nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 08.09.2003; Aktenzeichen S 12 SB 1501/02) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 08.09.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der schwerbehinderte Kläger auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" wegen erheblicher Gehbehinderung erfüllt.
Bei dem 1964 geborenen Kläger war zuletzt mit Abhilfebescheid vom 15.12.1993 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) wegen "Spitzfuß beiderseits, links ausgeprägter; Fehlstellung der Hüft- und Kniegelenke" festgestellt worden.
Die versorgungsärztlich vorgeschlagene Feststellung eines GdB von 50 wegen einer zusätzlichen "Minderbegabung nach frühkindlichem Hirnschaden" mit Einzel-GdB 30, wurde nicht in den Bescheid aufgenommen, weil dies der Kläger nicht wollte.
Am 11.03.2003 ging ein Neufeststellungsantrag des Klägers beim Versorgungsamt München II ein, mit dem ein höherer GdB beantragt und geltend gemacht wurde, dass eine Diabeteserkrankung hinzugekommen sei, ferner eine komplette Einschränkung des Bewegungsapparates und schwere psychische Störungen aufgrund der körperlichen Situation und jahrelanger Arbeitslosigkeit.
Nach Beiziehung eines Befundberichtes von dem Internisten Dr.H. und Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr.B. erteilte der Beklagte am 03.05.2002 einen Ablehnungsbescheid, da im Vergleich zum Vorbescheid keine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten sei, abgesehen vom Hinzutreten einer Zuckerkrankheit, die mit Einzel-GdB 10 zu bewerten sei, jedoch den Gesamt-GdB nicht beeinflusse.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch und beantragte eine ausführliche Untersuchung. Diese wurde am 26.08. 2002 in R. von der Allgemeinärztin Dr.E. durchgeführt, die den Kläger bereits am 15.07.1983 versorgungsärztlich untersucht hatte. Bei dem 182 cm großen und 140 kg schweren Kläger wurde eine freie Hüft- und Kniegelenksbeweglichkeit festgestellt. Es seien allerdings Schmerzen vor allem im Bereich der Hüftgelenke angegeben worden. Es liege eine fixierte Spitzfußstellung nach Operationen, links von 30 Grad, rechts von 10 Grad vor. Supination und Pronation seien nicht möglich. Links bestehe eine Pseudobeinlängendifferenz. Beim Gehen und Stehen werde vorwiegend das rechte Bein benutzt. Der Kläger gehe ohne Gehstock, aber hinkend. Die Zuckerkrankheit sei mit GdB 20, ein Bluthochdruck mit GdB 10 zu bewerten. Einschließlich der Minderbegabung sei ein GdB von 50, jedoch kein Merkzeichen festzustellen. Dementsprechend erging am 14.10.2002 ein Bescheid, in dem dem Widerspruch "in vollem Umfang" abgeholfen und ab 11.03.2002 ein GdB von 50 aufgrund der oben genannten vier Behinderungen festgestellt wurde.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und begehrte einen höheren GdB als 50, ferner die Feststellung des Merkzeichens "G". Außerdem verwahrte er sich gegen die "Zubilligung der Eigenschaft Minderbegabung". Nach versorgungsärztlicher Stellungnahme durch Dr.H. wurde am 25.11.2002 ein Widerspruchsbescheid erlassen, in dem festgestellt wurde, dass diese Behinderung (Nr.2) neu als "Psychische Störung" zu bezeichnen sei. Ein höherer GdB als 50 sei jedoch nicht zu begründen. Auch seien die Voraussetzungen für eine erhebliche Gehbehinderung nicht gegeben. Diesbezüglich werde der Widerspruch zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2002 hat der Kläger dann zum Sozialgericht München Klage erhoben, da ihm zu Unrecht das Merkzeichen "G" nicht zuerkannt worden sei. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, Wegstrecken, die Gesunde üblicherweise noch zu Fuß zurücklegen, ohne erhebliche Schwierigkeiten und ohne Gefahren für sich zurückzulegen. Im Übrigen lege er Wert darauf, dass er weder unter einer Minderbegabung noch unter psychischen Störungen leide. Letztere könne der Beklagte ohne psychologische oder psychiatrische Untersuchung ohnehin nicht feststellen. Im Übrigen werde ein höherer GdB als 50 nicht mehr begehrt. Nach Beiziehung von Röntgenaufnahmen von dem Orthopäden Dr.R. , der auch einen Arztbrief vom 29.08.2002 übersandt hat, sowie eines Befundberichts des Orthopäden Dr.K. (mit Beifügung eines MDK-Gutachtens vom 17.02.2003 und eines Arztbriefes des Radiologen Dr.B.) hat das Sozialgericht ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.T. vom 22.05.2003 eingeholt. Der gerichtliche Sachverständige hat aufgrund einer Untersuchung des Klägers festgestellt, dass neuerdings Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule mit Muskelreizerscheinungen (Einzel-GdB 10) hinzugetreten seien. Es bestehe eine diskrete Steilhaltung der Wirbelsäule nach rechts. Bei Rechtsseitneigung sei eine Teilfixierung der Brustwirbelsäule aufgefallen. Der Gesamt-GdB von 50 werde hierdurch jedoch nicht berührt. Der Kläger sei mit gut sitzenden orthopä...