rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 15.06.1999; Aktenzeichen S 12 AL 459/97) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 15. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im 2.Rechtszug.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Umlagepflicht zur produktiven Winterbauförderung.
Der Kläger betrieb seit Januar 1990 ein Spezialbohrunternehmen, zunächst in Form einer GmbH, seit Januar 1995 als Einzelunternehmer. Im Oktober 2000 hat er die Firma aufgegeben.
Gegenstand des Unternehmens war laut Handelsregister und Gewerbeanmeldung: "Die Ausführung von Bohrarbeiten, insbesondere Aufschlussbohrungen für geotechnische Erkundungen sowie Schneid- und Bohrarbeiten in Asphalt und Beton".
Mit Schreiben vom 28.02.1994 teilte der Kläger der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes Näheres über den Gegenstand des Betriebes mit: Die Firma befasse sich mit Aufschlussbohrungen für bodenmechanische Institute und chemische Labors im Rahmen von Baugrunduntersuchungen, Altlastenerkundungen und hydrologischen Untersuchungen. Zu etwa 2 % der Gesamtarbeitszeit würden Asphalt- und Betonbohrungen zur Entnahme von Prüfkernen für Materialprüfungsanstalten ausgeführt.
Entsprechende Angaben machte der Kläger am 15.07.1994 gegenüber den Prüfern der Beklagten, wobei er den Anteil von Asphalt- und Betonbohrungen zur Entnahme von Prüfkernen für Materialprüfanstalten auf 1 % taxierte.
Mit Bescheid vom 25.11.1994 verlangte die Beklagte auf der Basis einer geschätzten Bruttolohnsumme der im Betrieb des Klägers beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer für die Jahre 1990 bis einschließlich 1993 die Entrichtung von Winterbau-Umlage nach § 186a AFG in Höhe von insgesamt 12.240,00 DM zuzüglich Mahngebühr von 60,50 DM.
Der Kläger erhob Widerspruch: Die Firma führe weder bautypische noch bauähnliche Arbeiten durch.
In einem weiteren Schreiben an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes vom 10.02.1995 spezifizierte der Kläger den anteiligen Zeitaufwand für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche der Firma:
"1. Bohrungen im Rahmen von Baugrunduntersuchungen ca. 48 %. 2. und 3. Bohrungen im Rahmen von Altlastenerkundungen und hydrologischen Untersuchungen ca. 51 %. 4. Asphaltbohrungen zur Entnahme von Prüfkernen ca. 1 %."
Unter den Begriff der "Bohrungen für Baugrunduntersuchungen" fielen auch Altlasten- und hydrologische Untersuchungen, diese Anteile seien in den Punkten 2 und 3 zusammengefasst worden. Zusammengefasst deshalb, da hydrologische Untersuchungen und Altlastenerkundungen häufig zusammenfielen. Zu Punkt 4 sei zu bemerken, dass die Firma seit längerer Zeit keine Betonbohrungen mehr ausführe, vielmehr nur mehr Asphaltbohrungen zur Entnahme von Prüfkernen, die den Straßenbauämtern und Materialprüfungsinstituten zur Verfügung gestellt würden. Dies ermögliche die Überprüfung der Straßenbeläge.
Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes teilte der Beklagten mit Schreiben vom 12.06.1995 mit, dass die Firma des Klägers nicht zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft herangezogen werde.
Am 24.05.1996 erließ die Beklagte einen Grundlagenbescheid. Die Firma des Klägers habe ab Januar 1990 für die Zeiträume, in denen sie Arbeiter beschäftige, Winterbau-Umlage nach § 186a Abs.1 Satz 2 AFG zu entrichten. Diese betrage bis 31.12.1995 2 %, ab 01.01.1996 1,7 % der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aller beschäftigten Arbeiter und sei jeweils am 15. des Monats fällig, der dem Monat folge, für den der Lohn zu zahlen sei. Um die Angabe der maßgeblichen Bruttolohnsummen werde gebeten. Der Bescheid werde Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens.
Am 15.08.1996 erließ die Beklagte einen Leistungsbescheid für die Zeit vom 01.01.1990 bis einschließlich Juli 1996 auf der Grundlage ihr mittlerweile mitgeteilter Bruttolohnsummen. Die Firma des Klägers habe für diesen Zeitraum insgesamt 19.729,43 DM Winterbau-Umlage zu entrichten. Dies ergebe einschließlich einer Pauschale für Verwaltungsmehraufwand, Säumniszuschlägen und Mahngebühren eine Forderung von insgesamt 22.160,38 DM. Der Bescheid sei Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Regensburg erhoben.
Während des Klageverfahrens erging am 01.06.1999 ein weiterer Leistungsbescheid für die Zeit von August 1996 bis einschließlich Dezember 1998. Die Beklagte ordnete für diesen Zeitraum die Entrichtung von insgesamt 6.616,64 DM an. Der Bescheid sei Gegenstand des laufenden Klageverfahrens.
Das SG hat die Bescheide vom 25.11.1994, 24.05.1996 und 15.08.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.1997 sowie den Bescheid vom 01.06.1999 mit Urteil vom 15.06.1999 aufgehoben. Die Baubetriebe-Verordnung sei nach Maßgabe des § 75 Abs.1 Nr.2 AFG gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass Bohrbetriebe, d...