nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 12.12.2000; Aktenzeichen S 42 KA 4197/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine ab Antragstellung erteilte Assistentengenehmigung rückwirkend ab dem Zeitpunkt zu erteilen wäre, zu dem eine früher befristete Genehmigung schon erloschen war.
Der Kläger ist als Urologe in R. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und auch belegärztlich tätig. Mit Bescheid vom 7. Juli 1997 wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 23. Juni 1997 hin gemäß § 32 Abs.2 der Zulassungsverordnung-Ärzte die Genehmigung erteilt, Herrn Z. A. in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juli 1998 (halbtags) als Assistenten zum Zwecke der Weiterbildung zu beschäftigen. Mit Bescheid vom 27. November 1996 wurde ihm darüber hinaus die Genehmigung erteilt, Frau M. G. vom 27. November 1996 bis 26. November 1997 als Assistentin zu beschäftigen. Diese Genehmigung erfolgte im Hinblick auf die zusätzliche Belastung des Klägers durch seine belegärztliche Tätigkeit am Kreiskrankenhaus R ... Antragsgemäß wurde die Genehmigung zur Beschäftigung von Frau G. durch eine Genehmigung vom 16. Dezember 1996 ab 1. Januar 1997 ersetzt, die die Beschäftigung von Frau G. als Halbtagsassistenten vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997 zum Inhalt hatte. Am 23. Mai 1997 beantragte der Kläger dann erneut, die Genehmigung zur Beschäftigung von Frau G. als Assistentin (halbtags) wieder in eine Genehmigung zur ganztägigen Beschäftigung umzuwandeln, weil eine weitere dritte Assistentin sich ab 1. Mai 1997 im Mutterschutz befinde. Mit Bescheid vom 09. Juni 1997, der die Genehmigung vom 16. Dezember 1997 ersetzte, wurde dem Kläger dann die Genehmigung erteilt, Frau G. in der Zeit vom 1. Mai 1997 bis 31. Dezember 1997 als Assistentin (ganztags) zu beschäftigen.
In einem Schreiben vom 20. Oktober 1999 wies der Kläger darauf hin, dass die Beklagte in der Vergangenheit immer so freundlich nachzufragen, ob die Assistenten weiter beschäftigt werden sollten. Er habe aus einem Schreiben der Beklagten erfahren, dass die Assistentengenehmigungen für Frau G. und Herrn A. seit dem 31. Dezember 1997 bzw. 30. Juni 1998 ausgelaufen seien. Da beide weiter beschäftigt werden, eine gegenteilige Mitteilung seinerseits sei nie erfolgt, bitte er um nachträgliche und künftige Genehmigung, diese beiden weiter beschäftigen zu dürfen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 erteilte die Beklagte die Genehmigung zur Beschäftigung von Frau G. als Assistentin im Rahmen der stationären Behandlung sowie zur Beschäftigung von Herrn A. als Weiterbildungsassistenten für die Zeit vom 20. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2000. Soweit die Genehmigung rückwirkend ab dem 1. Januar 1998 für Frau G. bzw. ab dem 1. Juli 1998 für Herrn A. begehrt worden sei, könne eine Genehmigung nicht erteilt werden. Nach § 32 Abs.2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte sei der Antrag auf Beschäftigung eines Assistenten vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu stellen. Da die Anträge zur Beschäftigung der beiden Assistenten erst zum 20. Oktober 1999 vorgelegen hätten, könne auch erst ab diesem Zeitpunkt die Genehmigung zur Beschäftigung erteilt werden.
Zur Begründung seines Widerspruches trug der Kläger vor, der Vorwurf, dass er die beiden Assistenten trotz ausgelaufener Genehmigung weiter beschäftigt habe, sei erstmalig mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 erhoben worden. Es sei tatsächlich irrtümlich unterlassen worden, Assistentengenehmigung für die nachfolgende Zeit ab 1. Januar 1998 bzw. 1. Juli 1998 zu beantragen. In der Vergangenheit seien dem Kläger, entsprechend einer dauernden Übung der Bezirksstelle, die Folgegenehmigungen rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Endes der Erstgenehmigung erteilt worden. Man verkenne nicht die Rechtsprechung der Sozialgerichte, wonach rückwirkende Genehmigungen im Vertragsarztrecht ausgeschlossen seien. Hier sei allerdings entscheidungserheblich, dass es in der Vergangenheit den Gepflogenheiten entsprochen habe, dass man von Verwaltungsseite auf das Auslaufen aufmerksam gemacht worden sei und im Übrigen auch rückwirkende Genehmigungen erteilt worden seien. Die fehlende Assistentengenehmigung sei der Beklagten bereits im Oktober 1998 bekannt gewesen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Plausibilitätsprüfverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Gespräch zwischen dem Kläger und KV-Vertretern stattgefunden, ohne dass die KV den Kläger auf die ausgelaufenen Assistentengenehmigungen hingewiesen hätte.
Mit Bescheid vom 19. September 2000 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Die Genehmigung zur Beschäftigung von Frau G. als Assistentin im Hinblick auf die zusätzliche Belastung durch die belegärztliche Tätigkeit und von Herrn A. als Assistenten zum Zweck...