Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht
Leitsatz (amtlich)
Für die rückwirkende Statusänderung einer jahrelang sozialversicherten Ehefrau im Betrieb ihres Ehemannes bedarf es des Nachweises ganz erheblicher Fehler bei den bislang unbeanstandet gebliebenen Meldungen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 6. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin vom 01.04.1993 bis 15.09.2004 im Betrieb ihres Ehemannes streitig.
Die 1962 geborene Klägerin war vom 08.07.1991 bis zum 30.04.2005 Mitglied der Beklagten. Vom 01.04.1993 bis 15.09.2004 war sie bei der Firma A.,, ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 3), beschäftigt. Die Tätigkeit der Klägerin basierte auf dem Arbeitsvertrag vom 01.04.1993, der zum 01.06.1999 erweitert und zum 01.02.2002 nochmals neu gefasst wurde. Danach war die Klägerin für den gesamten kaufmännischen Bereich zuständig. 1993 absolvierte die Klägerin ein vierteljährliches Praktikum in einem Eisenwarenladen, um sich mit den Gegenständen des Betriebes ihres Ehemannes vertraut zu machen. Von der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3) wurden verschiedene Kredite bei der Sparkasse im Landkreis S. aufgenommen, die zudem abgesichert wurden. Diese Kredite dienten der Aufrechterhaltung der Firma des Beigeladenen zu 3).
Im Betrieb des Beigeladenen zu 3) wurden (mindestens) zwei Betriebsprüfungen von der LVA (heute: Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd) durchgeführt, wobei unter anderem eine Direktversicherung für die Klägerin durch den Beigeladenen zu 3) bewertet wurde.
Am 11.05.2005 beantragte die Firma P. namens der Klägerin die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin. Vom 01.04.1993 bis 15.09.2004 sei die Klägerin als mitarbeitende Ehefrau in der Firma ihres Ehemannes tätig gewesen, wobei sie nicht an Zeit, Ort und Art ihrer weisungsfreien Tätigkeit gebunden gewesen sei. Ihre Mitarbeit sei von einem gleichberechtigten Nebeneinander geprägt gewesen. Es sei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie ein Urlaubsanspruch geregelt gewesen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten 1998 als Privatleute ein Grundstück erworben, wobei die Klägerin ab 01.01.1998 die gewerblichen Räume an ihren Ehemann vermietet habe. Aufgrund ihrer Fachkenntnisse und ihrer gleichberechtigten Stellung habe sie alle Vollmachten gehabt. Des Weiteren übe sie eine weitere selbständige Tätigkeit aus. Ihrer Meinung nach würde viel mehr auf eine unternehmerische Tätigkeit als eine abhängige Beschäftigung deuten. Sie habe ein festes Arbeitsentgelt von 1.024,00 EUR brutto bezogen. Die Arbeitszeit habe sie nach ihrem Belieben gestalten können.
Die Beklagte ging zunächst mit Bescheid vom 22.06.2005, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, davon aus, dass seit dem 01.04.1993 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Daraufhin stellte die Klägerin einen Antrag auf Erstattung der Beiträge.
Mit streitigem Bescheid vom 12.08.2005 nahm die Beklagte ihren Bescheid vom 22.06.2005 zurück und teilte der Klägerin mit, dass diese vom 01.04.1993 bis 15.04.2004 in der Firma ihres Ehemannes in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch wurde unter anderem geltend gemacht, die bloßen Indizien, wie etwa die Entrichtung von Lohnsteuern auf das Gehalt und dessen Verbuchung als Betriebsausgabe würden gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen in den Hintergrund treten.
Am 21.12.2005 focht die Beigeladene zu 2) den Bescheid vom 22.06.2005 an. Erst jetzt habe sie von dem genannten Bescheid Kenntnis erlangt. Die dort enthaltenen Feststellungen seien nicht richtig, da nach den Gesamtumständen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2006 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück und bestätigte ihre Auffassung vom 12.08.2005. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Klägerin am 16.09.2004 Arbeitslosengeld bezogen sowie in der Folge einen Existenzgründungszuschuss erhalten habe.
In der Begründung der gegen den Widerspruchsbescheid vom 01.02.2006 am 20.02.2006 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass zwar ihr Gehalt auf ihr eigenes Konto geflossen sei, das wegen Vorgaben des Finanzamtes nur in ihrer Verfügungsberechtigung gestanden habe, sie jedoch mit ihrem Ehemann mit diesem Geld ihren Lebensunterhalt bestritten hätte.
Mit Urteil vom 06.03.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Zwar habe es die Beklagte versäumt, den Bescheid vom 22.06.2005 formell richtig nach der Vorschrift des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben. Jedoch habe die Beklagte gleichsam mit § 49 SGB ...