Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherung. freiberufliche Pflegekraft. selbstständige Tätigkeit. abhängige Beschäftigung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit einer Pflegekraft.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie der Beigeladenen zu 1).
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie als Pflegekraft nicht versicherungspflichtig beschäftigt war.
1.
Die 1966 geborene Klägerin ist von Beruf Kranken- und Altenpflegerin. Seit 01.10.2004 betreibt sie selbst einen eigenen ambulanten Pflegedienst und beschäftigt dort mehrere Mitarbeiter.
Am 25.11.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Sie werde ab 01.01.2002 als freiberufliche Kranken- und Altenpflegerin für den ambulanten Pflegedienst des K. S. (deren Rechtsnachfolger der Beigeladene zu 1) ist) sowie für die Beigeladene zu 2) tätig sein und dabei jeweils Leistungen der Grund- und Behandlungspflege erbringen einschließlich Blutdruck-, Puls- und Temperaturmessung oder Dekubitusmaßnahmen. Die jeweiligen Verträge über freie Mitarbeit mit den beigeladenen Pflegediensten waren als Rahmenverträge ausgestaltet und enthielten eine Vergütung von 13,30 EUR/Stunde (Beigeladene zu 1) und 17,90 EUR /Stunde (Beigeladene zu 1). Arbeitszeit, Arbeitsort und Art und Weise der Pflege waren im Einzelfall nach Vereinbarung festzulegen. Eine Verpflichtung zur höchstpersönlichen Arbeitsleistung bestand nicht. Eigene Patienten der Pflegedienste durfte die Klägerin nicht behandeln. Ergänzend gab die Klägerin an, es bestünde kein Unternehmerrisiko, weil sie keine eigenen Betriebsmittel einsetze und auch von ihrem Arbeitgeber keine erhalte. Es seien Pflege- und Betreuungskontrollen zu fertigen. Eine Auflistung der Betriebsausgaben der Klägerin umfasste im Wesentlichen Kosten für Pkw, Computer sowie Telefon. Mit Bescheid vom 09.01.2003 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Kranken- und Altenpflegerin für die Beigeladenen zu 1) und zu 2) seit dem 01.01.2002 in einem abhängigen, dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausübe. Die Klägerin sei in die Arbeitsorganisationen der Beigeladenen eingebunden, welche im Rahmen des Direktionsrechtes Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeiten festlegten.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, sie sei seit 01.10.2002 nicht mehr für die Beigeladene zu 2) tätig und seit Ende 2002 auch nicht mehr für die Beigeladene zu 1). Mittlerweile betreibe sie als angemeldetes Gewerbe einen eigenen Fußpflegedienst; Pflegeleistungen erbringe sie für den Pflegedienst "A.". Sie sei Mitglied in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege und habe eine eigene Kranken- und Rentenversicherung abgeschlossen. Notwendige Arbeitsmittel wie Handschuhe, Desinfektionsmittel, Verbände für Erste Hilfe etc. erwerbe sie selbst auf eigene Kosten. Bei der Fußpflege überwälze sie diese Kosten auf ihre Kunden. Sie qualifiziere sich selbstständig weiter, was Teilnahmebestätigungen eines Tagesseminars zu Organisationsstrukturen in ambulanten Pflegediensten sowie zur Wundversorgung belegen könnten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin übe nur untergeordnete Pflegearbeiten aus, so dass eine Eingliederung in einen fremden Betrieb zu unterstellen sei. Sie setze kein eigenes Kapital ein, und trage kein Unternehmerrisiko. Wegen der Bezahlung nach Stunden setze sie ihre eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg ein. In einer Gesamtwürdigung ergebe sich ein Überwiegen der Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung. Die Fußpflege sei von der gegenständlichen Pflegetätigkeit zu trennen und beeinflusse deren Einordnung unter die abhängige Beschäftigung nicht.
2.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben zur Feststellung einer versicherungsfreien Tätigkeit. Sie hat im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend angegeben, dass sie für die Beigeladene zu 1) vom 01.04.2002 bis 21.11.2002 tätig gewesen sei und für die Beigeladene zu 2) vom 01.01.2002 bis Oktober 2002. Für letztere habe sie eine 24-Stunden-Patientin gepflegt. Eine Verpflichtung, bestimmte Aufträge zu übernehmen habe nicht bestanden, die Auftragsübernahme sei für die Klägerin davon abhängig gewesen, dass sie nicht anderweitig gebunden gewesen sei. Sie habe Dokumentationen anhand eines Pflegeplanes erstellen müssen. Die Beigeladene zu 2) hat angegeben, die Klägerin sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden gewesen und habe anders als die fest angestellten Pflegekräfte nicht an Arbeitsbesprechungen teilnehmen müssen und dies auch nicht getan.
Mit Urtei...