nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 06.11.2000; Aktenzeichen S 10 LW 6/00) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 06.11.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers als Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs.3 ALG in der Zeit vom 01.11.1997 bis 31.10.1998, dabei besonders über die Frage, ob die Eheleute in der streitigen Zeit getrennt im Sinne des Gesetzes gelebt haben.
Der am 1958 geborene Kläger hat am 26.10.1996 mit der beigeladenen C. A. in S. die Ehe geschlossen. Das gemeinsame Kind ist am 1997 geboren. Mit Schreiben vom 26.08.1999 wurde der Kläger von der Beklagten über die Versicherungspflicht nach § 1 Abs.3 ALG und die Befreiungsmöglichkeiten aufgeklärt. Der Kläger erklärte daraufhin telefonisch gegenüber der Beklagten, nichts mit der Landwirtschaft seiner Ehefrau zu tun zu haben und einen Befreiungsantrag stellen zu wollen. Außerdem teilte er mit, er und seine Ehefrau würden seit dem 01.11.1998 auf Dauer getrennt leben. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.11.1999 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers in der Zeit vom 01.09.1996 bis 31.10.1998 als Ehegatte eines Landwirts fest und machte Beiträge geltend. Den Beitragsrückstand berechnete die Beklagte mit 8.530,- DM. Eine Anfrage der Beklagten bei der Gemeinde W. ergab, dass der Kläger mit Hauptwohnsitz ab 26.10.1996 bis 01.11.1998 in W. gemeldet war und sich dann nach R. abgemeldet hatte.
Seinen Widerspruch vom 26.11.1999 begründete der Kläger mit einem dauernden Getrenntleben von seiner Ehefrau. Er sei zwar in W. , dem Sitz des Landwirtschaftlichen Betriebes seiner Ehefrau gemeldet gewesen, es habe aber kein Wille bestanden, sich dort dauernd niederzulassen. Polizeiliche Anmeldung begründe keinen Wohnsitz. Er habe weiterhin in seinem elterlichen Haus in S. gewohnt. Dort betreibe sein Bruder M. B. ein landwirtschaftliches Anwesen, in dem er eine eigene Wohnung habe. Dort habe er auch Anfang 1997 bis zu ihrem Ableben im August 1999 seine Mutter gepflegt. Da das BGB bei der Definition des Wohnsitzes an den räumlichen Mittelpunkt des gesamten Lebens einer Person anknüpfe, sei dies bei ihm R. gewesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.1999 zurück. Nach ihrer Auffassung leben Ehegatten nicht dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eine eheliche Gemeinschaft besteht, wofür bereits das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft ausreiche. Ein dauerndes Getrenntleben habe deshalb in der Zeit vom 26.09.1996 bis 31.10.1998 nicht vorgelegen, so dass die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Klägers als Ehegatte der Landwirtin C. B. gegeben seien. Denn die Ehefrau bewirtschafte seit dem 01.05.1991 ein Unternehmen, das die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs.5 ALG erreiche. Für die Versicherungspflicht sei es nicht erforderlich, dass tatsächlich Tätigkeiten im Rahmen der Landwirtschaft ausgeübt werden.
Nach Vorlage einer Lohn- und Gehaltsabrechnung für die Zeit von Oktober 1996 bis Oktober 1997 befreite die Beklagte den Kläger für diesen Zeitraum von der Versicherungspflicht. Der Beitragsrückstand reduzierte sich somit auf 4.485,- DM; diesen Rückstand hat die Ehefrau des Klägers im März 2001 beglichen.
Gegenüber der Beigeladenen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2000 fest, dass ab 01.04.2000 aufgrund einer Flächenverminderung keine Landwirtschaft mehr bewirtschaftet werde, die die Mindestgröße erreiche, so dass die Beigeladene nicht mehr Landwirtin im Sinne des Gesetzes sei. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 03.04.2000 den Eilantrag auf Aussetzung des Vollzugs der Beitragsforderung abgelehnt; korrigiert wurde in diesem Beschluss lediglich, dass ein Beitrag für September 1996 nicht zu fordern sei.
Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.12.1999 gerichtete Klage vom 21.01.2000 wurde damit begründet, der Kläger habe nach der Eheschließung im Oktober 1996 keinen Wohnsitz in W. begründet und dauernd von seiner Ehefrau getrennt gelebt. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe auch keine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihm und der Beigeladenen bestanden. Er habe aus teils selbständiger, teils nichtselbständiger Tätigkeit ein eigenes Einkommen erzielt und im Pachtbetrieb seiner Ehefrau nicht mitgearbeitet. Die Ehefrau habe ebenfalls eigenes Einkommen erzielt. Die Anmeldung in W. sei nur erfolgt, um eine gemeinsame steuerliche Veranlagung zu erreichen. Gelebt habe der Kläger aber weiterhin in seiner eigenen Wohnung im Hause seines Bruders und dort habe er auch die Mutter gepflegt.
Auf Anfrage des Sozialgerichts bestätigte die Gemeinde R. die Meldung des Klägers von Oktober 1996 bis November 1998 mit Hauptwohnsitz in W. und Nebenwohnsitz in R ... Seit 01.11.1998 lebten die Eheleute getrennt und der Kläger sei wieder mit Hauptwohnsitz in R. gemeldet. ...