn über einen Anspruch auf Verletztengeld.
Mit Schreiben vom 2. November 2006 machte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch i. H. v. 10.140,48 € für die stationären Behandlungen vom 22. bis 28. September 2003, 13. bis 20. Oktober 2004, 29. November bis 5. Dezember 2004, 17. bis 23. Januar 2005 und 14. bis 19.März 2005 i. H. v. 10.140,48 Euro geltend.
Mit Schreiben vom 6. November 2006 teilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, für die stationären Behandlungen sei der gesamte aufgeführte Erstattungsanspruch ausgeschlossen.
Mit Bescheid vom 7. November 2006 an den Versicherten erkannte die Beklagte die Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung an und stellte einen Anspruch auf Rente auf unbestimmte Zeit fest. Die Beklagte teilte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 13. November 2006 mit, dass sie die Berufskrankheit nach Nr. 1301 anerkannt habe.
In der Folgezeit trugen die Beteiligten einander mit weiteren Schriftsätzen ihre Rechtsauffassungen vor.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat am 19. September 2007 Klage erhoben. Sie trägt vor, im hier zu beurteilenden Fall habe zunächst der Ausgang des BSG-Verfahrens B 2 U 17/05 R abgewartet werden sollen. Das BSG-Verfahren sei aber durch Klagerücknahme beendet worden. Zwischenzeitlich s...