rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 29.02.1996; Aktenzeichen S 11 Ar 574/94 A)

 

Tenor

I. Die Wiederaufnahmeklage des Klägers vom 24. Januar 2001 gegen das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 25. Januar 2000 (L 5 RJ 261/96) wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens, in dem es um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ging.

Der am 1940 geborene und in Kroatien lebende Kläger hat vom 15.02.1971 bis 31.08.1982 in der Bundesrepublik Deutschland gearbeit und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Sein Rentenantrag vom 29.07.1992 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 15.07.1993/Widerspruchsbescheid vom 18.03. 1994 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Landshut nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen und eines sozialmedizinischen Gutachtens mit Gerichtsbescheid vom 29.02.1996 ab, weil der Kläger als angelernter Arbeiter mit einer Anlerndauer von sechs Monaten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei und hier nach dem Ergebnis der gerichtsärztlichen Begutachtung noch vollschichtig arbeiten könne.

Im anschließenden Berufungsverfahren (L 5 RJ 261/96) wies der Kläger unter anderem darauf hin, dass er in Kroatien bereits eine Rente beziehe. Nach dem Sozialversicherungsabkommen stehe ihm deshalb auch eine deutsche Rente zu. Der Senat hat den Kläger vom 27.07. bis 30.07.1999 im Krankenhaus München-Harlaching auf neurologischem, orthopädischem und internistischem Fachgebiet untersuchen lassen. Zusammenfassend kamen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass er noch vollschichtig leichte und zum Teil auch mittelschwere Arbeiten verrichten könne, wobei Nässe, Kälte, Hitze, Temperaturschwankungen, Lärm, physikalische und chemische Einwirkungen zu vermeiden seien. Der gelegentliche Wechsel der Arbeitsposition in Gehen, Stehen und Sitzen sei geboten. Häufiges Heben und Tragen von Lasten, das Hocken und Knien sowie Bücken sei zu vermeiden. Arbeiten in Zwangshaltung und mit hoher Stressbelastung könnten nicht verlangt werden. Der Senat hat daraufhin bei der Klägerbevollmächtigten angefragt, ob die Berufung aufrecht erhalten werde; eine Antwort ging nicht ein.

Zur Sitzung am 25.01.2000. wurde die Bevollmächtigte des Klägers geladen; sie hat die Ladung ausweislich des Rückscheins am 04.01.2000 erhalten. Ein Tag vor der Sitzung, am 24.01.2000, ging ein Fax der Klägerbevollmächtigten vom gleichen Tag ein mit der Bitte, die Verhandlung am 25.01.2000 ohne ihre Anwesenheit durchzuführen. Auf dem Fax war eine neue Kanzleianschrift angegeben.

Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 25.01.2000 zurück- gewiesen, wobei er davon ausging, dass der Kläger als sogenannter unterer Angelernter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, wo er mit gewissen Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten könne.

Das Urteil wurde am 28.03.2000 zur Post gegeben, gerichtet an die Bevollmächtigte des Klägers. Am 10.04.2000 kam es zurück mit dem Vermerk "Empfänger existiert nicht mehr". Daraufhin erfolgte eine Zustellung an den Kläger persönlich, die von einem Familienangehörigen am 02.05.2000 bestätigt wurde.

Am 27.07.2000 erschien die Klägerbevollmächtigte bei der Beklagten und gab an, weder die Ladung zur Verhandlung am 25.01.2000 noch das Urteil "vom 27.03.2000" erhalten zu haben. Daraufhin wurde ihr das erste Blatt des Urteils ausgehändigt.

Am 24.01.2001 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Landessozialgericht. Zur Begründung gab sie an, der Versicherte habe auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass er nur mit einer Begleitperson zur Untersuchung erscheinen könne. Da keine weitere Mitteilung ergangen sei, sei eine Anreise zur Untersuchung nicht erfolgt. Vielmehr sei das Urteil ohne weitere Untersuchung ergangen. Sie legte eine Reihe von ärztlichen Unterlagen vor, die jedoch bereits Gegenstand des Verfahrens waren, sowie ein Schreiben vom 07.12.1999, mit dem in Erwiderung der Anfrage des Senats vom 23.11.1999 (betr. die Zurücknahme der Berufung nach Untersuchung in Harlaching) mitgeteilt wird, dass es beim Klageantrag verbleibe (ein derartiges Schreiben war beim Landessozialgericht nicht eingegangen).

Der Kläger beantragte sinngemäß, das Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht wiederaufzunehmen und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts vom 25.01.2000 sowie des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 29.02.1996 und des Bescheides der Beklagten vom 15.07.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.1994 zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Wiederaufnahmeklage des Klägers gegen das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 25.01.2000 (L 5 RJ 261/96) abzuweisen.

Beigezogen wurden die Akten der Beklagten sowie des SG Landshut.

 

Entscheidungsgründe

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