nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 26.11.1998; Aktenzeichen S 9 U 21/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.11.1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am ...1948 geborene Kläger zog sich am Sonntag, dem 01.10.1995 gegen 18.3o Uhr während eines Kuraufenthalts im Kurhotel Centurio in Bad Gögging, Vertragshaus der LVA-Schwaben, einen Fersenbeintrümmerbruch zu, als er von einem Treppenabsatz sprang und so drei Treppenstufen auf einmal nehmen wollte. Der Unfall ereignete sich, als der Kläger seine Ehefrau zum Pkw begleitete.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.08.1997 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Versicherungsschutz könne nur dann vorliegen, wenn das Begleiten der Ehefrau ein wesentliches der Heilbehandlung dienliches Moment der stationären Behandlung gewesen sei. Alltägliche eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, zu denen auch das Wegbringen bzw. Begleiten von Besuchern zählen würde, folgten vornehmlich privaten Interessen des Versicherten und würden deshalb vom Versicherungschutz nicht erfasst.

Mit Widerspruch vom 25.08.1997 legte der Kläger zwei Atteste des Leitenden Arztes des Kurhotels Centurio, Dr ..., vor, dass der Besuch der Ehepartner ein den Kurerfolg stabilisierender Faktor sei. Der Unfall sei deshalb nicht als Privatangelegenheit anzusehen. Weiter wies der Kläger auf die Möglichkeit des Vorliegens einer versicherten gemischten Tätigkeit hin, die sowohl eigenwirtschaftlichen Zwecken als auch unternehmerischen Interessen diene. Das Begleiten eines Familienangehörigen könne unter den bereits mehrfach vom Bundessozialgericht entschiedenen Sachverhalt des Spaziergangs während einer Kurmaßnahme subsumiert werden. Dabei sei es ausreichend, dass der Kläger von seinem Standpunkt aus der Auffassung habe sein können, die Tätigkeit sei geeignet, seiner stationären Behandlung zu dienen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.1997 zurück. Eine versicherte gemischte Tätigkeit liege nicht vor, da der betriebliche Zweck nur gelegentlich der ansonsten aus privaten Gründen vorgenommenen Handlung, also nur als Nebenzweck, miterledigt worden sei.

Mit der Klage vom 14.01.1998 hat der Kläger eingewandt, Dr ... könne bestätigen, dass im Rahmen der Kurmaßnahme regelmäßige Spaziergänge eine ärztliche Verordnung darstellten und der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Kurgäste dienten.

Mit Urteil vom 26.11.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Besuch der Ehefrau sei zwar kurärztlicherseits erwünscht gewesen. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass jede Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Besuch unter Versicherungsschutz falle. Bei dem Begleiten zum Auto handele es sich um eine Geste der Höflichkeit, nicht um eine der stationären Behandlung dienenden Verrichtung.

Mit der Berufung am 18.01.1999 wendet der Kläger ein, zu Unrecht sei der Sturz vom 01.10.1995 nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Der Besuch seiner Frau sei angesichts seiner psychischen Verfassung dringend erforderlich gewesen, da sonst der Kurerfolg gefährdet gewesen wäre. Das Begleiten zum Pkw nach einem ärztlich erwünschten Besuch stehe unter Versicherungsschutz. Es habe sich eine mit dem Kuraufenthalt verbundene Gefahr manifestiert.

der Kläger stellt den Antrag,

das Urteil des SG Augsburg vom 26.11.1998 sowie den Bescheid des Beklagten vom 11.08.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 01.10.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen und für dessen Folgen die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Augsburg vom 26.11.1998 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, sachlich jedoch unbegründet.

Die Entscheidung des Rechtsstreits richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der streitige Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor dem 01.01. 1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII i.V.m. § 580 RVO).

Der Kläger hat am 01.10.1995 keinen Arbeitsunfall erlitten. Gemäß § 548 Abs.1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Der Kläger gehörte während der stationären Kurmaßnahme dem versicherten Personenkreis gemäß § 539 Abs.1 Nr.17a RVO an. Nach dieser Vorschrift sind Personen gegen Arbeitsunfall versichert, denen u.a. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung stationäre Behandlung im Sinne von § 559 RVO gewährt wird. Unter stationärer Behandlung versteht das Gesetz Heilbehandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einem Krankenhaus oder einer...

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