Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. Blutzuckermessung. zusätzliche Pause. Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Eine über die in § 4 ArbZG vorgesehenen Ruhepausen gelegentlich notwendige zusätzliche Pause von maximal 5 Minuten begründet nicht die Notwendigkeit betriebsunüblicher Arbeitsbedingungen, die zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes führt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.07.2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung bis zum Beginn der Altersrente ab 01.07.2007 streitig.
Der 1946 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und am 24.11.1972 aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland hinzugezogen. Er hat keinen Beruf erlernt und war bis 1998 als Chemiearbeiter versicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Seither ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos gemeldet und bezieht seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II.
Am 09.09.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit. Nach Auswertung eines kardiologischen Gutachtens von Dr. S. vom 10.05.1999 lehnte die Beklagte - gestützt auf das Gutachten des Dr. R. vom 22.10.1999 - den Rentenantrag mit Bescheid vom 26.10.1999 ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Den hiergegen vom Kläger am 12.11.1999 eingelegten Widerspruch, den er unter Vorlage eines Attestes des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 09.12.1999 insbesondere damit begründete, dass er trotz der Bypass-OP weiter Herzschmerzen bei Belastung habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2000 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 14.02.2000 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Im Auftrag des SG hat die Ärztin für Öffentliches Gesundheitswesen und Umweltmedizin Dr. T. nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 28.06.2001 nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten erstattet und darin zusammenfassend die Auffassung vertreten, dass der Kläger leichte Tätigkeiten in wechselnder Stellung und unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen täglich noch mindestens sechsstündig verrichten könne. Die beim Kläger vorliegende Zuckerkrankheit werde jetzt mit Insulin behandelt. Der Kläger solle die Möglichkeit haben, kleine Zwischenmahlzeiten einnehmen zu können. Auf Antrag des Klägers vom 06.08.2001 hat das SG nach § 109 SGG den Chefarzt der Medizinischen Klinik des J.-Spitals B-Stadt, Dr. M., zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. In seinem internistischen Gutachten vom 22.04.2002 ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger leichte Tätigkeiten nur noch halbschichtig verrichten könne; eine orthopädische Begutachtung sei erforderlich. Daraufhin hat das SG den Orthopäden Dr. W. mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. In seinem Gutachten vom 27.09.2002 nach § 106 SGG ist dieser zur sozialmedizinischen Beurteilung gelangt, dass der Kläger leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten könne. Auf den Antrag des Klägers vom 19.12.2002 hat das SG nach § 109 SGG ein neuropsychologisches Gutachten vom Dipl.-Psychologen, Klinischen Neuropsychologen und Psychologischen Psychotherapeuten, H. E. eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 26.05.2003 eine Tätigkeit des Klägers im Umfang von maximal drei Stunden täglich für zumutbar gehalten. Im Auftrag des SG hat anschließend der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie, H. O., nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 23.03.2004 nach § 106 SGG ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstattet und darin die Auffassung vertreten, dass dem Kläger eine halb- bis unter vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Einschränkungen möglich sei. Eine mindestens sechsstündige Erwerbstätigkeit hat der Sachverständige ebenfalls für möglich gehalten.
Mit Urteil vom 28.07.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig noch erwerbsgemindert. Das SG schließe sich der sozialmedizinischen Beurteilung der ärztlichen Sachverständigen Fr. Dr. T. in ihrem Gutachten vom 28.06.2001 an. Das Gutachten von Dr. M. vom 22.04.2002 bestätige zwar nur noch ein halbschichtiges Leistungsvermögen des Klägers, verweise in diesem Zusammenhang jedoch wesentlich auf die orthopädischen Erkrankungen. Dr. W. sei wiederum zu einem vergleichbaren Gesamtergebnis wie Fr. Dr. T. gelangt. Insgesamt könne deshalb dem Ergebnis von Dr. M. nicht gefolgt werden. Auch die Ausführungen im neuropsychologischen Gutachten des H. K. vom 26.05.2003 seien nicht geeignet, ein eingeschränktes quantitatives Leistungsvermögen des Klägers zu bestätigen. Zwar möge die kognitive Leistungsfähigkeit des Klägers, insbesondere die Lernfähigkeit, das Umstellungsvermögen und die Fähigkei...