Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelzulassung. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg. vertrags(zahn)ärztliche Versorgung. Berufsfreiheit
Orientierungssatz
Die Grundsätze einer verfassungskonformen Auslegung sprechen dafür, § 20 Abs 1 Zahnärzte-ZV nicht als "Verbot der Doppelzulassung" auszulegen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der als Vertragsarzt (Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg) zugelassene Kläger auch als Vertragszahnarzt zugelassen werden kann.
Der am 1961 geborene Kläger erhielt am 19. Januar 1989 seine Approbation als Zahnarzt und 1991 auch die Approbation als Arzt. Seit 6. Februar 1996 ist er auch berechtigt, die Fachgebietsbezeichnung "MKG-Chirurg" zu führen. Am 9. August 1995 wurde er in das Zahnarztregister für den Zulassungsbezirk Stuttgart eingetragen. Der Zulassungsausschuß Ärzte -- Unterfranken -- erteilte dem Kläger in seiner Sitzung am 20. März 1996 die Zulassung als Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg für den Vertragsarztsitz Aschaffenburg. Der Kläger übt diese vertragsärztliche Tätigkeit seit dem 1. April 1996 in Gemeinschaftspraxis mit Dr.Dr.M aus.
Am 1. März 1996 ging bei dem Zulassungsausschuß für Zahnärzte -- Nordbayern -- die Bewerbung des Klägers um die Zulassung zur Kassenpraxis ein. Die Beigeladene zu 1) führte in einer Stellungnahme zu dem Antrag des Klägers aus, daß sie auf der Grundlage eines Beschlusses ihres Vorstandes vom 23. Januar 1996 nunmehr die Auffassung vertrete, daß Zulassungsanträge von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen (MKG-Chirurg), die bereits über eine ärztliche Zulassung verfügten, abzulehnen seien. Ein bereits zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassener MKG-Chirurg stehe für die vertragszahnärztliche Versorgung sozialversicherter Patienten nicht in dem erforderlichen Maße zur Verfügung. Auch die Freiheit der Berufsausübung erfordere nicht zwei Zulassungen. Insbesondere hinsichtlich der Abrechnung könne ein MKG-Chirurg alle von ihm erbrachten Behandlungsleistungen auf der Grundlage seiner ärztlichen Zulassung über die KVB abrechnen. Den Versicherten entstehe grundsätzlich kein erkennbarer Nachteil dadurch, daß keine vertragszahnärztliche Zulassung vorliege. Bessere Abrechnungsmöglichkeiten rechtfertigten keine "Doppelzulassung", da dies vom Normzweck der Zulassungsregelungen nicht umfaßt sei.
Mit Bescheid vom 17. April 1996 (beschlossen am 17. April 1996) lehnte der Zulassungsausschuß für Zahnärzte -- Nordbayern -- den Antrag des Klägers auf Zulassung als Vertragszahnarzt ab. Der Kläger sei bereits als Vertragsarzt zugelassen. Dem Zulassungsrecht könne nicht entnommen werden, daß daneben noch eine weitere Zulassung als Vertragszahnarzt in Betracht komme. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß eine "Doppelzulassung" ausscheide.
Gegen den ihm am 25. April 1996 zugestellten Bescheid des Zulassungsausschusses ließ der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Widerspruch einlegen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung des Klägers seien in den §§ 17, 18 f. der Zulassungsverordnung für Zahnärzte (Zahnärzte-ZV) geregelt. Die dortigen Voraussetzungen lägen beim Kläger unstreitig vor. Gründe, die in der Person des Klägers beständen und ihn für die Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit als nicht geeignet ansehen lassen würden, lägen nicht vor. Daß eine Zulassung als Vertragsarzt für eine beantragte Zulassung als Vertragszahnarzt irgendeine Rolle spielen könnte, sei weder der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte noch dem SGB V einer anderen gesetzlichen Vorschrift zu entnehmen. Die Doppelzulassung als Vertragsarzt und Vertragszahnarzt sei keineswegs atypisch, diese Doppelzulassung sei seit jeher, insbesondere seit dem Urteil des BSG vom 4. Juni 1964, Az.: 6 RKa 13/62 (BSGE 21, 118), zulässig und entspreche der Zulassungsverordnung-Ärzte und der Zulassungsverordnung-Zahnärzte. Der Beschluß des Zulassungsausschusses tangiere das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs.1 Grundgesetz auf seiten des Klägers. Der Beschluß des Zulassungsausschusses konstatiere eine objektive Berufszulassungsbeschränkung, die aber nicht nur ein Gesetz voraussetze, das hier unstreitig nicht existiere, sondern darüber hinaus sei eine solche objektive Berufszulassungsbeschränkung nur zur Abwehr höchstwahrscheinlich drohender schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Mit Bescheid vom 16. September 1996 (beschlossen am 28. August 1996) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach § 20 Abs.1 Zahnärzte-ZV sei für die Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit ein Zahnarzt nicht geeignet, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in dem erforderlichen Maße zur Verfügung stehe. Dies wäre beim Kläger der Fall, wenn er zusätzlich zur vertragsärztlichen Tätigkeit (MKG-Chirurg) eine vertragszahnärztliche Tätigkeit aufnehmen würde. Im Hinblick auf die ab 1980 bestehende Bedarfsplanung und die ab 19...