nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 29.06.1999; Aktenzeichen S 3 RA 649/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29. Juni 1999 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 13. August 1996, 13. Mai 1997, 28. Mai 1997 und 1. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1997 verurteilt, die Altersrente des Klägers ab 20. März 1996 neu zu berechnen und dabei für die gemäß § 15 FRG zu berücksichtigenden Beitragszeiten die Bruttoarbeitsentgelte entsprechend der Tabelle der Anlage 9 des Fremdrentengesetzes i.V.m. Anlage 1 B des Fremdrentengesetzes festzustellen.
III. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 1939 geborene Kläger lebte seit Geburt in Rumänien. Am 25.08.1988 übersiedelte er in die Bundesrepublik. Er ist als Vertriebener anerkannt. Auf Antrag des Klägers vom 02.02.1989 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 17.08.1989 Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz - FRG - an: 01.01.1965 bis 31.10.1965 und
16.12.1965 bis 31.03.1969, § 15 FRG, 5/6, Leistungsgruppe 3 An,
01.04.1969 bis 30.11.1969, § 15 FRG, 5/6, Leistungsgruppe 2 An,
01.12.1969 bis 31.12.1980, § 15 FRG, 6/6, Leistungsgruppe 2 An,
01.04.1980 bis 31.03.1984, § 15 FRG, 5/6, Leistungsgruppe 2 An,
01.04.1984 bis 30.06.1988, § 15 FRG, 5/6, Leistungsgruppe 1 An
Außerdem merkte die Beklagte Ausfallzeiten wegen Schul- und Hochschulsausbildung vom 25.04.1955 bis 30.06.1961 und 01.10.1962 bis 30.09.1964 vor. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Nachdem der Kläger bereits am 25.07.1995 um Erteilung einer Rentenauskunft wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gebeten hatte, beantragte er am 11.08.1995 die Bewilligung einer medizinschen Reha-Maßnahme und stellte am 22.11.1995 Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Maßnahme wurde vom 20.02.1996 bis 19.03.1996 durchgeführt. Der Kläger wurde als arbeitsunfähig entlassen.
Die Beklagte bewilligte nach Beiziehung von Befundberichten und Einholung von Gutachten auf internistischem und nervenärztlichem Fachgebiet mit Bescheid vom 13.08.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 20.03.1996 und ging dabei von einem Leistungsfall am 01.07.1995 aus. In der Anlage 10 des Bescheides stellte sie "Anzuerkennende Zeiten bzw. Zeiten nach dem FRG" dar. Sie führte aus, der Versicherungsverlauf enthalte Zeiten, die nur glaubhaft gemacht worden bzw. die unter Anwendung des FRG zu berücksichtigen seien. Die diesbezüglichen Vorschriften seien erheblich geändert worden, insbesondere sei die Bewertung der Zeit neu geregelt worden. Es sei geprüft worden, wie diese Zeiten nach den jetzt maßgebenden Vorschriften angerechnet werden könnten. Der Rentenberechnung würden diese Zeiten entsprechend der neuen Rechtslage zugrunde gelegt. Die früher ergangenen Bescheide über die Feststellung dieser Zeiten würden aufgehoben, soweit sie nicht dem jetzt geltenden Recht entsprächen. Weiter war festgehalten: "Nach dem Fremdrentengesetz wurden folgende Zeiten berücksichtigt: 01.01.1965 bis 30.06.1988, Beitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten, Qualifikationsgruppe 1 Bereich 18 Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI -. Die danach zuzuordnenden Werte ergeben sich aus der Anlage 2 zum Rentenbescheid." Der Kläger legte am 02.09.1996 Widerspruch ein. Soweit er die ungekürzte Anerkennung der nur zu 5/6 berücksichtigten Zeiten begehrte, half die Beklagte dem Widerspruch ab. Soweit der Widerspruch darauf gerichtet war, Rente ab 01.07.1995 zu erhalten, blieb er ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26.11.1997). Die Beklagte verwies darauf, dass zwar der Leistungsfall am 01.07.1995 eingetreten und Antrag auf eine medizinische Rehabiltationsmaßnahme am 11.08.1995 sowie Rentenantrag am 21.11.1995 gestellt worden sei. Dem früheren Rentenbeginn stehe aber § 116 Abs.1 Satz 2 SGB VI entgegen. Danach sei ein Rentenanspruch für den Zeitraum ausgeschlossen, für den ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Die Zeit vor der Heilmaßnahme, d.h. von dem Zeitpunkt an, an dem die Rente nach den Vorschriften des SGB VI beginnen würde, bis zum Tag vor Beginn der Maßnahme sei Übergangsgeld zu gewähren. Rentenbeginn sei demnach zutreffend der 20.03.1996. Während des Widerspruchsverfahrens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.05.1997 die Anerkennung von einzelnen Tagen im Jahr 1966, 1970, 1971, 1981, 1982, 1986 und 1987 ab. Gleichzeitig stellt sie fest: Sofern Ausbildungszeiten bereits nach früheren Vorschriften anerkannt wurden, werden die bisherigen Bescheide hiermit aufgehoben. Mit Bescheid vom 28.05.1997 stellte sie die Rente des Klägers neu fest und sah dabei die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten als nachgewiesen an. Die Schul- und Hochschulausbildung berücksichtige sie im selben Umfang wie im Bescheid vom 13.08.1996. Mit Bescheid vom 01.09.1997 wurde die Rente unter Berücksichtigung eines Beitragszuschusses ...