Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. landwirtschaftlicher Unternehmer. Beitragspflicht. Pferdehaltung
Leitsatz (amtlich)
Die Pferdehaltung im Rahmen eines ökologisch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes kann im Einzelfall Teil eines landwirtschaftlichen Hauptunternehmens sein und damit keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.12.2002 und die Bescheide der Beklagten vom 12.7.2000 und 9.4.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2001 und der Bescheid der Beklagten vom 19.3.2002 aufgehoben.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für eine nach Auffassung der Beklagten betriebene Pferdepension und eine private Reittierhaltung als landwirtschaftliche Nebenbetriebe zur Beitragsleistung in der gesetzlichen Unfallversicherung gesondert herangezogen werden kann.
Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes (Betriebsfläche ca. 54 Hektar), der aus Getreideanbau, Grünland, Forst, sowie Viehhaltung in Gestalt von Rindvieh, Mastschweinen und Sauen besteht, wird von der Beklagten für diesen Betrieb zu einer Beitragsumlage herangezogen.
In einem im Januar 1997 bei der Rheinischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gestellten Antrag auf Betriebshilfe gab der Kläger u.a. an, dass er über einen Bestand von 20 Pferden verfüge. Im Rahmen der daraufhin veranlassten Klärung betreffend das mögliche Vorliegen eines Nebenbetriebes teilte der Kläger im Juli 1999 mit, dass er seit November 1998 eine private Reittierhaltung und eine Pensionsstallhaltung betreibe. Durchschnittlich seien in seinen Stallungen im Jahr vier eigene und drei fremde Pferde untergebracht. Derzeit habe er vier Stuten und vier Ponys. Die Fütterung der Tiere werde von ihm selbst durchgeführt. Die Pflege erfolge durch ihn sowie die Pferdehalter. Die Pferde würden zum Teil durch ihn selbst sowie im Rahmen von Reitbeteiligungen bewegt. Die Pensionsstallhaltung werde zur besseren Ausnutzung der vorhandenen Landwirtschaft betrieben. Auf die private Reittierhaltung entfielen im jährlichen Durchschnitt 35, auf die Pensionsstallhaltung 15 Arbeitstage.
Unter dem 27.7.1999 erließ die Beklagte sodann zwei bestandskräftige Aufnahmebescheide betreffend die Pferdepension und die private Reittierhaltung. Beide Nebenunternehmen wurden mit Wirkung zum 1.11.1998 in das Unternehmerverzeichnis aufgenommen.
Da der Kläger trotz Aufforderung durch die Beklagte den Arbeitsbedarfsnachweis für die Pferdepension bzw. die private Reittierhaltung nicht übersandte, veranschlagte die Beklagte im Wege der Schätzung einen Arbeitsbedarf von jeweils 91 Arbeitstagen, wobei sie sowohl für die Pferdepension als auch die private Reittierhaltung einen Zeitaufwand von zwei Arbeitsstunden täglich an 365 Arbeitstagen zugrunde legte.
Mit Bescheid vom 12.7.2000 setzte die Beklagte die Beitragsumlage für das Jahr 1999 hinsichtlich beider Nebenbetriebe auf insgesamt 1914,73 DM fest.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs führte der Kläger mit Schriftsatz vom 27.7.2000 aus, dass er die Pferdehaltung als Teil seines landwirtschaftlichen Betriebs betreibe. Von daher könne diese nicht zur Annahme eines eigenständigen Nebenunternehmens führen, da es nicht darauf ankomme, welche Art von Tieren gehalten würde. Er betreibe im Übrigen keine Stallhaltung, da sich die Pferde ganzjährig auf der Weide befänden. Die Tierhaltung sei mithin mit der Aufzucht und dem Halten von Nutzvieh zu vergleichen. Die Pferde würden auch nicht als Reittiere gehalten, sondern seien allein als Weidetiere eingesetzt, wobei drei seiner Pferde das Gnadenbrot erhielten.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2000 teilte der Kläger mit, dass er derzeit vier eigene Pferde (Stuten) und 3 fremde Ponys als "Gnadenbrotpferde" halte. Die Pferde würden gelegentlich geritten. Er benutzte seine eigenen Pferde durchaus auch zu Reitzwecken.
Mit Bescheid vom 9.4.2001 wurde die Beitragsumlage für das Jahr 2000 in Ansehung der beiden Nebenbetriebe auf der Grundlage von jeweils 100 Arbeitstagen auf insgesamt 2107,06 DM festgesetzt. Der Bescheid wurde gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Widerspruchsverfahren einbezogen.
Mit Widerspruchbescheid 22.5.2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, Nutzviehhaltung und Reittierhaltung würden dann von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung des Hauptbetriebes umfasst, wenn sie mit der Bodenbewirtschaftung wirtschaftlich verbunden seien. Dazu zählten auch eigene Pferde, die beispielsweise als Arbeitspferde eingesetzt seien und zum Abweiden von Grünflächen oder der Koppel gehalten würden. Auch eine im Zusammenhang mit der Landwirtschaft betriebene Pferdezucht sei mitversicherter Unternehmensbestandteil. Die vom Kläger betriebene private Reitt...