Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger das Merkzeichen G zusteht.

Bei dem 1939 geborenen Kläger wurden mit Bescheid vom 05.02.1981 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festgestellt. Dem lagen folgende Behinderungen zu Grunde: depressive Neurose und psychovegetatives Syndrom (GdB 60), Zervikalsyndrom bei Fehlhaltung der Halswirbelsäule, Rundrücken, Skoliose und Fehlstatik bei Beinlängendifferenz (GdB 30). Den Gründen des Bescheids ist zu entnehmen, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G deshalb erfüllt waren, weil ein GdB von 80 vorlag.

Mit Bescheid vom 16.08.1984 wurde die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) aufgehoben, nachdem eine Begutachtung (Gutachten Dr. L. vom 19.07.1984) ergeben hatte, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Merkzeichens G nicht gegeben waren.

Am 18.04.2006 beantragte der Kläger die Eintragung des Merkzeichens G. Er habe Bewegungsschmerzen in Knie, Schulter, Wirbelsäule und Hand.

Der versorgungsärztliche Dienst kam nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen zu dem Ergebnis, dass der Gesamt-GdB nicht zu erhöhen sei und die Voraussetzungen für Merkzeichen, insbesondere für das Merkzeichen G, nicht erfüllt seien.

Mit Bescheid vom 07.09.2006 lehnte der Beklagte eine Neufeststellung gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab.

Am 22.09.2006 erhob der Kläger Widerspruch mit dem Ziel der Zuerkennung des Merkzeichens G. Der versorgungsärztliche Dienst kam nach Auswertung der vorliegenden ärztlichen Berichte zu der Einschätzung, dass es für die Voraussetzungen für das Merkzeichen G weit fehle. Der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 27.11.2006 wurde im Gerichtsbescheid vom 30.10.2007, Az.: S 24 SB 1338/06 bestätigt.

In dem sich anschließenden Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (Az.: L 15 SB 158/07) schlossen die Beteiligten am 26.02.2008 einen Vergleich dahingehend, dass sich der Beklagte bereit erklärte, auch im Rahmen des § 44 SGB X den Antrag des Klägers vom 18.04.2006 nach versorgungsärztlicher Untersuchung/Begutachtung auf orthopädischem Fachgebiet erneut zu prüfen und zu verbescheiden.

In der Folge wurde der Kläger chirurgisch durch Dr. K. am 07.04.2008 begutachtet. Der Sachverständige empfahl die Fortführung des GdB von 80. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G - so der Sachverständige - lägen aber nicht vor.

Mit Bescheid vom 02.05.2008 lehnte der Beklagte die Aufhebung der Bescheide vom 05.02.1981 und 16.08.1984 über § 44 SGB X und eine Neufeststellung nach § 48 SGB X ab. Die Voraussetzungen für eine Zugunstenentscheidung im Rahmen des § 44 SGB X seien nicht erfüllt; eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für den Bescheid vom 05.02.1981 sowie vom 16.08.1984 maßgebend gewesen seien, sei nicht eingetreten. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G lägen weiterhin nicht vor.

Der dagegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2008 zurückgewiesen.

Am 09.07.2008 hat der Kläger Klage erhoben und begehrt, ihm das Merkzeichen G zu gewähren. Sein Gesundheitszustand im orthopädischen Bereich - so der Kläger - habe sich verschlechtert. Er bitte das Gericht, ein orthopädisches Fachgutachten erstellen zu lassen.

Am 11.12.2008 ist der orthopädische Sachverständige Dr. T. nach persönlicher Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger weder an den Gelenken der unteren Extremitäten noch im Zusammenwirken mit den Gesundheitsstörungen der Lendenwirbelsäule derart ausgeprägte Einschränkungen erkennbar seien, dass die Zuerkennung des Merkzeichens G gerechtfertigt sei. Bei der Untersuchung habe er ein zügiges Gangbild unter fast fehlender Belastung des rechts mitgeführten Gehstockes gezeigt.

Gegen das Gutachten hat der Kläger mit Schreiben vom 12.01.2009 u.a. eingewendet, dass der Sachverständige die ganzen Beschwerden deutlich verharmlost habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.02.2009 hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen.

Am 09.03.2009 hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festzustellen. Der vom Sozialgericht benannte Gutachter habe die Gesundheitsstörungen nicht zutreffend bewertet. Er beantrage die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen.

Der vom Gericht als Sachverständiger beauftragte Orthopäde Prof. Dr. D. hat im Gutachten vom 16.05.2010 berichtet, dass der Kläger zur Begutachtung mit einem Stock in der linken Hand erschienen sei, den er aber nur unwesentlich eingesetzt habe. Das Gangbild sei unauffällig gewesen. Der Kläger sei auf Grund der bes...

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