Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren des Beklagten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung einer Rentenüberzahlung nach dem Tode des Versicherten.
Der am 30.09.1999 verstorbene Versicherte W. G. bezog von der Klägerin seit 1983 Altersrente. Der pfändbare Teil der Rente wurde ab 1995 in Ausführung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts M. an den Beklagten als dem Bevollmächtigten der Gläubigerin, Firma Gebrüder F. Hochbau GmbH, überwiesen; dieser leitete die gepfändeten Beträge anschließend an die Gläubigerin weiter.
Die Klägerin erfuhr vom Tode des Versicherten erst im November 2000, als die jährliche Lebensbescheinigung nicht mehr eintraf. Die bis dahin auf das Konto des verstorbenen Versicherten weiter gezahlten Rentenbeträge wurden von dem kontoführenden Geldinstitut zurückerstattet. Die ebenfalls an den Beklagten weiter überwiesenen gepfändeten Rentenanteile (14 Monate à 119,70 DM, insgesamt 1.675,80 DM) forderte die Klägerin unter Bezugnahme auf § 118 Abs.4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zurück. Der Beklagte habe als Anwalt der Pfändungsgläubigerin über das Konto, auf das die zu Unrecht gezahlten Rententeile überwiesen worden seien, verfügt und sei deshalb erstattungspflichtig.
Der Beklagte lehnte die Erstattung ab, da es sich um für die Mandantin bestimmte und von ihm bereits weitergeleitete Gelder gehandelt habe. Er teilte mit, dass über das Vermögen der Pfändungsgläubigerin mit Beschluss des Amtsgerichts W. vom 10.11.2000 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden sei.
Mit der am 13.08.2001 beim Sozialgericht (SG) erhobenen allgemeinen Leistungsklage begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung des Betrages von DM 1.675,80. Er habe über die ab Oktober 1999 zu Unrecht an ihn gezahlten Rentenbeträge verfügt. Auf seine Veranlassung seien die Geldleistungen vom Bankkonto abgeflossen. Der Beklagte berief sich erneut auf die Weiterleitung der ihm als Mandantengelder überwiesenen Beträge. Lediglich einen Betrag von DM 200,00 habe er wegen seiner eigenen Kostenforderung an die Gläubigerin einbehalten. Er legte Nachweise in Form von Bankbelegen vor.
Das SG verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 15.11.2002, an die Klägerin einen Betrag von 102,26 Euro (entsprechend 200,00 DM) zu zahlen, und wies im Übrigen die Klage ab. Es bejahte die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage auch im Hinblick auf die während des Verfahrens mit Wirkung zum 29.06.2002 erfolgte Änderung des § 118 Abs.4 SGB VI, wonach die Rückforderung überzahlter Rentenbeträge nunmehr im Wege eines Verwaltungsaktes zu erfolgen habe. In der Sache wies das SG auf den Regelungsgehalt des 118 Abs.4 SGB VI und die vom Gesetzgeber beabsichtigte Risikoverteilung bei der ohne Rücksicht auf Entreicherungsvorschriften vorgesehenen Erstattung von nach dem Tode eines Versicherten unrechtmäßig weiter ausgezahlten Renten hin. Erstattungspflichtig sei danach nicht nur der Inhaber des Bankkontos, auf das die Rente geflossen sei, also regelmäßig der Versicherte bzw. sein Erbe, sondern jeder Empfänger, an den durch noch vom Rentner zu Lebzeiten getroffene Verfügungen wie Dauerauftrag, Lastschrifteneinzug oder sonstiges übliches Zahlungsgeschäft Rentenbeträge vom Konto des Versicherten geleistet worden seien. Auch dieser Personenkreis hafte für die Unrechtmäßigkeit der Beitragszahlungen. Bei der gepfändeten Rentenzahlung liege der Fall aber anders. Der Versicherte habe auf den vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfassten Teil der Rente keinen Einfluss mehr gehabt, der Versicherungsträger seinerseits habe mit befreiender Wirkung nur an den Gläubiger der zu Grunde liegenden Forderung zahlen können. Wenn, wie vorliegend, der Gläubiger die gepfändeten Beträge auch erhalten habe, könne nur er allein Adressat des Erstattungsbegehrens sein, ohne Rücksicht darauf, ob er leistungsfähig oder insolvent sei. Es bestehe kein Grund, Personen, die an der Übermittlung der gepfändeten Beträge beteiligt gewesen seien, ebenfalls mit dem Risiko der Unrechtmäßigkeit der Zahlung und der daraus folgenden Rückerstattung zu belasten. Im Falle der Zwischenschaltung eines Anwalts sei das auch daraus ersichtlich, dass es sich bei den gepfändeten Beträgen um Fremdgelder handle, die dem Zugriff der eigenen Gläubiger des Anwalts entzogen seien. Der Beklagte sei nach alledem nicht Empfänger der unrechtmäßigen Rentenzahlung gewesen, lediglich bezüglich eines Teilbetrages von 200,00 DM sei er durch den unmittelbaren Zugriff im Wege der Einbehaltung im Einvernehmen mit dem eigentlichen Empfänger wegen seiner eigenen Forderung an diesen selbst zum Empfänger geworden und gehöre damit zu dem Kreis, der das Risiko zu tragen habe, dass die Leistung durch den Tod des Versicherten unrechtmäßi...