Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzugsrenovierung. Schönheitsreparatur. Tapezieren. Antragstellung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist zivilrechtlich nicht der Leistungsberechtigte, sondern sein Vermieter zur Durchführung einer Einzugsrenovierung verpflichtet, scheidet die Übernahme der Kosten durch den Grundsicherungsträger aus.
2. Die Erstattung von Renovierungskosten setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte die Übernahme beim Grundsicherungsträger beantragt hat, bevor die Aufwendungen entstanden sind.
Normenkette
SGB II § 22 Abs. 1, 3, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 37; BGB § 535 Abs. 1 S. 2, §§ 549, 554 Abs. 1
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts C-Stadt vom 29.11.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte die Aufwendungen des Klägers in der Zeit von 02.03.2006 bis 14.10.2006 für die Renovierung der ab 01.03.2006 angemieteten Unterkunft zu übernehmen hat.
Der 1960 geborene, ledige Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Ab 01.03.2006 mietete er eine 45 qm große Unterkunft (2 Zimmer/Küche/Flur/ Bad/WC, 1 Bodenraum, 1 Dachboden und 1 Abstellraum). Lt. Mietvertrag vom 10.02.2006 ist er verpflichtet, die Schönheitsreparaturen (“Tapezieren bzw. Anstreichen der Wände, Anstrich der Böden bzw. Reinigung der Teppichböden, Streichen der Heizkörper, Streichen der Innentüren und Fenster„) während der Mietdauer auszuführen, die Fristen hierfür begännen mit Beginn des Mietverhältnisses. Kleinere Instandsetzungen und -haltungen (Kleinreparaturen) seien vom Vermieter auf Kosten des Mieters auszuführen (bis 52,00 EUR je Einzelreparatur und 154,00 EUR im Jahr).
Am 15.02.2006 beantragte der Kläger u.a. die Übernahme von Renovierungskosten bei der Beklagten. Die Beklagte bewilligte Renovierungskosten in Höhe von 110,00 EUR gemäß § 22 Abs 3 SGB II (Bescheid vom 15.02.2006).
Am 18.04.2006 beantragte der Vermieter die Übernahme einer “vorbereitenden Schönheitsreparatur„ für die Wohnung in Höhe von 208,80 EUR, die von einem Fachmann ausgeführt worden sei. Die Wohnung sei stark renovierungsbedürftig. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab, der Vermieter sei nicht Anspruchsberechtigter.
Auf einen im März 2007 hin gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für weiteres Renovierungsmaterial in Höhe von 178,76 EUR und für einen Fußbodenbelag bewilligte die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 08.06.2007 weitere Renovierungskosten in Höhe von 180,00 EUR ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Mit streitgegenständlichem Antrag vom 16.10.2006 beantragte der Kläger die Übernahme von Renovierungskosten in Höhe von 509,16 EUR - entstanden durch Materialkäufe in der Zeit von 02.03.2006 bis 14.10.2006. Die Übernahme dieser Aufwendungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2007 ab. Der Vermieter habe die Wohnung in einem bezugsfertigen Zustand zur Verfügung zu stellen; allenfalls Streichen und Tapezieren sei erforderlich. Hierfür habe der Kläger 110,00 EUR Einzugsrenovierungskosten erhalten. Nach Hausbesichtigung am 08.05.2007 seien wegen des außerordentlich schlechten Zustandes des Hauses weitere 180,00 EUR Renovierungskosten übernommen worden. Im Übrigen sei es Aufgabe des Vermieters, einen bezugsfertigen Zustand des Hauses bzw. der Wohnung herzustellen; ein solcher habe noch nicht einmal zum Zeitpunkt des Hausbesuches bestanden. Es hätten andere Wohnungen im bezugsfertigen Zustand im Bereich der Beklagten zur Verfügung gestanden.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Die Wohnung sei nicht sanierungsbedürftig gewesen, vielmehr habe nur ein Renovierungsbedarf bestanden, weil sie stark verwohnt gewesen sei. Die Kosten der Anfangsrenovierung seien von der Beklagten zu übernehmen, zumal sie zulässigerweise vom Vermieter auf den Mieter übertragen worden seien, denn Schönheitsreparaturen habe lt. Mietvertrag der Mieter zu tragen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.11.2007 abgewiesen. Der Antrag auf Übernahme von Renovierungskosten sei erst nach deren Entstehen gestellt worden. Leistungen für die Zeit vor Antragstellung seien jedoch nicht zu erbringen (§ 37 Abs 2 SGB II). Über den ursprünglichen Antrag vom 15.02.2006 sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.02.2006 entschieden worden, der weitere Antrag sei nicht rechtzeitig gestellt worden. Im Übrigen seien Renovierungskosten, die nach dem Einzug entstünden, keine Wohnungsbeschaffungs- bzw. Umzugskosten i.S. des § 22 Abs 3 SGB II, allenfalls handle es sich dabei um weitere Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs 1 SGB II. Eine Zusicherung zur Übernahme dieser Kosten gemäß § 22 Abs 2 SGB II sei dem Kläger nicht erteilt worden, wobei die Unterkunftskosten inkl. kalter Nebenkosten die Mietobergrenze für eine Person (270,00 EUR) überschreiten würden, wenn die Renovierungs...