Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht. Ausländer. Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter. Arbeitnehmer. Selbständiger. Arbeitserlaubnis
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Beitragspflicht von Ausländern, die ohne die für die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung erforderliche Arbeitserlaubnis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Speisegaststätte betreiben.
2. Auch der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der in dem von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen mitarbeitet, kann sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Hierfür kann im Einzelfall sprechen:
- eine nur verhältnismäßig geringe Einlage (hier: nur ca 5 Prozent der gesamten Gesellschaftsbeiträge);
- die Verrichtung typischer Arbeitnehmertätigkeiten (hier: im Koch- und Servierbereich);
- die Bindung an feste Arbeitszeiten;
- die Unmöglichkeit, aus den nach dem Kapital zustehenden Gewinnanteilen den Lebensunterhalt zu bestreiten;
- die infolgedessen wesentlich höheren Entnahmen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1665094 |
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