Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. März 2003 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 6. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 abgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In diesem Rechtsstreit geht es um den Widerruf einer Genehmigung zur Ultraschall-Untersuchung der Säuglingshüfte.
Der Kläger nimmt als Orthopäde an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Mit Bescheid vom 12.07.1985 wurde ihm die Genehmigung zur Ultraschall-Diagnostik der Säuglingshüfte auf dem Gebiet der Orthopädie erteilt. Mit Schreiben vom 22.10.1999 forderte die Beklagte den Kläger unter dem Betreff "Qualitätssicherung von sonographischen Untersuchungen der Hüftgelenke bei Säuglingen - Quartal 2/99" auf, zu zwölf namentlich benannten Behandlungsfällen die Dokumentationen über die sonographische Untersuchung der Hüftgelenke vorzulegen. Der Kläger leistete dieser Aufforderung mit Schreiben vom 30.11.1999 folge und legte zu den genannten Fällen die Aufnahmen vor, nahm zu den einzelnen Fällen medizinisch Stellung und führte aus, es seien auch Bilder angefordert worden von Kindern, die nicht mehr den Status "Säugling" erfüllten. Die Vorstandskommission Qualitätssicherung der Beklagten kam in ihrer Sitzung vom 22. März 2000 zu dem Ergebnis, dass vier der zwölf Aufnahmen mangelhaft seien. Daraufhin widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2000 die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Ultraschall-Untersuchungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach Anwendungsklasse X mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, die Vorstandskommission habe in vier Fällen die sonographischen Befunddokumentationen aus dem Quartal 2/99 mit mangelhaft beurteilt. Bereits im Quartal 1/97 seien drei Fällen nach Stufe II beurteilt worden. Deshalb sei die Genehmigung zu widerrufen gewesen. Sodann werden die Beanstandungen im Einzelnen patientenbezogen dargelegt. Bei zwei Patienten liege von jeder Hüftseite nur eine Einstellung vor. Bei zwei weiteren Patienten liege jeweils von der linken Hüftseite und bei einem von der rechten Seite nur eine Einstellung vor. Grundsätzlich seien von jeder Hüftseite zwei nicht identische Einstellungen zu dokumentieren. Bei mehreren Patienten seien die Angaben zur Patientenidentifikation per Hand nachgetragen worden. Um Verwechslungen zu vermeiden und Manipulationen auszuschließen, müssten diese grundsätzlich mit dem Computer in das Sonogramm eingegeben werden. Die Bildqualität sei insbesondere in einem Fall ungenügend. Allgemein sei festzustellen, dass die anatomischen Strukturen zum Teil nicht ausreichend dargestellt seien.
Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es seien Bilder zur Auswertung gekommen, die nicht hätten verwertet werden dürfen. Damit entfalle der Sofortvollzug. Die Kommission habe ihre Entscheidung auch auf Bilder gestützt, die aus ganz anderem Anlass als zum Hüftsonographie- Screening nach EBM-Nr. 152 und bei einem anderen Patientenkollektiv aufgenommen worden seien. Die Untersuchungen seien deshalb auch nicht nach EBM-Nr. 152, sondern nach EBM-Nr. 384 abgerechnet worden.
Daraufhin wurde die Sache erneut der Vorstandskommission Qualitätssicherung der Beklagten vorgelegt, die feststellte, dass in einem Fall die Säuglingshüfte von einem 13 Monate alten Kind angefordert worden sei und nach Stufe II bewertet worden sei. Bei Herausnahme dieses Falles blieben jedoch nach wie vor drei Fälle mit Stufe II, so dass der Widerruf der Genehmigung zu bestätigen sei. Außerdem lägen auch in weiteren Fällen Beanstandungen vor. Die Beklagte lehnte daraufhin die Abhilfe des Widerspruches ab und leitete den Vorgang an den Widerspruchsausschuss weiter.
Dieser wies, nachdem der Kläger die Durchführung eines Kolloquiums abgelehnt hatte, mit Bescheid vom 28. November 2000 den Widerspruch zurück. Er schloss sich im Wesentlichen der Beurteilung der Vorstandskommission Qualitätssicherung an und stellte fest, dass auch bei erneuter Durchsicht der Bilder sich beim besten Willen keine Verbesserung der Beurteilung ergebe. Die Beklagte sei deshalb gemäß den Bestimmungen nach § 136 Abs.1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) berechtigt, die Genehmigung zur Durchführung von sonographischen Untersuchungen der Hüftgelenke bei Säuglingen unverzüglich zu widerrufen, bis der Kläger seine Qualifikation durch ein Kolloquium nachgewiesen habe.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG) wurde von Klägerseite vorgetragen, bei den vier als mangelhaft dokumentiert beurteilten Befunden habe es sich um sonstige Untersuchungen gehandelt, die nicht dem Genehmigungsvorbehalt für sonographische Screening-Untersuchungen der Hüftgelenke bei Säuglingen unterfielen. Nr. 152 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) umfasse sonographische Screening-Untersuchungen der Säuglingshüfte inner...