Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Verpflegungsmehraufwendungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der steuerfreien Pauschalen, die nach der arbeitsvertraglichen Regelung in einem fixen Nettolohn beinhaltet sind, stellen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV dar, da eine zusätzliche Gewährung iSd § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB IV iVm § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SvEV nicht vorliegt.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenständlich ist eine von der Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemachte Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 6.518,50 Euro für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.09.2017.

Der Kläger betreibt ein Gewerbe für Kleintransporte. Im Jahr 2014 beschäftigte er neun Vollzeitmitarbeiter, darunter den Beigeladenen zu 1, und sechs Aushilfen. Mit dem Beigeladenen zu 1 wurde am 31.07.2009 ein Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Kraftfahrer geschlossen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages wird das aufgeschlüsselte Gehalt gesondert schriftlich mitgeteilt. Laut einer schriftlichen Zusatzvereinbarung vom 31.07.2009 trafen die Arbeitsvertragsparteien folgende Gehaltsvereinbarung: "Mit Arbeitsbeginn zum 01.08.2009 wird eine fixe Nettovergütung in Höhe von 1.300,- Euro gezahlt. Dieser Betrag beinhaltet sowohl die Bruttobezüge als auch die anfallenden Spesen in Höhe von 6,- Euro, bezugsberechtigt ab acht Arbeitsstunden. Um diesen Betrag gewährleisten zu können, erfolgt seitens des Klägers eine monatsaktuelle Berechnung, die für den Beigeladenen zu 1 in Form einer Gehaltsabrechnung ersichtlich ist."

Am 29.12.2014 erfolgte schriftlich eine Abänderung zum Arbeitsvertrag, wonach der Beigeladene zu 1 ab Januar 2015 ein monatliches Nettofestgehalt in Höhe von 1.450,- Euro inklusive 12,- Euro Spesen pro geleistetem Arbeitstag erhalte. Die Spesen würden sich nach den Steuerfreigrenzen des Gesetzgebers richten. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage 40 Stunden. In der am 30.12.2014 schriftlich festgehaltenen Zusatzvereinbarung wurde für die Zeit ab 01.01.2015 eine fixe Nettovergütung in Höhe von 1.450,- Euro geregelt. Dieser Betrag beinhalte sowohl die Bruttobezüge als auch die anfallenden Spesen in Höhe von 12,- Euro, bezugsberechtigt ab acht Arbeitsstunden. Seitens des Klägers erfolge eine monatsaktuelle Berechnung, die für den Beigeladenen zu 1 in Form einer Gehaltsabrechnung ersichtlich sei.

Den vorgelegten Lohnabrechnungen für den Beigeladenen zu 1 lässt sich entnehmen, dass zunächst bis Oktober 2015 und im Dezember 2015 jeweils monatlich als Bruttobezug Spesen in Höhe von 6,- Euro (vom 01.01.2013 bis 31.12.2013, für Februar 2014 und für die Zeit vom 01.09.2014 bis 31.12.2014) bzw. in Höhe von 12,- Euro (ab 01.01.2015) für eine bestimmte Anzahl an Arbeitstagen ausgewiesen waren. Im November 2015 und ab Januar 2016 war die Anzahl der monatlichen Arbeitstage, an denen die Spesen anfielen, nicht mehr explizit in den Lohnabrechnungen ausgewiesen. Der Beigeladene zu 1 bezog in der Zeit vom 01.01.2013 bis 28.02.2014 einen monatlichen Nettolohn in Höhe von 1.300,- Euro, im März 2014 in Höhe von 1.174,- Euro, (nach einem Bezug von Verletztengeld vom 29.03.2014 bis 31.08.2014) ab 01.09.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von 1.300,- Euro, ab 01.01.2015 bis 31.05.2016 in Höhe von 1.450,- Euro, vom 01.06.2016 bis 30.09.2016 in Höhe von 1.414,01 Euro (ohne Juli 2016: 1.413,76 Euro), vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 und im Januar 2017 in Höhe von 1.414,02 Euro, im Februar 2017 in Höhe von 1.413,78 Euro, im März 2017 in Höhe von 1.414,43 Euro, im April 2017 in Höhe von 1.413,69 Euro, im Mai 2017 in Höhe von 1.414,04 Euro, im Juni 2017 in Höhe von 1.413,01 Euro, im Juli 2017 in Höhe von 1.413,78 Euro, im August 2017 in Höhe von 1.414,09 Euro und im September 2017 in Höhe von 1.413,78 Euro. Ausweislich der vorgelegten Stundenzettel war der Beigeladene zu 1 an sämtlichen Arbeitstagen (bis auf den 31.07.2017, für den Spesen auch nicht gewährt wurden) mehr als acht Stunden von der Wohnung abwesend.

Bei der vom Kläger vorgenommenen Berechnung wurde das Nettoarbeitsentgelt vorab um diese Zuschläge gemindert. Aus diesem verminderten Entgelt erfolgte dann die Nettolohnhochrechnung.

Mit Schreiben vom 24.11.2017 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 8.086,58 Euro, inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 1.568,- Euro, für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.09.2017 an. Steuer- und beitragsfrei ausbezahlte Verpflegungsmehraufwendungen stellten beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung dar, da diese nicht zusätzlich gezahlt worden seien, sondern im vereinbarten Nettoarbeitsentgelt mit enthalten seien. Für die Ermittlung des t...

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