nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 27.02.2002; Aktenzeichen S 11 U 523/00) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 2 U 284/03 B) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.02.2002 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 05.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2000 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin für den Beigeladenen zu 2) Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Zeit vom 30.10.1997 bis 31.12.1998 zu leisten hat.
Die Klägerin - eine seit 1991 bestehende GmbH - betreibt als Gewerbe das Ausbeinen und Zerlegen von Fleisch. Zur Erfüllung ihrer Werkverträge mit der Firma E. GmbH & Co KG setzte die Klägerin Arbeitnehmer und die Beigeladene zu 1) ein. Das Ausbeinen und Zerlegen erfolgte in gepachteten Räumen der Firma E. , wobei die Ausstattung der Räume im Eigentum der Klägerin stand. Bis zum 29.10.1997 war der Beigeladene zu 2) als Einzelunternehmer für die Klägerin tätig. Nachdem das Problem der Scheinselbstständigkeit bekannt wurde, meldete die Klägerin die Ausbeiner und Zerleger überwiegend als Arbeitnehmer an. Der Beigeladene zu 2) gründete am 30.10.1997 die Beigeladene zu 1). An dieser ist der Beigeladene zu 2) zu 99 % beteiligt, 1 % der Anteile wird von A. H. gehalten. Geschäftsführer der GmbH ist der Beigeladene zu 2). Die Beigeladene zu 1) beschäftigt keine weiteren Arbeitnehmer. Bei einer Betriebsprüfung ermittelte die Beklagte, dass der Beigeladene zu 2) Aufträge im Namen seiner GmbH immer persönlich ausgeführt hat. Wenn ein Einsatz des Beigeladenen zu 2) geplant sei, würden die Bedingungen eines Einsatzes mündlich abgesprochen. Schriftliche Vereinbarungen bestünden nicht. Bei dieser Absprache würden dem Beigeladenen zu 2) die Art, Menge und Vergütung sowie der zeitliche Rahmen zur Erledigung im Hause E. angeboten. Der Beigeladene zu 2) entscheide dann, ob er die angebotene Tätigkeit annehme. Er sei dann an diese Vorgaben gebunden, es sei denn es würden sich bei Bereitstellung des Materials noch Korrekturen ergeben. Alle Arbeitsmittel, wie Messer, Handsäge, Arbeitskleidung würde der Beigeladene zu 2) selbst stellen. Während der Tätigkeit arbeite der Beigeladene zu 2) an einem eigenen Tisch an dem "Zukaufware" der Firma E. bearbeitet würde. Material, welches die Arbeitnehmer der Klägerin bearbeiten, würde vom Beigeladenen zu 2) nicht weiter bearbeitet. Der Beigeladene zu 2) könne nach eigenem Einschätzen während der Zugangszeiten und dem vorgegebenen Zeitrahmen tätig werden. Die erbrachten Leistungen würden von der Klägerin hinsichtlich Qualität und Menge kontrolliert. Die Vergütung erfolge nach Gewicht, Stück oder auf Stundenlohnbasis. Eine Vergütung auf Stundenlohnbasis erfolge zB bei der Verarbeitung von "Fließfleisch" oder bei ähnlichen Tätigkeiten. die sich nicht nach Gewicht oder Stück erfassen ließen. Die Rechnung werde durch die Klägerin an die Beigeladene zu 1) einschließlich Mehrwertsteuer gestellt.
Seit 01.08.2002 ist der Beigeladene zu 2) Arbeitnehmer der Klägerin.
Da die Klägerin die Nettoumsätze der Beigeladenen zu 1) nicht bekannt gab, forderte die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.1999 von der Klägerin für die Jahre 1997 und 1998 insgesamt 8.034,00 DM im Wege der Schätzung als Beitrag für den Beigeladenen zu 2) nach. Sie ging davon aus, dass mit der Gründung der Beigeladenen zu 1) ein Umgehungstatbestand zur Vermeidung einer Sozialversicherungspflicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Sie bestritt die Prüfberechtigung der Beklagten bei der Versicherungspflicht natürlicher Personen und monierte das Fehlen eines Beitragsbescheides über die Sozialversicherungspflicht. Alleiniger Vertragspartner der Klägerin sei die Beigeladene zu 1).
Diese führe die Aufträge der Klägerin aus und rechne mit ihr ab. Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) sei dabei nur ausführendes Organ der Gesellschaft. Seine Versicherungspflicht könne nur in Bezug auf die GmbH, für die er tätig sei, beurteilt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2000 zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, dass nach den tatsächlichen Gegebenheiten die Tätigkeit des eingesetzten Subunternehmers dadurch gekennzeichnet sei, dass er hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer der Arbeitsausführung weitestgehend den Weisungen der Klägerin untergeordnet gewesen sei. Grundsätzlich wäre zwar die Möglichkeit gegeben gewesen, die jeweiligen Aufträge durch die Beigeladene zu 1) auf eine andere Person zu übertragen, bisher habe der Beigeladene zu 2) jedoch sämtliche Aufträge immer persönlich ausgeführt. Ein wesentliches Unternehmerrisiko habe dieser nicht zu tragen. Er verfüge auch nicht über eine eigene Betriebsstätte. Zwar habe er zur Arbeitsleistung eigene Geräte und Arbeitskleidung benutzt, dies sei aber auch bei anderen abhängig Beschäftigten nicht unüblich. Die Merkmale, ...