rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 15.04.1999; Aktenzeichen S 1 U 5032/94) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15. April 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Haltung von zwei Zuchtponys die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenunternehmens rechtfertigt und deshalb die Klägerin neben ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen gesondert zu veranlagen ist.
Die Klägerin bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb, der 2,31 ha landwirtschaftliche und 3,77 ha forstwirtschaftliche Fläche sowie 0,25 ha Pflegeland umfasst. Sie hält in ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen durchschnittlich zwei Ponys zu gelegentlichen Zuchtzwecken. Im Rahmen der Zucht werden die Tiere geritten und gelegentlich als Kutschpferde eingesetzt. Die landwirtschaftliche Fläche dient zur Futtergewinnung für die Ponys und als Koppel.
Die Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 28.01.1994 wegen der Haltung von zwei Reitpferden mit einem gesonderten Unfallversicherungsbeitrag und nahm die Reittierhaltung als Nebenunternehmen mit Wirkung ab 1989 in das Unternehmerverzeichnis unter der Kulturart "317 Pferdehaltung/Pferdepension" auf. Mit Bescheid vom 25.01.1994 erhob sie von der Klägerin entsprechende Beiträge ab 1990. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, für die Ponyzucht sei ein gesonderter Beitrag nicht zu zahlen, da diese über die Flächenveranlagung mitversichert sei. Wegen des in der Bundesrepublik Deutschland geforderten Leistungsnachweises von Zuchtponys könnten Zucht und Bewegung nicht getrennt und gesondert veranlagt werden. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.03.1994).
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und begehrt, die Ponyzucht über die Flächenveranlagung zu versichern. Sie hat das Vorliegen einer Reittierhaltung verneint und auf die Notwendigkeit der Bewegung der Pferde aus Zuchtgründen hingewiesen. Zur Zucht gehöre auch das ganz überwiegend private Bereiten und die Ausbildung zu Kutschfahrten. Die Beklagte hat zwar das Bewegen der Ponys über den Flächentarifvertrag für versichert gehalten, nicht aber das Reiten und die Kutschfahrten.
Die Beklagte hat weitere Beitragsbescheide erteilt (Bescheide vom 23.09.1994, 17.02.1995, 23.02.1996, 11.11.1996, 21.02.1997, 10.07.1997 und 06.07.1998).
Das SG hat der Klage mit Urteil vom 15.04.1999 stattgegeben und die Bescheide vom 24.01.1994 und 28.01.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.1994 sowie die Folgebescheide insoweit aufgehoben, als eine Veranlagung einer Reittierhaltung als Nebenunternehmen mit "Kulturart 317 Pferdehaltung" erfolgt ist. Das SG hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines Nebenunternehmens verneint und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Reiten und Kutschfahren mit der Aufzucht in einer untrennbaren Verbindung und Einheit stehe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und im Reiten der Ponys und ihrem Einsatz als Kutschpferde ein zusätzliches Unfallrisiko gesehen, das einer eigenen Beitragsbemessung bedürfe. Die Klägerin hat ein Schreiben des Zuchtleiters K. vom 23.11.1999 (Bayer. Zuchtverband für Kleinpferde und Spezialpferderassen e.V.) vorgelegt, wonach Reiten und Fahren unmittelbar zur Zucht gehörten. Auch in der sonstigen Reitpferdezucht würde die Grundausbildung bis zur Eigenleistungsprüfung zur landwirtschaftlichen Betätigung gezählt. Erst eine reiterliche Ausbildung darüber hinaus stelle einen weiteren Betriebszweig der Veredelung dar. Die Beklagte hat im Hinblick auf diese Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass die Grundausbildung bis zur Eigenleistungsprüfung in der Regel bis zum dritten Lebensjahr der Tiere zur landwirtschaftlichen Betätigung zu zählen und beitragsfrei über die Fläche mitversichert sei. Das Reiten und Kutschfahren über das dritte Jahr hinaus sei aber losgelöst von der Zucht als Veredelung anzusehen und gesondert zu veranlagen.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 15.04.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Würzburg vom 15.04.1999 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Katasterakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Ponyhaltung der Klägerin Teil ihres landwirtschaftlichen Unternehmens ist und eine gesonderte Veranlagung für eine Reittierhaltung nicht in Betracht kommt.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind außer den angefochtenen Bescheiden vom 25.01.1994 und 28.01.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.1994 die Fortsetzungsbescheide vom 23.09.1994, 17.02.1995, 23.02.1996, 11.11.19...