Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht. Ausländer. Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter. Arbeitnehmer. Selbständiger. Arbeitserlaubnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Beitragspflicht von Ausländern, die ohne die für die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung erforderliche Arbeitserlaubnis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Speisegaststätte betreiben.

2. Auch der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der in dem von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen mitarbeitet, kann sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Hierfür kann im Einzelfall sprechen:

- eine nur verhältnismäßig geringe Einlage (hier: nur ca 5 Prozent der gesamten Gesellschaftsbeiträge);

- die Verrichtung typischer Arbeitnehmertätigkeiten (hier: im Koch- und Servierbereich);

- die Bindung an feste Arbeitszeiten;

- die Unmöglichkeit, aus den nach dem Kapital zustehenden Gewinnanteilen den Lebensunterhalt zu bestreiten;

- die infolgedessen wesentlich höheren Entnahmen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.03.1992; Aktenzeichen 12 BK 51/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665094

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge