rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 14.09.2000; Aktenzeichen S 6 RJ 472/98) |
Nachgehend
BSG (Entscheidung vom 03.09.2002; Aktenzeichen B 13 RJ 165/02 B) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.09.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1946 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben keinen Beruf erlernt. Sie war von 1961 bis 1978 als Textilarbeiterin und von Oktober 1990 bis Mai 1991 als Fakturistin und Verkäuferin versicherungspflichtig beschäftigt. Die Klägerin hat sieben Kinder geboren. Das jüngste noch lebende Kind Sylvia wurde am 1979 geboren; das am 1985 geborene Kind Christine ist am 27.08.1985 verstorben.
Am 18.10.1991 beantragte die Klägerin erstmals Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19.03.1992 und Widerspruchsbescheid vom 29.01.1993 ab, weil die Klägerin für fähig erachtet wurde, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in Vollschicht zu arbeiten. Die Entscheidung der Beklagten wurde durch die Urteile des Sozialgerichts Würzburg vom 04.10.1993 und des Bayer. Landessozialgerichts vom 10.10.1995 bestätigt. Den Urteilen lagen im Wesentlichen die Gutachten der ärztlichen Sachverständigen Dr.D. vom 04.10.1993 und Dr.M. S. vom 16.08.1995 zu Grunde. Danach war die Klägerin noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die gegen das Urteil des LSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht am 16.01.1996 als unzulässig verworfen.
Am 01.10.1997 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17.10.1997 ab, weil nunmehr auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente nicht mehr gegeben waren (im Zeitraum vom 01.10.1992 bis 30.09.1997 sind keine Pflichtbeiträge vorhanden).
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, unter Anrechnung der Berücksichtigungszeiten für die Kinder seien in den letzten fünf Jahren mehr als drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 04.05.1998 zurück. Im maßgeblichen Gesamtzeitraum seien keine Pflichtbeitragszeiten vorhanden; deshalb könne offen bleiben, ob bei der Klägerin Erwerbsunfähigkeit vorliege. Die Beklagte verwies auf das Urteil des BayLSG vom 10.10.1995, aus dem sich ergebe, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch leichte Arbeiten in Vollschicht habe verrichten können.
Dagegen hat die Klägerin am 12.06.1998 Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben und vorgebracht, der damaligen Entscheidung des BayLSG hätten nicht alle maßgeblichen ärztlichen Unterlagen zugrunde gelegt werden können. Sie sei bereits zum damaligen Zeitpunkt (im Jahre 1995) nicht mehr in der Lage gewesen, eine Berufstätigkeit auszuüben. Das Sozialgericht hat Befundberichte und weitere Unterlagen der die Klägerin behandelnden Ärzte Dr.R. , Dr.S. , Dr.F. und die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Würzburg zum Verfahren beigenommen. Auf Veranlassung des SG hat der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. S. nach Aktenlage das Gutachten vom 24.04.2000 erstellt und darin im Wesentlichen ausgeführt, aus den ergänzend eingeholten ärztlichen Befunden (aus der Zeit nach 1995) hätten sich keine wesentlich neuen Gesichtspunkte ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, als sie bereits gegenüber dem BayLSG im August 1995 abgegeben wurde. Auch die seit der damaligen Beurteilung hinzugekommenen weiteren Gesundheitsstörungen (leicht- bis mäßiggradige Einschränkung der Lungenfunktion, Neigung zu anfallsweise auftretenden Hyperventilationen, zeitweise bestehende depressive Verstimmungen) hätten nur zu einer leichtergradigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 1995 geführt. Auch gegenwärtig sei noch von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Arbeiten auszugehen. Insgesamt bestehe kein Anlass, die gutachterliche Bewertung aus dem Jahre 1995 abzuändern, auch nicht hinsichtlich der angeführten Funktionseinschränkungen. Mit Urteil vom 14.09.2000 hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 17.10.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 04.05.1998 abgewiesen. Eine Rentengewährung sei schon wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht möglich. Die Klägerin habe den letzten Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung im Mai 1991 entrichtet. Wegen der Geburt und Erziehung von Kindern seien Berücksichtigungszeiten bis zum 05.03.1989 vorgemerkt. Das am 1985 geborene Kind Christine sei noch im selben Monat verstorben. Hieraus ergebe sich, dass die Klägerin bei jedem Leistungsfall nach November 1991 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen BU/EU nicht mehr erfülle. ...