nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 21.07.2000; Aktenzeichen S 2 KR 26/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob drei polnische Staatsangehörige bei der Klägerin in der Zeit vom 01.04. bis 30.11.1995 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen und die Klägerin daher Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeiteslosenversicherung in Höhe von 30.083,40 DM an die Beklagte als Einzugsstelle zu entrichten hat.

Angeblich am 26.03.1995 unterzeichneten die Klägerin sowie A. R. , M. R. und D. R. ein als Gesellschaftsvertrag bezeichnetes Schriftstück. Die Genannten machen damit eine Tätigkeit als Gesellschafter einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts geltend. Das Schreiben wurde der Beklagten am 27.12.1995 vorgelegt. Am 31.10.1995 meldete die Klägerin beim Gewerbeamt der Stadt R. rückwirkend zum 01.04.1995 die Firma "H. L. Gerüstbau, Erstellen von Gerüsten aller Art" an. Die Gewerbeabmeldung erfolgte zum 29.11.1996. Mit Bescheid vom 02.11.1995 erteilten die Bau-Berufsgenossenschaft (BG) Bayern und Sachsen einen Aufnahmebescheid und Mitgliedsschein, wonach die Klägerin und die drei polnischen Staatsbürger seit 01.04.1995 Mitglieder der Bau-BG sind.

Am 29.11.1995 traf die Kriminalpolizeiinspektion R. die drei o.g. polnischen Staatsangehörigen in der Firma der Klägerin bei der Verrichtung von Arbeiten an; es wurde dabei festgestellt, dass weder Arbeits- noch gültige Aufenthaltserlaubnisse vorlagen, die drei polnischen Staatsangehörigen vielmehr als Touristen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren.

Bei einer späteren Kontrolle wurden die Gebrüder R. erneut bei Arbeiten angetroffen. Bei der polizeilichen Vernehmung am 11.12. 1995 gab D. R. an, die deutsche Sprache weder in Wort noch Schrift beherrschen zu können. Gegen die drei polnischen Staatsangehörigen ergingen Strafbefehle des Amtsgerichts Regensburg wegen vorsätzlichen unerlaubten Aufenthaltes. Die Beklagte wurde im Dezember 1995 bzw. Januar 1996 über die Verstöße informiert. Die gegen M. und D. R. erlassenen Strafbefehle vom 20.02.1996 wurden am 04.04.1996 rechtskräftig. Das gegen A. R. am 31.03.1996 ergangene Urteil wurde nach erfolgloser Berufung und Revision am 28.11.1996 rechtskräftig (Az.: 106 Js 26548/95a).

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 10.09.1996 fest, dass die drei polnischen Staatsangehörigen bei der Klägerin in der streitgegenständlichen Zeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen monatlichen Bruttolohns von 3.000,00 DM für jeden Arbeitnehmer errechnete sie Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 30.083,40 DM.

Mit Widerspruch vom 24.09.1996 machte die Klägerin geltend, bei den genannten polnischen Staatangehörigen handele es sich nicht um Arbeitnehmer, sondern um Selbständige, die nach dem Gesellschaftervertrag vom 26.03.1995 zur Geschäftsführung berufen seien und somit nicht der Sozialversicherungspflicht unterlägen, hilfsweise, dass bei Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft von so genannten Geringverdienern auszugehen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die o.g. polnischen Staatsangehörigen seien bei der Firma der Klägerin gegen Zahlung von Arbeitsentgelt in einem abhängigen und weisungsgebundenen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen spreche nichts für eine Tätigkeit der drei Genannten als selbständige Unternehmer im Rahmen einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Eine privatrechtliche Vereinbarung, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten geschlossen werde, sei nichtig. Anhand vergleichbarer Arbeitnehmer aus dem Betrieb der Klägerin sei die Höhe der Beträge auch nachvollziehbar.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 08.04. 1997 Klage (S 2 KR 26/97) erhoben und zugleich Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt (S 2 Vr 12/97.KR). Zur Begründung hat sie wiederum vorgetragen, dass sie sowie die drei polnischen Staatsangehörigen eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts gegründet hätten. Zweck dieser Gesellschaft sei von vornherein die Erstellung von Gerüsten als Nachunternehmer für andere Gerüstbauunternehmen gewesen. Selbst bei Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft seien die vorgenannten Personen nur als geringfügig Beschäftigte anzusehen. Wegen der ungünstigen Geschäftsentwicklung sei eine Entnahme der Gewinnanteile unterblieben; Lohnunterlagen seien nicht mehr vorhanden, so dass andere Kriterien für eine eventuelle Schätzung herangezogen werden müssten. Sie hat den Gesellschaftervertrag vom 26.03.1995, eine Lohn- und Zeitaufstellung von April 1995 bis November 1995 der polnischen Staatsangehörigen, eine Ge...

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