Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Rechtmäßigkeit eines Beitragszuschlags gegenüber einem Profi-Eishockeyclub

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Ermächtigungsnorm des § 162 Abs 1 SGB VII schreibt ein Beitragszuschlags-Nachlass-Verfahren (auch Beitragsausgleichsverfahren genannt) zwingend vor.

2. Das von der beklagten Verwaltungsberufsgenossenschaft entsprechend ihrer Satzung für das Beitragsjahr 2010 durchgeführte Beitragszuschlagsverfahren ist mit der Ermächtigungsnorm vereinbar und verstößt nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht.

3. Bei dieser Satzung handelt es sich um autonomes Recht.

4. Der Unfallversicherungsträger hat bei der Ausgestaltung seines Beitragsausgleichsverfahrens einen weiten Spielraum. Von den Gerichten ist daher nicht zu entscheiden, ob die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Satzungsregelung beschlossen worden ist.

5. Der Unfallversicherungsträger kann im Rahmen seiner Ausgestaltung des Beitragszuschlagsverfahrens nach § 162 Abs 1 SGB VII neben einem kombinierten Zuschlags- und Nachlassverfahren auch ein reines Zuschlags- bzw ein reines Nachlassverfahren vorsehen.

6. Die in § 162 Abs 1 S 4 genannten Berechnungselemente (Zahl, Schwere oder Aufwendungen für die Versicherungsfälle) können alternativ oder in Kombination miteinander verwendet werden. Die Satzung der Beklagten stellt vorrangig auf die Schwere der Arbeitsunfälle sowie daneben auf deren Zahl ab. Die nähere Ausgestaltung des Berechnungselementes der "Schwere" eines Arbeitsunfalls ist dabei ebenfalls Teil des weiten Gestaltungsspielraumes des Satzungsgebers und ist hier in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Eine Berücksichtigung von Kriterien wie der Höhe der im Beitragsjahr angefallenen Kosten oder dem Umstand, dass eine Unfallrente zu leisten oder sogar der Tod des Versicherten eingetreten ist, sowie eine zusätzliche Gewichtung dieser Kriterien mit verschiedenen Punktwerten war hier nicht sachwidrig.

7. Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG sowie das Übermaßverbot bzw den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegen hier nicht vor. Insbesondere begrenzt die Satzung der Beklagten die maximale Höhe des Beitragszuschlages auf 10 vH des im Beitragsjahr zu zahlenden Beitrages. Eine erdrosselnde Wirkung des Beitragszuschlages ist somit nicht ersichtlich. Die Auferlegung eines Beitragszuschlages ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn dieser Beitragszuschlag auf nur einem Arbeitsunfall beruht.

8. Der Tatbestand einer Rückwirkung ist hier nicht gegeben. Jedenfalls liegt kein Verstoß gegen das auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruhende Rückwirkungsverbot vor.

9. Das hier klagende Mitgliedsunternehmen (Arbeitgeber) hat aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Einsicht in die Unfallakten der Versicherten (dh seiner Beschäftigten).

10. Zur Frage eines alleinigen Verschuldens nicht zum Unternehmen gehörender Personen im Bereich des Profisports (hier: Eishockey).

 

Orientierungssatz

1. Der Begriff des Verschuldens ist nicht im zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Sinne zu verstehen. Vielmehr muss er im Sinne einer "Verursachung" verstanden werden (BSG, 30. Juni 1999, B 2 U 29/98 R, LSG Stuttgart, 15. Oktober 2009, L 6 U 1859/08).

2. Kommt es im Rahmen eines Spielgeschehens mit einer gegnerischen Mannschaft und im Rahmen einer Zweikampfsituation zu einem Unfallereignis, so wird ein solches Geschehen nicht von einem (hier dem gegnerischen) Spieler allein verursacht, sondern ist ursächlich auf das Spielgeschehen beider Mannschaften sowie aller beteiligten Spieler zurückzuführen. Ein alleiniges Fremdverschulden ist für den Bereich des Profisports erst dann zu prüfen, wenn ein völlig unübliches Spielgeschehen im Raum steht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.06.2020; Aktenzeichen B 2 U 13/18 R)

BSG (Beschluss vom 06.09.2018; Aktenzeichen B 2 U 102/18 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.312,40 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin und Berufungsklägerin wendet sich gegen einen von der Beklagten und Berufungsbeklagten festgesetzten Zuschlag zum Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2010.

Die Klägerin betreibt einen Eishockeyclub, der in der Deutschen Eishockeyliga spielt. Sie ist Mitglied der Beklagten.

Mit bestandskräftigem Veranlagungsbescheid vom 25. August 2010 veranlagte die Beklagte die Klägerin nach § 159 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) nach dem geltenden Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Die Veranlagung erfolgte zu Gefahrtarifstelle 32 "Sportunternehmen" (vgl. Teil I Buchstabe A des ab 1. Januar 2010 geltenden Gefahrtarifs). Die Gefahrtarifstelle war in drei Unterpunkte unterteilt:

- 32.1: bezahlte Sportler aus der 1. oder 2. Fußballbu...

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