rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 05.07.2000; Aktenzeichen S 3 KR 193/96) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Fahrer W. G. (= Beigeladener zu 5), der für die Rechtsvorgängerin der Klägerin tätig war.
Die M. GmbH mit Sitz in B. , die Rechtsvorgängerin der Klägerin, wurde am 06.01.1970 als Zweigniederlassung der Firma M. GmbH mit Sitz in M. in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Nach Aufhebung der Zweigniederlassung wurde das Geschäft durch die M. GmbH B. (im folgenden: M.) ab dem 01.10.1987 fortgesetzt. Sie firmierte als Handelsgesellschaft mit den Unternehmensgegenständen "Durchführung und Vermittlung von Transportaufträgen, Besorgungsfahrten und Dienstleistungen im Rahmen des erlaubnisfreien Güternahverkehrs, entsprechend den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes, ferner der Handel und Vertrieb wie auch die Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie Waren aller Art, die dem Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar dienen oder ihn fördern."
Unternehmensgegenstand war in der Hauptsache die Durchführung und Vermittlung von Kleintransporten und Aufträgen, die außerhalb der gesetzlichen Auflagen im Rahmen des gewerblichen Güternahverkehrs liegen, insbesondere die Weitergabe solcher Transportaufträge an die vertraglich angeschlossenen Fahrer. Zur Durchführung von Transporten waren neben abhängig beschäftigten Kraftfahrern zahlreiche Personen als sogenannte "Frachtführer" eingesetzt, die nach Auffassung der M. selbständig erwerbstätig waren und für die weder Meldungen erstattet, noch Gesamtsozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden.
Die M. schloss mit den Fahrern, die sie als Frachtführer bzw. "Unternehmer" bezeichnete, nach Provisionsklassen sich unterscheidende schriftliche Formularverträge, zu deren Inhalt auch die "Geschäftsordnung" und die "Betriebsordnung" gemacht wurden. Die Formularverträge regelten in § 1, dass die Fahrer als selbständige Unter-Frachtführer ausschließlich für die M. in deren Namen und für deren Rechnung Transporte durchführten und sich mit ihrem Fahrzeug, das im Aussehen und in der Ausführung den übrigen von der M. verwendeten Fahrzeugen entspricht, zur Verfügung stellten. Die M. verpflichtete sich ihrerseits, Kundenwerbung zu betreiben, eine Funkanlage für das Transportfahrzeug zur Verfügung zu stellen und es an ihr per Funk betriebenes Auftragsvergabesystem anzuschließen. Nach § 2 des Vertrages stellte der "Unternehmer" der M. seine Transportleistungen gemäß Anlage 1 in Rechnung und zwar auch für Frachterlöse aus Transporten, mit deren Durchführung er selbst oder seine Hilfspersonen vom Kunden beauftragt wurde. Unabhängig davon, ob der "Unternehmer" Transportaufträge übernahm, stellte ihm die M. eine Wochengebühr zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung. § 3 des Vertrages enthielt eine Haftung des "Unternehmers" für Transportschäden und § 4 ein mit Vertragsstrafe bewehrtes Wettbewerbsverbot. § 5 des Vertrages regelte die Dauer und Beendigung des Vertrages sowie weitere Schadensersatzverpflichtungen des "Unternehmers". Nach der Anlage 1 zu diesen Verträgen erhielt der "Unternehmer" von den Frachterlösen seiner Transporte 80 %. Unabhängig davon, ob er Transportaufträge annahm, stellte ihm die M. eine im Voraus fällige Wochengebühr in Höhe von 55,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Geschäftsordnung enthielt Vereinbarungen über die Abrechnung des "Unternehmers" gegenüber der Zentrale, eine Kaution für das zur Verfügung gestellte Funkgerät in Höhe von 2.000,- DM, das Auszahlungsverfahren, Bearbeitungsgebühren und den Lastschrifteinzug. Die Betriebsordnung regelte weitere Einzelheiten über den Zustand der Fahrzeuge sowie die vertraglichen Pflichten, die Transporte selbst durchzuführen, im Falle der Krankheit, Urlaub usw. einen Ersatzmann zur Verfügung zu stellen und die berechneten Frachtentgelte unverzüglich über Funk der M. Funkzentrale zu übermitteln und das Entgelt sofort zu kassieren. Den "Unternehmern" war es verboten, das Transportentgelt zu stunden. Der "Unternehmer" war verpflichtet, zweimal wöchentlich gegenüber der M. abzurechnen, im Falle eines Verstoßes wurde er von der weiteren Auftragsvergabe ausgeschlossen. Außerdem war er verpflichtet, eine Transportversicherung für den Güternahverkehr einschließlich der Haftung nach dem HGB und BGB, eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Funkgeräteversicherung abzuschließen. Die aus den Versicherungsverträgen resultierenden Ansprüche musste der "Unternehmer" bereits bei Vertragsbeginn unwiderruflich der M. abtreten. Ferner hatte der er die Verpflichtung, der M. zur Deckung der Verwaltungskosten Bearbeitungsgebühren zu zahlen.
Nachdem die Bezirksämter in Berlin der Beklagten mitteilten, dass mehrere Personen, die von der...