rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bayreuth (Entscheidung vom 24.09.1998; Aktenzeichen S 10 U 232/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.09.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Verletztenrente wegen einer als Berufskrankheit (BK) anerkannten Lärmschwerhörigkeit hat.
Der am 1950 geborene Kläger war von 1964 bis 1966 in der Landwirtschaft, bis 1968 als Gemeindearbeiter (Bauhof), dann bis 1971 bei der Herstellung von Beton-Fertigteilen und anschließend an einer stationären Betonfertigungsanlage zur Kellerfensterproduktion eingesetzt. Diese Tätigkeit übt er weiterhin aus. Nach den Feststellungen des Techn. Aufsichtsdienstes der Beklagten (TAD) vom 29.08.1994 war er in der Landwirtschaft einem persönlichen Beurteilungspegel von mehr als 85 dB(A), bei der Herstellung von Betonfertigteilen zwischen 94 dB(A) und 98 dB(A) und als Maschinist in der Kellerfensterproduktion von 100 dB(A) ausgesetzt. Gehörschutz trug er nach seinen Angaben seit 1973. Erste Hörbeschwerden bemerkte er 1989. Seit 1995 trägt er beidseits Hörgeräte.
Nach Vorlage ärztlicher Anzeigen über eine BK der HNO-Ärzte Dr.E.G. (B.) und Dr.W.G. (H.) vom 31.08.1993/26.10.1993 und Audiogrammen vom 14.07.1989/ 17.07.1989/30.08.1993/25.10.1993 zog die Beklagte Auskünfte der Fa. V.D. KG (S. ) vom 16.02.1994, der Stadt S. vom 18.04.1994, der AOK Bamberg und Höchstadt/ Aisch vom 03.12.1993/15.02.1994 sowie der Landwirtschaftl. Krankenkasse Bamberg vom 09.02.1994 bei und holte Gutachten des HNO-Arztes Dr.H.S. (B.) vom 29.11.1994 und des Prof. Dr.J.T. (Ltd. Arzt der HNO-Klinik der Stadt N. ) vom 02.06.1995 ein. Dr.S. gelangte zur Auffassung, ein Hochtonabfall sei durch chronischen Lärm verursacht, jedoch nicht eine Tieftonmittelabsenkung, da eine alleinige Haarzellschädigung nicht vorliege. Die Hörminderung von 40 vH beidseits habe somit nicht überwiegend eine traumatische Ursache. Den lärmbedingten Anteil an der Gesamt-MdE von 20 vH schätzte er unter Zugrundelegung des Sprachaudiogramms auf weit unter 10 vH ein. Prof. Dr.T. hielt die Entstehung einer lärmbedingten Schwerhörigkeit für wahrscheinlich, stellte jedoch wegen des atypischen Verlaufs und wegen unzureichender Mitarbeit des Klägers die Bewertung der MdE für ein Jahr zurück. Die staatl. Gewerbeärztin Dr.S. (Gewerbeaufsichtsamt N. ) konnte keinen lärmbedingten Anteil an der Hörminderung abgrenzen und empfahl die Anwendung objektiver Methoden (Stellungnahme vom 20.12.1994).
Mit Bescheid vom 27.06.1995 erkannte die Beklagte eine Innen- ohrhochtonstörung beidseits als BK nach Nr 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ohne rentenberechtigende MdE an. Im anschließenden Widerspruchsverfahren zog die Beklagte weitere Auskünfte der Fa. D. vom 12.09.1995/13.02.1996, der AOK Bamberg vom 12.02.1996/19.02.1996, Nachweise über arbeitsmedizinische Untersuchungen des Klägers sowie ein Audiogramm des Betriebsmediziners Dr.R.R. (S.) vom 04.10.1995 bei und holte ein Gutachten des Prof. Dr.T. vom 03.07.1996 ein. Dieser diagnostizierte beim Kläger eine nicht rein lärmtypische kombinierte Schwerhörigkeit mit Beteiligung der tiefen und mittleren Frequenzen. Die MdE bewertete er unter Heranziehung des Audiogramms vom 30.08.1993 mit 15 vH. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.1996 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.06.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.1996 zu verurteilen, ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Verletztenrente in Höhe von wenigstens 20 vH zu gewähren.
Das SG hat Befundberichte des Dr.G. vom 17.12.1996 und des prakt. Arztes Dr.J.B. (S.) sowie weitere Audiogramme vom 10.06.1986/19.01.1987/05.04.1993/30.08.1993/ 10.10.1995 beigezogen und gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Prof. Dr.J.H. (Direktor der HNO-Klinik der Universität W.) vom 17.03.1998 eingeholt. Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Prof. Dr.T. vom 15.07.1998 vorgelegt. Prof.H. hat eine gering- bis mittelgradige Perceptionsschwerhörigkeit beidseits als durch berufliche Einwirkungen verursacht angesehen und einen degenerativ bedingten Anteil an der Innenohrschwerhörigkeit nicht abgrenzen können. Die MdE bewertete er unter Anwendung einer von der deutschen Gesellschaft für HNO-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie 1974 modifizierten Tabelle ab 30.08.1993 mit 10 vH und ab 08.11.1994 mit 20 vH. Prof.T. hat dem von Prof.H. aus dem Sprachaudiogramm vom 08.10.1997 ermittelten Hörverlust von rechts 40 vH und links 30 vH zugestimmt, die MdE hierfür jedoch nur mit 15 vH angenommen.
Mit Urteil vom 24.09.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat die MdE mit 15 vH bewertet und sich zur Begründung auf das Königsteiner Merkblatt, 4.Auflage, bezogen.
Geg...