nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 26.09.2001; Aktenzeichen S 4 U 227/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26. September 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am 1953 geborene Klägerin ist die Witwe des am 1932 geborenen und am 24.10.1999 verstorbenen Versicherten.
Mit ärztlicher Anzeige vom 13.11.1997 wies der Lungenarzt Dr.M. auf eine Pleuraasbestose des Versicherten hin. Vom 19.08.1997 bis 12.09.1997 wurde der Versicherte im Bezirksklinikum K. stationär behandelt. Bei einem Hausbesuch gab der Versicherte gegenüber einem Bediensteten der Beklagten an, er habe erstmals im Juli/August 1997 Luftmangel bei körperlicher Betätigung bemerkt. Der Internist Dr.V. führte im Gutachten vom 18.05.1998 aus, es liege eine Berufskrankheit nach Nr.4103 der Anlage zur BKV vor, Hinweise auf eine pulmonale Asbestose oder ein Bronchialkarzinom ergäben sich nicht. Die MdE werde ab 12.09.1997 auf 20 v.H. eingeschätzt. Der Pathologe Prof.Dr.M. kam im Gutachten vom 09.02.1999 zu dem Ergebnis, von einer Berufskranheit nach Ziff.4103 sei dem Grunde nach auszugehen.
Am 16.03.1999 wurde der Versicherte von einem Bediensteten der Beklagten zu Hause aufgesucht. Der Versicherte gab an, weiter in ärztlicher Behandlung bei Dr. M. zu sein. Er sei auf ständige Medikamenteneinnahme angewiesen. Die Atemnot bei geringster Belastung habe deutlich zugenommen. Treppensteigen oder Bergangehen sei nur mit Ruhepausen möglich. Probleme bestünden auch beim Abhusten und beim Schlafen. Pflegebedürftigkeit bestehe derzeit nicht, er sei nach wie vor in der Lage, sich selbst zu versorgen.
Am 23.04.1999 teilte der Versicherte telefonisch mit, er könne die geplante Kur aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten. Dr.M. erläuterte in einem Telefongespräch vom 26.04.1999, es müsse eine Punktion des aufgetretenen Pleuraergusses durchgeführt werden. Der Versicherte werde am 29.04.1999 in der Medizinischen Universitätsklinik E. stationär aufgenommen (177). Vom 18.05. bis 21.05.1999 wurde der Versicherte im Anschluss an die Untersuchungen im Klinikum E. im Bezirksklinikum K. stationär behandelt. Die Diagnose lautete: histologisch gesichertes, ausgedehntes malignes Pleuramesotheliom mit Infiltration der Thoraxwand, des Zwerchfells und des Pericards. Aufgrund der massiven Ausdehnung erscheine eine thoraxchirurgische Intervention nicht mehr gerechtfertigt. Die Problematik sei mit dem sehr einsichtigen Patienten ausführlich besprochen worden. Im Vordergrund stehe jetzt eine ausreichende Analgetikatherapie. Mit Schreiben vom 17.06.1999 teilte der Versicherte der Beklagten mit, er sei vom 29.04. bis 01.05.1999 im Klinikum E. behandelt worden. Das Ergebnis laute "bösartig". Im Bezirksklinikum K. habe man ihm mitgeteilt, er könne nicht mehr operiert werden. Der Asbesttumor sei zu weit fortgeschritten. Er werde vom 18.06. bis 02.07.1999 Erholungsurlaub machen.
Im Gutachten vom 29.06.1999 kam Prof.Dr.M. zu dem Ergebnis, der Krankheitsverlauf lasse sich einer vergleichsweise langsam verlaufenden Progredienz eines malignen Pleuramesothelioms zuordnen. Der Krankheitsbeginn sei in die Zeit um Juli 1997 zu datieren. Bereits im Arztbrief vom 24.07.1997 von Dr.M. seien Befunde dokumentiert, die sich rückwirkend der Berufskrankheit nach Ziff.4105 zuordnen ließen. Der Internist Dr.V. führte im Gutachten vom 26.07.1999 aus, grundsätzlich gelte bei berufsbedingten inoperablen malignen Tumoren mit infauster Prognose die Festsetzung einer MdE von 100 v.H. ab Zeitpunkt der Diagnosestellung. Der psychologische Aspekt, die Schmerzsymptomatik und auch der Verlust einer Langzeitperspektive seien mitzuberücksichtigen. Es gelte hier abzuwägen, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt der ersten Beschwerden durch den Tumor die Diagnose selbst nicht bekannt gewesen sei und allenfalls als Verdacht im Raume gestanden habe. Daher sei bis zum 31.12.1998 von einer MdE von 50 v.H., ab 01.01.1999 von 70 v.H. und ab 21.04.1999 von 100 v.H. auszugehen. Bis zum Zeitpunkt des Berichts vom 28.05.1999 habe noch keine Pflegebedürftigkeit bestanden.
Im Bericht vom 17.09.1999 berichtete Dr.M. über eine Zunahme der Schmerzen. Am 08.10.1999 erklärte er, der Versicherte habe angegeben, dass ihm die zwischenzeitlich bereits beträchtliche Gewichtsabnahme im Februar 1999 erstmals aufgefallen sei. Im Arztbrief vom 28.07.1999 erwähnte Dr.M. , der Versicherte gebe an, er habe seit Februar insgesamt 14 kg Gewicht verloren. Auch die Schmerzen nähmen zu. Er habe Atembeschwerden. Am 19.10.1999 wurde der Versicherte im Krankenhaus S. stationär aufgenommen. Am 24.10.1999 verstarb er dort.
Die Klägerin teilte am 25.10.1999 mit, das sie den Versicherten am 06.07.1999 geheiratet habe. Sie habe ihn 1993 kennengelernt. Damals habe er in E. im Haus seiner Tante gewohnt. 1996 seien sie gemeinsam in die Wohnung N. , S. Str. eingezogen. Die Wohnung in E. habe der Versi...